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Urteil

XI ZR 243/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei nichtautorisierten Zahlungsvorgängen steht dem Zahlungsdienstleister ein unmittelbarer Rückgewähranspruch gegen den Zahlungsempfänger nach § 812 Abs.1 S.1 Fall 2 BGB zu. • Ein Zahlungsauftrag kann nach § 675p Abs.4 S.1 BGB widerruflich sein, wenn Zahler und Zahlungsdienstleister dies vereinbaren; eine solche Vereinbarung lag hier vor. • Das seit 31.10.2009 geltende Zahlungsverkehrsrecht (§§ 675j, 675u BGB) verdrängt die frühere Rechtsprechung, wonach in bestimmten Irrtumsfällen die Bank sich gegenüber dem Zahlungsempfänger grundsätzlich an den Kontoinhaber zu halten habe.
Entscheidungsgründe
Rückerstattungsanspruch der Bank bei nichtautorisiertem Zahlungsvorgang • Bei nichtautorisierten Zahlungsvorgängen steht dem Zahlungsdienstleister ein unmittelbarer Rückgewähranspruch gegen den Zahlungsempfänger nach § 812 Abs.1 S.1 Fall 2 BGB zu. • Ein Zahlungsauftrag kann nach § 675p Abs.4 S.1 BGB widerruflich sein, wenn Zahler und Zahlungsdienstleister dies vereinbaren; eine solche Vereinbarung lag hier vor. • Das seit 31.10.2009 geltende Zahlungsverkehrsrecht (§§ 675j, 675u BGB) verdrängt die frühere Rechtsprechung, wonach in bestimmten Irrtumsfällen die Bank sich gegenüber dem Zahlungsempfänger grundsätzlich an den Kontoinhaber zu halten habe. Die Klägerin (Bank) erstattete der Streithelferin 5.000 €, die sie zuvor irrtümlich auf das Konto des Beklagten überwiesen hatte. Die Streithelferin hatte am 8.12.2011 einen Überweisungsauftrag über 5.000 € an die Firma P. (Geschäftsbezeichnung des Beklagten) erteilt; die Ausführung scheiterte zunächst wegen Abweichung von Empfängernamen und Kontoinhaber. Nach Mitteilung an die Streithelferin vereinbarten diese und die Bank, den ursprünglichen Auftrag nicht mehr auszuführen; die Streithelferin führte die Zahlung online durch, wodurch der Beklagte 5.000 € erhielt. Unmittelbar danach veranlasste ein Mitarbeiter der Bank eine weitere Überweisung, die ebenfalls dem Konto des Beklagten gutgeschrieben wurde. Die Bank gutgeschrieb den Betrag der Streithelferin wieder und verlangt von dem Beklagten Erstattung in Höhe von 5.000 €; die Vorinstanzen gaben der Bank Recht. • Die Revision des Beklagten ist unbegründet; die Bank hat einen Anspruch aus § 812 Abs.1 S.1 Fall 2 BGB auf Rückzahlung von 5.000 €. • Autorisierung und Widerruf: Nach § 675j Abs.1 BGB ist ein Zahlungsvorgang nur wirksam, wenn er vom Zahler autorisiert ist; ein Zahlungsauftrag kann nach § 675p Abs.4 S.1 BGB widerruflich sein, wenn Zahler und Zahlungsdienstleister das vereinbaren; hier lag eine solche Vereinbarung vor, weil die Bank und die Streithelferin übereinstimmend den Auftrag stornierten. • Nichtautorisierter Zahlungsvorgang: Die am 12.12.2011 von der Bank veranlasste bzw. auf dem Konto des Beklagten eingehende Zahlung war gegenüber der Streithelferin nicht autorisiert; nach § 675u BGB ist der Zahlungsdienstleister bei nichtautorisierten Zahlungsvorgängen zur unverzüglichen Erstattung verpflichtet. • Direkter Bereicherungsanspruch gegen Zahlungsempfänger: Aufgrund der gesetzlichen Wertung in §§ 675j, 675u BGB kann der Zahlungsdienstleister den gezahlten Betrag unmittelbar vom Zahlungsempfänger nach § 812 Abs.1 S.1 Fall 2 BGB zurückverlangen; die zuvor vom BGH entwickelte Ausnahme, wonach bei Bankfehlern der Anspruch der Bank gegen den Anweisenden vorrangig sei, gilt unter dem neuen Zahlungsverkehrsrecht nicht mehr uneingeschränkt. • Kenntnis des Empfängers unbeachtlich: Entgegen früherer Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob der Zahlungsempfänger Kenntnis vom Widerruf oder der fehlerhaften Ausführung hatte; die fehlende Autorisierung des Zahlungsvorgangs begründet die Nichtleistungskondiktion zugunsten der Bank. • Gerechtigkeits- und Systemgründe: Die gesetzliche Regelung verhindert, dass dem Zahler ein ungerechtfertigter Vorteil verbleibt; gegebenenfalls kann der Zahlungsempfänger seine Ansprüche gegen den Zahler direkt geltend machen. Der Beklagte hat die Revision zurückgewiesen. Die Bank kann die 5.000 € nebst Zinsen vom Beklagten nach § 812 Abs.1 S.1 Fall 2 BGB verlangen, weil die am 12.12.2011 erfolgte Gutschrift ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang war und nach § 675u BGB die Bank zur Rückerstattung gegenüber der Streithelferin verpflichtet war. Das Zahlungsverkehrsrecht (§§ 675j, 675u BGB) gebietet, dass in solchen Fällen der Zahlungsdienstleister unmittelbar gegen den Zahlungsempfänger vorgehen kann; es kommt nicht mehr auf eine Kenntnis des Empfängers vom Widerruf an. Damit verbleibt dem Beklagten die Verpflichtung zur Rückzahlung; die Kosten des Revisionsverfahrens sind vom Beklagten zu tragen.