OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 StR 399/14

BGH, Entscheidung vom

6mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 EUBestG setzt voraus, dass die betreffende Person Amtsträger nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats und zugleich nach deutschem Recht (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist. • Bei Prüfung der Amtsträgerschaft nach Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 EUBestG ist vorrangig das Recht des jeweiligen EU-Mitgliedstaats heranzuziehen; nur wenn die Person dort Amtsträger ist, kommt die zweite Stufe (Deutsches Recht) in Betracht. • Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft allein auf die Einordnung nach deutschem Recht abgestellt und damit den Tatbestand des Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 EUBestG unzutreffend angewandt. • Fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung; eine Freisprechung kommt nicht in Betracht, solange nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Amtsträgereigenschaft nach beiden Rechtsordnungen fehlt.
Entscheidungsgründe
Zweistufige Prüfung der Amtsträgereigenschaft nach Art.2 §1 Nr.2 EUBestG • Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 EUBestG setzt voraus, dass die betreffende Person Amtsträger nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats und zugleich nach deutschem Recht (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist. • Bei Prüfung der Amtsträgerschaft nach Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 EUBestG ist vorrangig das Recht des jeweiligen EU-Mitgliedstaats heranzuziehen; nur wenn die Person dort Amtsträger ist, kommt die zweite Stufe (Deutsches Recht) in Betracht. • Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft allein auf die Einordnung nach deutschem Recht abgestellt und damit den Tatbestand des Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 EUBestG unzutreffend angewandt. • Fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung; eine Freisprechung kommt nicht in Betracht, solange nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Amtsträgereigenschaft nach beiden Rechtsordnungen fehlt. Der Angeklagte war von 1994 bis 2010 Honorarkonsul Portugals mit Wohnsitz in Deutschland. Er vermittelte Kontakte zwischen dem Konsortium G. und hochrangigen portugiesischen Regierungsvertretern, um einen U-Boot-Verkauf an Portugal zu fördern. Für seine Tätigkeit schloss er mit der F.-AG einen Beratervertrag, der bei Erfolg eine Provision vorsah. Das Konsortium gewann 2003 die Ausschreibung; ein Kaufvertrag wurde 2004 geschlossen. Nach Streit über das Honorar zahlte die F.-AG 2004 per Vergleich einen Betrag an den Angeklagten. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Bestechlichkeit eines Amtsträgers eines anderen Mitgliedstaats der EU zu einer Freiheitsstrafe und ordnete den Verfall eines Geldbetrags an. Der Angeklagte legte Revision ein, die der Bundesgerichtshof teilweise erfolgreich führte. • Anwendungsbereich: Art.2 §1 Nr.2 EUBestG stellt voraus, dass der ausländische Funktionsträger Amtsträger nach dem Recht seines Mitgliedstaats ist und seine Stellung zugleich einem Amtsträger im Sinne des §11 Abs.1 Nr.2 StGB entspricht; damit ist eine zweistufige Prüfung systemgerecht und wortlautkonform. • Rechtsdogmatik und Gesetzesmaterialien stützen diese Auslegung: Protokoll und erläuternder Bericht zum Übereinkommen sowie die Gesetzesbegründung legen nahe, zunächst das nationale Recht des betroffenen Mitgliedstaats zum Maßstab zu nehmen und anschließend gegebenenfalls durch deutsches Recht zu begrenzen. • Verfassungsrechtliche Bedenken (Bestimmtheitsgebot, Grundsatz der Gesetzmäßigkeit) sind unbegründet, weil die Norm hinreichend bestimmt ist und ausländisches Recht nur einschränkend wirken kann; die einschlägige portugiesische Regelung erfüllt die Anforderungen. • Fehler des Landgerichts: Es hat bei der Prüfung der Amtsträgereigenschaft allein auf deutsches Recht abgestellt und unterlassen, die Voraussetzungen nach portugiesischem Recht zu prüfen und entsprechende Feststellungen zu treffen. • Folge: Mangels der erforderlichen zweistufigen Prüfung tragen die bisherigen Feststellungen den Schuldspruch nach Art.2 §1 Nr.2 EUBestG i.V.m. §332 StGB nicht; daher ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. • Keine Freispruchmöglichkeit durch den Revisionssenat: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Anwendung des richtigen Maßstabs Feststellungen zu einer Strafbarkeit des Angeklagten geführt hätten. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts München I auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück. Begründet wird dies damit, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft allein auf die Einordnung nach deutschem Recht abgestellt hat, obwohl Art.2 §1 Nr.2 EUBestG eine zweistufige Prüfung verlangt (zuerst das Recht des betreffenden Mitgliedstaats, danach deutsches Recht). Die bisherigen Feststellungen sind daher nicht tragfähig, weil die erforderliche Würdigung nach portugiesischem Recht fehlt. Eine Freisprechung durch den Bundesgerichtshof kommt nicht in Betracht, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte nach beiden Rechtsordnungen Amtsträger war und somit strafbar wäre. Die Sache wird zur erneuten Feststellung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückgewiesen.