Urteil
I ZR 7/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Haftung der Eltern für Urheberrechtsverletzungen minderjähriger Kinder nach § 832 Abs.1 BGB umfasst auch Berechtigung zum Schadensersatz nach § 97 UrhG, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde.
• Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie ist auch bei Störer- oder Aufsichtspflichtverletzung anwendbar; ein fiktiver Lizenzbetrag von 200 € je Musiktitel kann angemessen sein.
• Polizeiliches Geständnis des minderjährigen Täters kann in Verbindung mit richterlicher Vernehmung verwertet werden; Parteivernehmung der Aufsichtspflichtigen ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Belehrung vorliegen.
• Kosten einer berechtigten Abmahnung können unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB erstattungsfähig sein; maßgeblich sind Angemessenheit der Abmahnung und Erstattungsfähigkeit nach RVG.
• Bei Schätzung des fiktiven Lizenzschadens hat der Tatrichter einen weiten Ermessensspielraum; Annahmen zur Anzahl möglicher Abrufe (z. B. 400) sind nicht revisionsfeindlich, wenn sie nachvollziehbar begründet sind.
Entscheidungsgründe
Elternhaftung für Filesharing: Lizenzanalogie, Abmahnkosten und Verwertbarkeit polizeilicher Geständnisse • Die Haftung der Eltern für Urheberrechtsverletzungen minderjähriger Kinder nach § 832 Abs.1 BGB umfasst auch Berechtigung zum Schadensersatz nach § 97 UrhG, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde. • Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie ist auch bei Störer- oder Aufsichtspflichtverletzung anwendbar; ein fiktiver Lizenzbetrag von 200 € je Musiktitel kann angemessen sein. • Polizeiliches Geständnis des minderjährigen Täters kann in Verbindung mit richterlicher Vernehmung verwertet werden; Parteivernehmung der Aufsichtspflichtigen ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Belehrung vorliegen. • Kosten einer berechtigten Abmahnung können unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB erstattungsfähig sein; maßgeblich sind Angemessenheit der Abmahnung und Erstattungsfähigkeit nach RVG. • Bei Schätzung des fiktiven Lizenzschadens hat der Tatrichter einen weiten Ermessensspielraum; Annahmen zur Anzahl möglicher Abrufe (z. B. 400) sind nicht revisionsfeindlich, wenn sie nachvollziehbar begründet sind. Die Klägerinnen sind Tonträgerhersteller, die geltend machten, über den Internetanschluss der beklagten Mutter seien am 17.12.2007 zahlreiche Musikdateien zum Herunterladen angeboten worden. In der polizeilichen Vernehmung gestand die damals 14-jährige Tochter der Beklagten, Dateien über eine Tauschbörse mit der Software BearShare öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die Klägerinnen mahnten die Beklagte ab und verlangten Schadensersatz (fiktive Lizenzgebühr 200 € je Titel für 15 Titel) sowie Erstattung der Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 200.000 €. Die Beklagte bestritt die Verwertung des Geständnisses und rügte Überhöhtheit der Forderungen sowie Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht. Landgericht und Oberlandesgericht gaben den Klägerinnen überwiegend Recht; die Revision der Beklagten wurde beim BGH zurückgewiesen. • Zulässigkeit der Revision: Keine Beschränkung der Revisionszulassung aus den Urteilsgründen erkennbar. • Tatbestandliche Feststellungen: Das Geständnis der Tochter in der polizeilichen Vernehmung, bestätigt in der Landgerichtsvernehmung, begründet die tatrichterliche Überzeugung von der Rechtsverletzung; die Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. • Verwertung des polizeilichen Vernehmungsprotokolls ist zulässig, soweit es nicht die alleinige Grundlage der Überzeugungsbildung bildet; hier wurde zudem die Tochter als Zeugin vernommen und belehrt. • Aktivlegitimation: Vorgelegte Katalogauszüge der Klägerinnen begründen ein erhebliches Indiz für Inhaberschaft der Tonträgerherstellerrechte; pauschales Bestreiten genügte nicht. • Schutzgegenstand §85 UrhG: Auch Teilfragmente oder die Ermöglichung des Zugriffs durch Filesharing verletzen die Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers. • Aufsichtspflicht nach §832 BGB: Die Beklagte war zur Beaufsichtigung verpflichtet und hat ihre Pflicht verletzt; eine bloße Belehrungslage war nicht festgestellt, die Tochter konnte sich nicht an Belehrungen erinnern. • Anordnung der Parteivernehmung (§448 ZPO): Ermessensgerecht nicht geboten, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für die behauptete Belehrung durch die Beklagte vorlagen. • Schadensberechnung (Lizenzanalogie): Anwendbar auch bei Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht; fiktiver Lizenzbetrag von 200 € je Titel ist schätzungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Bemessungsgrundlagen: Heranziehung verkehrsüblicher Vergütungssätze, Plausibilisierung eines Abrufsvolumens von mindestens 400 und Ermessen des Tatrichters sind zulässig; entgegenstehende Einwände waren revisionsrechtlich unzulässig oder unbegründet. • Abmahnkosten: Voraussetzungen für Erstattungsanspruch nach Geschäftsführung ohne Auftrag liegen vor; Abmahnung genügte in Form und Inhalt, Erstattungsfähigkeit der RVG-basierten Anwaltsgebühren und 1,3-Geschäftsgebühr sind nachvollziehbar begründet. • Streitwertbemessung: Herabsetzung des von Klägerinnen behaupteten Streitwerts auf 80.000 € durch das Berufungsgericht ist tatrichterlich begründet und nicht rechtsfehlerhaft. • Verjährung: Keine rechtliche Rüge greift; Klägerinnen konnten ohne grobe Fahrlässigkeit erst Ende 2007 Kenntnis erlangen. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Berufungsurteil bleibt in der Hauptsache bestehen. Die Klägerinnen haben Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 UrhG aF in Höhe von jeweils 200 € für die 15 streitgegenständlichen Musiktitel (insgesamt 3.000 €) und auf Erstattung berechtigter Abmahnkosten in der vom Berufungsgericht bestimmten Höhe (952,32 €). Die Beklagte haftet nach § 832 Abs.1 BGB, weil sie ihre Aufsichtspflicht gegenüber der minderjährigen Tochter nicht erfüllt hat; das Geständnis der Tochter und ihre Bestätigung als Zeugin begründen die Feststellungen zur Rechtsverletzung. Die erstattungsfähigen Anwaltskosten bemessen sich nach dem RVG; die geltend gemachten Gebühren sind nicht als verjährt oder rechtsmissbräuchlich abzulehnen. Damit bleibt die Beklagte zur Zahlung verurteilt, und die Revisionsrüge führt nicht zur Abänderung der Rechts- und Wertungsentscheidung des Berufungsgerichts.