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Entscheidung

IV ZR 189/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 1 8 9 / 1 5 Verkündet am: 17. Juni 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 27. Mai 2015 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. März 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist. Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsur- teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neu- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Streitwert wird auf 17.724,94 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung mit Absicherung des Todesfallrisikos. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbe- ginn zum 1. Dezember 2003 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein, der eine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. enthielt, die Versicherungsbedin- gungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungs- aufsichtsgesetzes (VAG). Bis August 2005 zahlte d. VN die Prämien. Nach erfolgloser Mahnung kündigte der Versicherer den Vertrag und zahlte im März 2006 den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 11. August 2009 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Bei- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, in s- gesamt 17.724,94 €. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Wi- derspruch noch erklärt werden können. Außerdem sei der Versicherer 1 2 3 4 - 4 - wegen Aufklärungspflichtverletzung nach den Grundsätzen des Ve r- schuldens bei Vertragsschluss zum Schadensersatz verpflichtet. Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge- rechtfertigter Bereicherung verneint. Selbst wenn man den Hinweis im übersandten Versicherungsschein auf das Widerspruchsrecht nicht für ausreichend erachten wollte, weil er - jedenfalls in dem im Prozess vor- gelegten Exemplar - nicht drucktechnisch so hervorgehoben gewesen sei, wie dies gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erforderlich gewesen wäre, mit der Folge, dass die Widerspruchsfrist nicht angelaufen wäre, so wäre der Vertrag zwar nicht gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. be- reits 14 Tage nach Übersendung des Versicherungsscheins und der no t- wendigen Unterlagen, aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam gewo r- den. 5 6 7 8 - 5 - Schadensersatzansprüche wegen Provisions- und Abschlusskosten stünden d. VN nicht zu. II. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des mit ihr wei- terverfolgten Schadensersatzanspruchs unzulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. für unwirksam erachtet hat. Es hat die Revision b e- schränkt auf die Frage zugelassen, ob § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. mit europäischem Recht vereinbar sei. Diese in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck g e- brachte Beschränkung der Revisionszulassung auf den aus dem Wide r- spruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch ist wirksam. Der diesem zu- grunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hi n- sicht unabhängig von dem für die Schadensersatzforderung maßgebl i- chen Prozessstoff beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11). III. Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n- dung nicht versagt werden. a) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachver- halt ist davon auszugehen, dass der von d. VN erklärte Widerspruch - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten 9 10 11 12 13 14 - 6 - Jahresfrist - rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den Parte i- en geschlossene Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande geko m- men ist. aa) Das Berufungsgericht hat ohne revisionsrechtlich zu beachte n- de Fehler erwogen, dass der Versicherer d. VN nicht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. in drucktechnisch deutlicher Form über das Wider- spruchsrecht belehrt habe, da in dem bei den Gerichtsakten befindlichen Exemplar des Policenbegleitschreibens die Widerspruchsbelehrung, nicht drucktechnisch hervorgehoben sei. Abschließende Feststellungen zur Ordnungsgemäßheit der Belehrung hat das Berufungsgericht noch nicht getroffen. bb) Wenn d. VN - was für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden ist, bestand das Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier zu unterstellen - nicht ordnungsgemäß über das 15 16 17 - 7 - Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucheri n- formation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. b) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vol l- ständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). c) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur ei- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44). 2. Ein etwaiger Rückgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im Juni 2010 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebli- che regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abge- laufen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 2009 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem W i- derspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsan- spruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, WM 2015, 865 Rn. 19 ff.). 3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- 18 19 20 21 - 8 - cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen wer den; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zu- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerich t zurück- zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.09.2010 - 22 O 260/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.03.2011 - 7 U 204/10 - 22