Beschluss
V ZB 78/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung oder Sicherung der Rechtsprechung) nicht vorliegen.
• Für die Bemessung der Beschwer im Berufungsverfahren nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist das wirtschaftliche Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich.
• Die bloße Befürchtung künftiger, nicht konkret bezifferter Eingriffe (z. B. Betreten der Wohnung, Bauteilöffnungen) begründet für sich genommen keine über 600 € hinausgehende Beschwer; der Kläger muss konkrete, glaubhaft gemachte finanzielle Belastungen darlegen.
• Die Entnahme von Kosten aus der Instandhaltungsrücklage begründet nur insoweit eine Beschwer, als sie zu einer konkreten persönlichen wirtschaftlichen Mehrbelastung des einzelnen Eigentümers führt.
• Die Zulassung der Berufung ist nicht erforderlich, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Divergenz zu einschlägiger Rechtsprechung besteht.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde unzulässig bei fehlender grundsätzlicher Bedeutung und ungenügender Darlegung der Beschwer • Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung oder Sicherung der Rechtsprechung) nicht vorliegen. • Für die Bemessung der Beschwer im Berufungsverfahren nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist das wirtschaftliche Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich. • Die bloße Befürchtung künftiger, nicht konkret bezifferter Eingriffe (z. B. Betreten der Wohnung, Bauteilöffnungen) begründet für sich genommen keine über 600 € hinausgehende Beschwer; der Kläger muss konkrete, glaubhaft gemachte finanzielle Belastungen darlegen. • Die Entnahme von Kosten aus der Instandhaltungsrücklage begründet nur insoweit eine Beschwer, als sie zu einer konkreten persönlichen wirtschaftlichen Mehrbelastung des einzelnen Eigentümers führt. • Die Zulassung der Berufung ist nicht erforderlich, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Divergenz zu einschlägiger Rechtsprechung besteht. Der Kläger wandte sich gegen zwei Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft: die Beauftragung einer Trittschallmessung in seiner Dachgeschosswohnung bis 1.500 € und die Erstattung von 618,80 € an einen anderen Eigentümer. Das Amtsgericht wies seine Anfechtungsklage ab. Die Berufung des Klägers wurde vom Landgericht als unzulässig verworfen. Der Kläger rügte insbesondere, die Beschwer bemesse sich falsch, weil durch die Messungen sein Sondereigentum und die Unverletzlichkeit der Wohnung betroffen werden könnten, und beanstandete die Finanzierung aus der Instandhaltungsrücklage. Er begehrte durch die Rechtsbeschwerde die Durchführung der Berufung. • Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft, aber nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen; dies ist hier nicht der Fall. • Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die für die Zulassung der Berufung erforderliche Beschwer von mehr als 600 € nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht wurde (§ 511 Abs. 2 Nr. 1, § 511 Abs. 3 ZPO). Maßgeblich ist das konkrete wirtschaftliche Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung der Beschlüsse. • Vermutete oder unkonkret bezifferte Beeinträchtigungen durch Betreten der Wohnung oder mögliche Bauteilöffnungen sind nicht geeignet, die Beschwer zu erhöhen, sofern der Kläger nicht darlegt, wie diese Eingriffe konkret wirtschaftlich zu bewerten sind. • Auch die Finanzierung der Messung aus der Instandhaltungsrücklage begründet nur dann eine erhöhte Beschwer, wenn die persönliche wirtschaftliche Belastung des Klägers hierdurch konkret und über seine anteiligen Kosten hinaus beeinträchtigt wird; auch das hat der Kläger nicht dargelegt. • Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufung durch das Berufungsgericht liegt nicht vor; eine nachzuholende Prüfung ergab, dass die Zulassungsgründe für die Berufung nicht gegeben sind. • Schließlich besteht keine entscheidungserhebliche Divergenz zu früherer Rechtsprechung, weil der vorliegende Fall die Frage der Finanzierung konkreter Messkosten aus der Instandhaltungsrücklage betrifft und nicht die allgemeine Frage der Verwendung der Rücklage für Verwalterhonorare. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung des Landgerichts, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, bleibt bestehen, weil der Kläger weder die erforderliche wirtschaftliche Beschwer über 600 € hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht hat und die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere rechtfertigen die bloßen Befürchtungen über Wohnungseinwirkungen oder die Verwendung der Instandhaltungsrücklage ohne konkrete, quantitative Darlegung keine andere Bewertung. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger; der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 1.165,45 € festgesetzt.