Entscheidung
IV ZR 240/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 2 4 0 / 1 4 Verkündet am: 24. Juni 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2015 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanse- atischen Oberlandesgerichts Hamburg - 9. Zivilsenat - vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision mit Ausnahme der Kosten ihres Streithelfers, die dieser selbst trägt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht als Insolvenzverwalterin der J. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) Ansprüche auf Auszahlung des Rückkaufs- werts einer von der Schuldnerin zugunsten des Streithelfers bei der Be- klagten unterhaltenen Rentenversicherung geltend. Bei dem Streithelfer handelt es sich um einen von zwei zu je 50% an der Schuldnerin beteilig- ten Gesellschaftern und zugleich einzelvertretungsberechtigten G e- schäftsführern der im September 2006 gegründeten Schuldnerin. 1 - 3 - Zuvor war der Streithelfer Geschäftsführer und Minderheitsgesell- schafter mit einem Anteil von 10% in der N. GmbH gewesen. Diese Gesellschaft hatte mit dem Streithelfer als versicherter Person eine arbeitgeberfinanzierte Rentenversicherung bei der Bekla g- ten abgeschlossen. Versicherungsbeginn war der 1. März 2006. Zum B e- zugsrecht heißt es im Versicherungsschein: "Die versicherte Person ist sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unwiderruflich bezugsberechtigt. Die Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugs- rechtes ist ausgeschlossen. Für das unwiderrufliche Bezugsrecht gelten folgende Vo r- behalte: Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten, alle Versi- cherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn - das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, die versicherte Person hat zu diesem Zeitpunkt das 30. Lebensjahr vollendet und die Versich e- rung hat 5 Jahre bestanden. - die versicherte Person Handlungen begeht, die den Ar- beitgeber berechtigen, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen." Mit Wirkung vom 22. Dezember 2006 übernahm die Schuldnerin den Rentenversicherungsvertrag vom früheren Arbeitgeber des Streithe l- fers. Die vorstehend zitierte Passage ist auch im daraufhin erstell ten Nachtrag zum Versicherungsschein wortgleich enthalten. Im Anschluss daran heißt es weiter: "Die oben aufgeführten Widerspruchsvorbehalte bezüglich des unwiderruflichen Bezugsrechtes gelten nur für den Teil der Versicherung, der sich aus den Beitragszahlungen wäh- rend des aktuellen Dienstverhältnisses ergibt. Ansonsten 2 3 4 5 6 7 - 4 - besitzt die versicherte Person ein uneingeschränkt unwider- rufliches Bezugsrecht." Auf Seite 5 ist weiter vereinbart: "Scheidet die versicherte Person aus den Diensten des A r- beitgebers aus und hat sie eine unverfallbare Anwartschaft nach § 1 b des Gesetzes zur Verbesserung der betriebli- chen Altersversorgung (BetrAVG) erworben, so erklärt der Arbeitgeber, dass er der versicherten Person unter Anwe n- dung des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes (Mitgabe der Versi- cherung), die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers überlässt. …" Am 18. Oktober 2010 wurde aufgrund Eigenantrags der Schuldn e- rin vom 31. Mai 2010 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Diese kündigte mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 den Ge- schäftsführerdienstvertrag des Streithelfers fristlos. Am 13. Februar 2012 erklärte sie die Kündigung des Rentenversicherungsvertrages und ver- langte nachfolgend mit Schreiben vom 22. März 2012 die Auskehr des Rückkaufswerts. Diesen gab die Beklagte zum 1. Juli 2012 mit 6.598,30 € an, wovon 13,52 € auf Beitragszahlungen aus dem früheren Dienstverhältnis des Streithelfers entfielen. Eine Auszahlung verweigerte sie. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin - unter Abzug des auf das frühere Dienstverhältnis entfallenden Anteils - in Höhe von 6.584,78 € stattgege- ben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten. 8 9 10 11 12 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die vom Bundesge- richtshof entwickelten Auslegungsgrundsätze zur Insolvenzfestigkeit des eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Streithelfer nicht angewendet werden könnten, weil diese insbesondere darauf abstellten, dass dem Arbeitnehmer die erworbenen Versicherungsansprüche nicht auch in den Fällen entzogen werden sollen, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründen beruhe, die sich seiner Einflus s- nahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind. Dagegen habe der Streithelfer aufgrund seiner Beteiligung an der Schuldnerin und seiner Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer je- derzeit maßgeblichen wirtschaftlichen Einfluss auf die Schuldnerin neh- men können, und durch die Insolvenz habe sich gerade sein unterneh- merisches Risiko verwirklicht. Außerdem hätten die Parteien bei der Ausgestaltung des Bezugsrechts auch auf die betriebsrentenrechtlichen Wertungen abgestellt, indem die versicherte Person das Recht zur For t- führung des Vertrages mit eigenen Beiträgen im Falle des Ausscheidens beim Arbeitgeber erst nach Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft gemäß § 1 b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Alters- versorgung (BetrAVG) erhalten sollte. In dieser Konstellation gebe es keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des Widerrufs- vorbehalts dahingehend, dass ein Widerruf bei Insolvenz des Arbeitg e- bers nicht zulässig sein solle. 13 14 - 6 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats steht das ein- geschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwide r- ruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorb e- halts nicht erfüllt sind, und kann das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserkl ä- rung zu verneinen sein, wobei es insoweit auf die Auslegung der gegen- über dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 3 f. m.w.N.); diese Auslegung ist in erster Linie Sache des Tatrichters. 2. Eine solche hat das Berufungsgericht im Streitfall vorgenom- men, ohne dass ihm hierbei revisionsrechtlich beachtliche Fehler unte r- laufen sind. a) Zwar trifft es zu, dass bei einer reinen Wortlautauslegung auch die insolvenzbedingte Beendigung von Arbeitsverhältnissen von dem Vorbehalt "ohne weiteres" erfasst wird, weil dort nicht auf den Grund der Beendigung abgestellt wird (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2014 - IV ZR 201/13, VersR 2014, 321 Rn. 14). Hierauf darf sich die Auslegung aber nicht beschränken, sondern es sind auch Sinn und Zweck der Kla u- sel unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragsbeteiligten für die Auslegung heranzuziehen (Senat aaO Rn. 15 ff.). Insoweit sind vor allem die typischen Arbeitnehmer- und Arbeitge- berinteressen in die Würdigung einzubeziehen, die das maßgebliche 15 16 17 18 19 - 7 - Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers und der Ve r- sicherten (vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab Senat aaO Rn. 13) beei n- flussen. Das ist zum einen das Interesse der Arbeitnehmer, dass ihnen die Versicherungsansprüche nicht in Fällen genommen werden, die sich ihrer Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht ihrer Sphäre zuzu- ordnen sind, und zum anderen das Arbeitgeberinteresse, sich der weit e- ren Betriebstreue des Arbeitnehmers zu vergewissern (Senat aaO Rn. 16 m.w.N.). Ergänzend ist zu prüfen, ob im Einzelfall sonstige Gesichts- punkte vorliegen, die auch unter Berücksichtigung dieser Interessenlage ein Festhalten am Wortlaut der Klausel gebieten (Senat aaO Rn. 23). b) Alles dies hat das Berufungsgericht beachtet. Insbesondere hat es, anders als die Revision meint, durch die Berücksichtigung der Ein- flussmöglichkeiten eines maßgeblich beteiligten Gesellschafter -Ge- schäftsführers nicht in unzulässiger Weise pauschalierend angenommen, dass regelmäßig eine Mitverschuldung der Insolvenz durch den Gesell- schafter-Geschäftsführer anzunehmen wäre. Des Weiteren ist die von ihm vorgenommene Auslegung auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil es aufgrund der Regelung auf Seite 5 des Nachtrags zum Versicherungsschein einen Zusammenhang zwischen der Versicherung und betriebsrentenrechtlichen Regelungen angenommen hat. Nach dem Gesamtzusammenhang der Begründung handelt es sich hierbei nur um einen von mehreren Auslegungsgesichtspunkten, und es ist jedenfalls nicht unzutreffend, dass die dem Versicherten in d iesem Regelungszusammenhang zugedachte verbesserte Rechtsstellung allein von einer Unverfallbarkeit seiner Ansprüche nach dem BetrAVG abhä n- gen sollte. Insoweit durfte diese Regelung durchaus als ein Indiz gegen 20 21 - 8 - eine einschränkende Auslegung des Widerrufsvorbehalts herangezogen werden. Dass der Senat in einem anderen Einzelfall eines Gesellschafter - Geschäftsführers auch in der Bejahung einer einschränkenden Ausl e- gung durch das dort entscheidende Berufungsgericht Rechtsfehler nicht feststellen konnte (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 4), rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis. Auch dort lag eine tatrichterliche Beurteilung zugrunde, die keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler aufwies. c) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht für die Auslegung des Vorbehalts auch zu Recht auf die Stellung des Streithe l- fers in der Schuldnerin abgestellt. Mit dem Übergang des Versicherungsvertrages auf die Schuldnerin ist ein neuer Vorbehalt erklärt worden, der für die Frage der Widerruf- lichkeit des Bezugsrechts zukünftig maßgeblich sein sollte. Das ergibt sich aus dem weiteren Zusatz nach der Wiederholung des ursprüngl i- chen Vorbehaltstextes, in dem ein eindeutiger Bezug des Widerrufsvo r- behalts zum aktuellen Dienstverhältnis hergestellt ist. Zwar kommt es nach der Senatsrechtsprechung für die Auslegung des Vorbehalts auf die Interessenlage an, wie sie sich im Zeitpunkt der Begründung des Versicherungsschutzes darstellt (Senatsurteil vom 22. Januar 2014 - IV ZR 201/13, VersR 2014, 321 Rn. 17). Da aber der Zusatz durch seine Differenzierung gerade festlegt, in welchem Umfang Ansprüche aus dem früheren und in welchem Umfang Ansprüche aus dem neuen Beschäftigungsverhältnis gesichert und vor einem Widerruf 22 23 24 25 - 9 - geschützt sein sollen, und damit den Umfang des Versicherungsschutzes neu regelt, stellt es eine revisionsrechtlich nicht zu beanstandende ta t- richterliche Beurteilung dar, dass das Berufungsgericht insoweit auf die "bei Abschluss/Novation der Versicherung … vom 22.12.2006" zum Aus- druck gekommene Interessenlage abgestellt hat. Die vorstehend wiedergegebene Aussage des Senats diente de m- gegenüber vor allem der Klarstellung, dass erst später aufgrund einer I n- solvenz hinzutretende Gläubigerinteressen nicht maßgeblich für die Aus- legung des Vorbehalts sind. 26 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 31.05.2013 - 332 O 165/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.05.2014 - 9 U 95/13 - 27