Entscheidung
IV ZR 29/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 2 9 / 1 3 Verkündet am: 24. Juni 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 29. Mai 2015 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezem- ber 2012 wird auf Kosten der Klägerseite zurückgewie- sen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.952,44 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbe- ginn zum 1. November 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1 2 - 3 - erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingu n- gen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsauf- sichtsgesetzes (VAG) und im Begleitschreiben vom 28. Dezember 2004 eine schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. D. VN zahlte von November 2004 bis Juli 2010 Prämien in Höhe von insgesamt 7.985 €. Mit Schreiben vom 28. Juli 2010 erklärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F./Widerspruch nach § 8 VVG, den Widerruf nach § 355 BGB, vorsorglich Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB und hilfsweise Kündigung. Der Versicherer behandelte diese Erklä- rung als Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 erklärte d. VN vorsorglich nochmals unter ande- rem den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts, insgesamt 6.952,44 €. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht erfolgt und das Policenmodell mit den Lebensversi- cherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zu- stande gekommen. Die Widerspruchsfrist sei als Folge der Übersendung des Versicherungsscheins nebst den weiteren erforderlichen Unterlagen in Gang gesetzt worden. Die erteilte Widerspruchsbelehrung im Begleit- schreiben sei drucktechnisch deutlich hervorgehoben und umfasse B e- ginn und Dauer der Widerspruchsfrist sowie die Form des Widerspruchs. Innerhalb der 30-tägigen Widerspruchsfrist habe d. VN den Widerspruch nicht erklärt. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzah- lung der Prämien verlangen. 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich e- rungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbrauche r- information und eine Widerspruchsbelehrung. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass der Versicherer den Begriff der Textform nicht erläutert habe. Ohne die gesetzliche Erläuterung in § 126b BGB kennen zu mü s- 7 8 9 10 11 - 5 - sen, kann d. VN diesem Begriff ohne weiteres entnehmen, dass der Wi- derspruch in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermittelt und der Urheber erkennbar sein muss. D. VN kann ersehen, dass die Erklärung in Schriftzeichen und einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Wei- se festgehalten sein muss und eine lediglich mündliche Erklärung nicht genügt. Dieses Verständnis wird unterstützt durch den in der Belehrung enthaltenen Hinweis, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Abse n- dung des Widerspruchs genüge. Entgegen der Ansicht der Revision ist es für d. VN nicht verwirrend, dass die Widerspruchsfrist im Antrag mit 14 Tagen und im Policenbegleitschreiben mit 30 Tagen entsprechend der jeweiligen Gesetzeslage angegeben war, denn maßgeblich ist allein die Belehrung im Begleitschreiben. Schließlich ist auch der Fristbeginn - anders als die Revision meint - nicht ungenau bezeichnet. Aus den in der Widerspruchsbelehrung in Bezug genommenen und mit dem Poli- cenbegleitschreiben mit übersandten "Verbraucherinformationen auf ei- nen Blick" ergeben sich die fristauslösenden Unterlagen deutlich. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 30-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, Be- schluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtli- nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit 12 - 6 - des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüch licher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Ve r- trages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B e- reicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Ver- trag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsu r- teil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruch s- frist ließ sie bei Vertragsschluss 2004 ungenutzt verstreichen und zahlte bis zum Widerspruch im Juli 2010 fünfeinhalb Jahre die Versicherungs- prämien. Die jahrelangen Prämienzahlungen der bereits 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten - 7 - VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den B e- stand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.03.2012 - 2-23 O 357/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.12.2012 - 7 U 123/12 -