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V ZR 234/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 234/14 vom 18. Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2014 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke und streiten um ein Wegerecht über den Hofraum des Anwesens der Beklagten. Das Landge- richt hat die Beklagten verurteilt zu dulden, dass die Kläger und von ihnen be- rechtigte Dritte, wie Besucher und Lieferanten, die näher bezeichnete Grund- stücksfläche der Beklagten jederzeit begehen und befahren können und zwar in einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden allgemeinen Breite von 2,55 m und bei Durchfahrten von landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und Zug- maschinen sowie Lastkraftwagen und Transportern in einer Breite von 3 m. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht deren Verurteilung mit der Begründung aufrechterhalten, den Klägern stehe ein Notwegrecht gemäß § 917 Abs. 1 BGB zu. Ergänzend hat es die Kläger verurteilt, an die Beklagten jährlich im Voraus eine Notwegrente von 180 € zu entrichten. Die Revision hat 1 - 3 - das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. In dem angestrebten Revisionsverfahren wollen sie die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Kläger beantra- gen die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beklagten nicht dargelegt haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwer eines Beklagten, der sich - wie hier - gegen die Verurteilung zur Duldung eines Notwegs richtet, bemisst sich nach der Wert- minderung, die sein Grundstück hierdurch erleidet. Eine ausgeurteilte Gegen- leistung in Form einer Notwegrente bleibt hierbei unberücksichtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, MDR 2014, 461 Rn. 5). 2. Dass das Grundstück der Beklagten durch die vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung eine Wertminderung von mehr als 20.000 € erleidet, ha- ben sie in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihr Interesse an der Besei- tigung der Duldungsverurteilung nicht gleich hoch zu bewerten wie das Interes- se der Kläger an der Verurteilung, das das Berufungsgericht mit 30.000 € be- wertet hat. Dieses Interesse bemisst sich nach der Wertsteigerung, welche ihr Grundstück durch die Gewährung eines Notwegerechts erfährt. Es ist nicht identisch mit der aus der Verpflichtung zur Duldung des Notwegs folgenden Wertminderung des Grundstückes der Beklagten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, MDR 2014, 461 Rn. 6 und 8). 2 3 4 5 - 4 - b) Das von den Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgeleg- te „Gutachten - Kurzeinschätzung -“ eines Architekten, in dem die Wertminde- rung durch das Überfahrtsrecht mit 28.000 € bewertet wird, reicht zur Glaub- haftmachung einer 20.000 € übersteigenden Verkehrswertminderung nicht aus. aa) Dies folgt bereits daraus, dass in dem Gutachten keinerlei Angaben zu dem aktuellen Verkehrswert des Grundstücks der Beklagten enthalten sind und es deshalb an einer tauglichen Vergleichsgröße fehlt (vgl. hierzu auch Se- nat, Beschluss vom 19. Februar 2015 - V ZR 124/14, juris Rn. 6). Der Sachver- ständige beschränkt sich insoweit auf die nicht näher begründete Behauptung, er habe den Verkehrswert überschlägig mit und ohne Überfahrtsrecht ermittelt, und die Differenz betrage nach sachverständiger Einschätzung ca. 35.000 €. bb) Auch durch die weitere Überlegung des Sachverständigen, die Um- legung des Weges, die zur Umsetzung der vom Eigentümer geplanten Verän- derungen nötig sei, werde Kosten in Höhe von mindestens 35.000 € verursa- chen, wobei eine ohnehin erforderliche Sanierung in Höhe von ca. 7.000 € zu berücksichtigen sei, wird eine durch die Pflicht zur Duldung des Notwegs eintre- tende Verkehrswertminderung in Höhe von 28.000 € nicht nachvollziehbar dar- gelegt. c) Der Hinweis der Beklagten, hinsichtlich des Wertes sei zu berücksich- tigen, dass ihnen bereits unter dem 17. Februar 2004 die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Hundezwingern erteilt und die Einfriedung des Grundstücks nachträglich genehmigt worden sei, besagt über die Höhe der Verkehrswert- minderung ihres Grundstücks nichts. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Maßgeblich ist die Beschwer der Beklagten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG; siehe 6 7 8 9 10 11 - 5 - hierzu auch Senat, Beschluss vom 19. Februar 2015 - V ZR 124/14, juris Rn. 12). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte schätzt der Senat den Gegen- standswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 5.000 €. Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 26.03.2014 - 3 O 259/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2014 - 12 U 81/14 -