Entscheidung
AnwZ (Brfg) 43/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS A n w Z ( B r f g ) 4 3 / 1 4 vom 11. Juni 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 11. Juni 2015 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Se- natsbeschlusses vom 12. März 2015 wird abgelehnt. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 12. März 2015, auf den wegen der nä- heren Begründung verwiesen wird, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklen- burg-Vorpommern vom 16. Mai 2014 abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge. 1. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Sie ist aber jedenfalls unbegründet. Der Senat hat kein zu be- rücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergan- gen und dessen rechtliches Gehör nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Senat hält die Entscheidung im Übrigen auch in der Sache weiterhin für zutreffend. 1 2 - 3 - Namentlich hatte er entgegen der Meinung des Klägers im Zulassungsverfah- ren selbständig zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfahrensmangel tatsäch- lich vorlag (vgl. etwa Meyer-Ladewig/Rudisile sowie Pietzner/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 27. Ergänzungslieferung Oktober 2014, § 124 Rn. 61, § 124a Rn. 131, § 133 Rn. 85 m.w.N.). 2. Da die Anhörungsrüge nicht durchdringt, bleibt auch der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne Erfolg. Kayser König Remmert Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH Rostock, Entscheidung vom 16.05.2014 - AGH 5/13 (I/3) - 3