Entscheidung
4 StR 202/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 2 0 2 / 1 5 vom 18. Juni 2015 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2015 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 10. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die – sehr knappe – Darstellung der Ausführungen des Sachverständigen in den Urteilsgründen reicht für ein Verständnis des Gutachtens und eine Beurteilung von dessen Schlüssigkeit noch aus (speziell zu den Darlegungsanforderungen bei einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 mwN). Der Umstand, dass nur für die zweite der als Anlasstaten herangezogenen Körperverletzungen ein symp- tomatischer Zusammenhang mit der festgestellten psychischen Erkrankung belegt ist (wahnhafte Fehlinterpretation des Verhaltens des Geschädigten), stellt die Unterbrin- gungsentscheidung nicht in Frage, weil dafür nach § 63 StGB bereits eine im Zu- stand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangene Tat ausreichend ist. Das Landgericht hat sich zwar nicht ausdrück- lich mit der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) der Anordnung der Unterbringung aus- einandergesetzt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. März 2015 – 4 StR 65/15, Rn. 6). Den Ausführungen zur Erheblichkeit der zu erwartenden Taten und zu der dem Beschuldigten gewährten Aussetzung der Vollstreckung kann aber entnommen werden, dass es diese Frage geprüft und (konkludent) bejaht hat (vgl. BGH, Be- schluss vom 18. November 2013 – 1 StR 594/13, Rn. 16 ff., insoweit in NStZ-RR 2014, 75 ff. nicht abgedruckt). Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin