Entscheidung
5 StR 28/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 2 8 / 1 5 (alt: 5 StR 322/12) vom 16. Juni 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2015 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Frankfurt (Oder) vom 4. Juli 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die durch den Angeklagten H. erhobene Aufklärungsrüge ist aus den durch den Generalbundesanwalt genannten Gründen unzulässig nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Auf die zu einer Strafvereitelung durch Unterlassen i.V.m. dem Bestand eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO des Zeu- gen K. aufgeworfenen Fragen kommt es daher nicht an. 2. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass sich das erste und das zweite Aufeinandertreffen von „Täter- und Opferfahrzeugen“ in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang ereigneten (UA S. 17/18). Entgegen dem Vortrag der Revision ist dabei festgestellt, dass die „eigentliche“ Tat (zwei- tes Aufeinandertreffen) nicht gegen 2:40 Uhr, sondern gegen 2:45 Uhr stattge- funden hat (UA S. 18). Soweit in der Beweiswürdigung von „2:40 Uhr“ die Rede ist (UA S. 36, 48), kann sich diese Zeitangabe auf das erste Aufeinandertreffen - 3 - beziehen. Im Übrigen stehen Ungefährangaben „nach Routenplaner“ (UA S. 16, 36, 48) in Frage, die durch schnelles Fahren auf nachtleeren Straßen unterschritten werden können. Sander Dölp König Bellay Feilcke