OffeneUrteileSuche
Entscheidung

EnVZ 61/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS E n V Z 6 1 / 1 4 vom 16. Juni 2015 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem am 1. Oktober 2014 verkündeten Beschluss des 3. Kartell- senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzu- lassungsbeschwerde und die notwendigen Auslagen der Bundes- netzagentur. Der Gegenstandswert des Verfahrens über die Nichtzulassungs- beschwerde wird auf 10.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Be- schwerdeführerin als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen sind für die Entscheidung des Streitfalls unerheblich und deshalb nicht klärungsfähig. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung als un- zulässig verworfen, für eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung be- stehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, weil das angedrohte Zwangsgeld mitt- lerweile durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzt worden sei. Von diesem Standpunkt aus - den die Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreift - ist uner- heblich, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig ergangen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.10.2014 - VI-3 Kart 123/13 (V) - 1 2 3