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Urteil

XI ZR 536/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt grundsätzlich die Verjährung nach §204 Abs.1 Nr.3 BGB, jedoch kann der Kläger sich nach §242 BGB nicht darauf berufen, wenn er das Mahnverfahren durch bewusst falsche Angaben missbraucht hat. • Wenn der Anspruch auf "großen" Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines durch das schädigende Ereignis erlangten Vorteils durchsetzbar ist, hängt die Geltendmachung von einer Gegenleistung i.S.v. §688 Abs.2 Nr.2 ZPO ab; ein Mahnverfahren ist insoweit nicht zulässig. • Bei bewusst unwahren Angaben im Mahnantrag, mit denen der Antragssteller die Voraussetzungen des Mahnverfahrens vortäuscht, liegt ein Treu-und-Glauben-Verstoß vor, der die Verjährungshemmung nach §204 BGB gem. §242 BGB entfallen lässt. • Die Zurechnung des Verhaltens des Prozessbevollmächtigten nach §§166,85 Abs.2 ZPO führt dazu, dass dessen Kenntnis von Unzulässigkeiten dem Kläger zugerechnet wird. • Ist die Verjährung bereits infolge Missbrauchs nicht gehemmt, kann auch die spätere Zustellung der Anspruchsbegründung die Verjährung nicht zu Gunsten des Klägers hemmen.
Entscheidungsgründe
Mahnverfahren missbräuchlich genutzt: Verjährungshemmung ausgeschlossen (Treuwidrigkeit) • Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt grundsätzlich die Verjährung nach §204 Abs.1 Nr.3 BGB, jedoch kann der Kläger sich nach §242 BGB nicht darauf berufen, wenn er das Mahnverfahren durch bewusst falsche Angaben missbraucht hat. • Wenn der Anspruch auf "großen" Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines durch das schädigende Ereignis erlangten Vorteils durchsetzbar ist, hängt die Geltendmachung von einer Gegenleistung i.S.v. §688 Abs.2 Nr.2 ZPO ab; ein Mahnverfahren ist insoweit nicht zulässig. • Bei bewusst unwahren Angaben im Mahnantrag, mit denen der Antragssteller die Voraussetzungen des Mahnverfahrens vortäuscht, liegt ein Treu-und-Glauben-Verstoß vor, der die Verjährungshemmung nach §204 BGB gem. §242 BGB entfallen lässt. • Die Zurechnung des Verhaltens des Prozessbevollmächtigten nach §§166,85 Abs.2 ZPO führt dazu, dass dessen Kenntnis von Unzulässigkeiten dem Kläger zugerechnet wird. • Ist die Verjährung bereits infolge Missbrauchs nicht gehemmt, kann auch die spätere Zustellung der Anspruchsbegründung die Verjährung nicht zu Gunsten des Klägers hemmen. Der Kläger erwarb 1992 durch Darlehen der beklagten Bank Wohnungseigentum. Er macht wegen angeblich fehlerhafter vorvertraglicher Aufklärung Schadensersatz geltend. Spätestens 2005 war der Kläger über die anspruchsbegründenden Umstände informiert. Am 30.12.2008 beantragte sein Anwalt einen Mahnbescheid über ursprünglich 134.198,62 €, dabei ohne Anrechnung des Wohnungseigentums einen Schadensersatz von 75.000 € nebst Anrechnung der noch offenen Darlehensforderung. Im Mahnantrag erklärte der Kläger, der Anspruch hänge nicht von einer Gegenleistung ab; der Mahnbescheid wurde im Januar 2009 zugestellt. Nach Widerspruch und Weiterleitung an das Gericht begründete der Kläger am 6.5.2010 seine Klage; der Zahlungsantrag wurde später erhöht. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. • Verjährung: Ansprüche des Klägers waren spätestens zum 31.12.2005 verjährungsreif; Verhandlungen hemmen die Verjährung nicht über den 31.12.2009 hinaus (§203 BGB). • Mahnbescheid und Hemmung: Grundsätzlich hemmt die Zustellung eines Mahnbescheids die Verjährung nach §204 Abs.1 Nr.3 BGB; dies gilt auch bei Verstoß gegen formale Mahnvoraussetzungen. • Missbrauch des Mahnverfahrens: Der Kläger hat im Mahnantrag bewusst unwahre Angaben gemacht (u.a. dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge), obwohl der geltend gemachte "große" Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des durch das schädigende Ereignis erlangten Wohnungseigentums durchsetzbar wäre (§688 Abs.2 Nr.2 ZPO, Vorteilsausgleich). • §242 BGB greift: Wegen dieses treuwidrigen Verhaltens (Missbrauchs des Mahnverfahrens) steht dem Kläger die Berufung auf die verjährungshemmende Wirkung der Mahnzustellung nach Treu und Glauben nicht zu. • Zurechnung: Das Verhalten des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger nach §§166,85 Abs.2 ZPO zuzurechnen; der Anwalt war mit der Rechtslage vertraut, sodass bewusste Falschangaben dem Kläger zugerechnet werden konnten. • Differenzierung "großer"/"kleiner" Schadensersatz: Auch ein Antrag auf reduzierten ("kleinen") Schadensersatz kann dem Kläger nach §242 BGB versagt sein, wenn er im Mahnverfahren wissentlich falsche Angaben machte, um die Hemmung der Verjährung zu erreichen. • Anspruchsbegründungsschrift: Die spätere Zustellung der Anspruchsbegründung konnte die Verjährung nicht mehr hemmen, wenn die Verjährungsfrist bereits wegen des Missbrauchs nicht gehemmt war. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die beklagte Bank die Einrede der Verjährung gemäß §214 Abs.1 BGB geltend machen kann, weil die Verjährung nicht wirksam gehemmt war. Die Zustellung des Mahnbescheids im Januar 2009 vermag den Lauf der Verjährung nicht zu hemmen, weil der Kläger das Mahnverfahren durch bewusst unwahre Angaben missbrauchte und sich damit nach §242 BGB nicht auf die Hemmungswirkung berufen kann. Die Verhaltensweise seines Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger zuzurechnen, sodass auch ein etwaiger Anspruch auf (zumindest) "kleinen" Schadensersatz nicht durch die Mahnzustellung gerettet wird. Daher bleibt es beim Abweisungsurteil; der Kläger trägt die Kosten.