Entscheidung
XII ZB 57/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 5 7 / 1 5 vom 15. Juni 2015 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2015 gegen den Kostenansatz vom 24. April 2015 (Kostenrechnung vom 30. April 2015, Kassenzeichen: 780015117009) wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 57 Abs. 8 FamGKG). Gründe: Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz am Bundesgerichtshof ist nach §§ 1 Abs. 2, 57 Abs. 5 FamGKG der Einzelrichter berufen (vgl. BGH Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14 - Juris). Die als Zurückweisung bezeichnete Eingabe der Antragsgegnerin ist als nach § 57 Abs. 1 FamGKG zulässige Erinnerung anzusehen, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Kos- tengesetze, 45. Aufl. § 57 FamGKG Rn. 1 iVm § 66 GKG Rn. 18). Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbe- schluss vom 22. April 2015 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der Zah- lungspflicht der Kostenschuldnerin entgegenstehen könnten, sind nicht ersicht- lich. 1 2 3 - 3 - Insbesondere kann die Kostenschuldnerin sie nicht mit der Begründung in Abrede stellen, sie habe den Bundesgerichtshof nicht angerufen. Über das von ihr eingelegte Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesge- richts hatte der Bundesgerichtshof mit entsprechender Kostenfolge zu ent- scheiden, nachdem das Rechtsmittel trotz entsprechender Belehrung nicht zu- rückgenommen wurde. Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenan- satz frei von Bedenken. Dose Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 20.11.2013 - 206 F 1540/11 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.11.2014 - 10 WF 1493/14 - 4 5