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Entscheidung

2 StR 8/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 8 / 1 5 vom 11. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubs u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2, § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Juni 2014 wird als unbegründet verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffenen Adhäsionsentscheidungen sowie über die Kos- ten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubs in vier Fällen, schweren Raubs in drei Fällen, räuberischer Erpressung und Diebstahls in zwei Fällen, teilweise in Tateinheit mit weiteren Delikten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger E. 10.000 € und an den Adhäsionskläger T. 1.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2014 zu 1 - 3 - zahlen. Zugleich hat es festgestellt, dass der Anspruch des Adhäsionsklägers T. aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegrün- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und Strafausspruch richtet. Soweit sie sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet, ist der Senat an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 337/14) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgelds regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Das Landgericht hat bei der Entscheidung über die Adhäsionsanträge jeweils die "desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten" (UA S. 67 f.) berücksichtigt. Ob und in welcher Weise es die wirtschaftlichen Ver- hältnisse der Geschädigten berücksichtigt hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Damit kann ein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Landgericht sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten als auch der Geschä- digten lediglich anspruchsmindernd in Ansatz gebracht hätte (vgl. Senatsbe- schluss vom 29. Dezember 2014 - 2 StR 211/14). Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, ist es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14). Der 2 3 4 5 - 4 - Senat stellt daher die Entscheidung über den Adhäsionsausspruch zurück. Dies betrifft auch den Feststellungsausspruch, der für sich gesehen nicht zu bean- standen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 171 f.). Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng