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Entscheidung

3 StR 167/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 1 6 7 / 1 5 vom 9. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2015 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantra- gung der Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Re- vision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 30. November 1988 und gegen die Ver- säumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vor- bezeichnete Urteil werden verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unter- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Am 12. Februar 2015 hat der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle gegen das Urteil Re- vision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungs- frist und in die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung begehrt. Sämtli- chen Rechtsbehelfen ist der Erfolg zu versagen. 1 - 3 - Die in § 341 Abs. 1 StPO bestimmte Frist zur Einlegung der Revision war am 12. Februar 2015 bereits seit vielen Jahren abgelaufen. Da der Angeklagte in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in diese Frist angegeben hat, dass die Hindernisse, die bis dahin das Rechtsmittel als nicht aussichtsreich hätten er- scheinen lassen, bereits Ende November 2014 entfallen seien, war auch die- ser, am selben Tag gestellte Antrag nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO verspätet. Eine Wiedereinsetzung in die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung kam ebenfalls nicht in Betracht, da der Angeklagte die Einhaltung dieser Frist nicht unverschuldet versäumt hat. Da er selbst schriftlich oder zu Protokoll der Ge- schäftsstelle die Revision hätte einlegen können, kann es die Fristversäumnis nicht entschuldigen, dass er - wie er vorträgt - keinen Rechtsanwalt gefunden hat, der zur Rechtsmitteleinlegung bereit gewesen wäre. Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision nicht zu gewähren ist, erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 2 3