Entscheidung
IX ZB 36/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z B 3 6 / 1 5 vom 23. Juni 2015 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 23. Juni 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 2015 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah- ren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentli- chen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 1 - 3 - Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver- folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat weist auf Folgendes hin: Soweit sich die Rechtsbeschwerde auch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. März 2015 (Aktenzeichen 2 Ws 48/15) richtet, ist eine Kopie des Rechtsmittels an den 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gesandt worden. Eine förmliche Ent- scheidung über den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 27. März 2015 (Aktenzeichen 6 O 345/11) ist entbehrlich, weil es sich nicht um ein der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugängliches Er- kenntnis eines Beschwerdegerichts handelt. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 17.03.2015 - 6 O 51/15 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.04.2015 - 4 W 24/15 - 2 3