Entscheidung
IV ZR 57/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 5 7 / 1 2 Verkündet am: 24. Juni 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer im schriftlichen Ver- fahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 5. Juni 2015 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 7. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklär- ten Widerspruch gestützt ist. Im Übrigen wird die Revision der Klägerseite zurückge- wiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Kläger- seite auferlegt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.679,95 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- 1 - 3 - zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Le- bensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbe- ginn zum 1. Mai 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In der Folge trat d. VN die Forderung aus dem Versiche- rungsvertrag zur Sicherung eines Darlehensvertrages ab. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versiche- rungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformat i- on nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. D. VN zahlte ab Mai 2004 Prämien in Höhe von insgesamt 34.896,48 €. Im Juni 2010 erklärte d. VN "den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG bzw. den Widerruf nach § 355 BGB, höchstvorsorglich die Anfechtung nach § 119 I BGB, hilfsweise die Kün- digung". Der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts, insgesamt - soweit für das Revisionsverfahren noch von Inte- resse - 10.679,95 €. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Wi- derspruch noch erklärt werden können. Außerdem hätten die auf den 2 3 4 5 - 4 - Vertragsschluss gerichteten Erklärungen nach §§ 355, 495 BGB a.F. wi- derrufen werden können, weil es sich bei der vereinbarten unterjährigen Prämienzahlung um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub i.S. von § 499 Abs. 1 BGB a.F. handele. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist bezüglich eines Rückgewähranspruchs nach § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 355, 495, 499 BGB a.F. als unzulässig zu verwe r- fen. Im Übrigen ist sie unbegründet. A. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsan- spruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wir k- sam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Auch ein Widerrufsrecht nach § 355, § 499 Abs. 1, § 495 Abs. 1 BGB a.F. be- stehe nicht. B. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Widerrufsrechts aus § 355 Abs. 3 Satz 3, § 495 Abs. 1, § 499 Abs. 1 BGB a.F. nicht zulässig. 6 7 8 9 - 5 - Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. für unwirksam erachtet hat. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt auf die Frage zugelassen, ob die Vorschriften des § 5a VVG a.F. den Regelungen der Europäischen Union entsprechen. Diese Beschränkung ist den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils zu entnehmen, das - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hingewiesen hat - die Revisi- on erkennbar nur für die Fragen zu § 5a VVG a.F. zulassen wollte. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11). Der dem Bereiche- rungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für das Rückgewährschuldve r- hältnis maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden. Im Übrigen hätte die Revision insoweit auch in der Sache keinen Erfolg. Durch Senatsurteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) ist mittlerweile g e- klärt, dass die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlun gsweise von Versicherungsprämien keine Kreditgewährung in Form eines entgeltl i- chen Zahlungsaufschubs ist. C. Die Revision hat, soweit sie zulässig ist, keinen Erfolg. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzah- lung der Prämien verlangen. 10 11 12 13 - 6 - I. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich e- rungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucher- information und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Die Re- vision beanstandet ohne Erfolg, die Widerspruchsbelehrung im Policen- begleitschreiben sei nicht ordnungsgemäß, weil es dort nur heiße, der Kläger könne binnen 14 Tagen "nach Überlassung der Unterlagen" wi- dersprechen. Das Berufungsgericht war im Ergebnis revisionsrechtlich beanstandungsfrei der Ansicht, die Belehrung sei ordnungsgemäß. In Satz 2 der Widerspruchsbelehrung werden der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation ausdrücklich genannt, so dass für d. VN ohne weiteres erkennbar war, um welche Un- terlagen es sich handelte. Erfolglos rügt die Revision schließlich, der Ad- ressat der Widerspruchserklärung sei in der Belehrung nicht genannt. Der Widerspruchsadressat steht vollständig und in eindeutiger Form im Kopf des Policenbegleitschreibens. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. II. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, Be- schluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Ric htli- 14 15 - 7 - nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Ver- trages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B e- reicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Ve r- trag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsur- teil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchs- frist ließ er im Jahr 2004 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte sodann jahrelang die Versicherungsprämien und nutzte den Versicherungsver- trag zur Sicherung eines Darlehensvertrages. Die jahrelangen Prämien- zahlungen des bereits 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zu- stande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein - 8 - schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Di e- se vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar . Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.04.2011 - 7 O 279/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.01.2012 - 7 U 105/11 -