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Entscheidung

IV ZR 76/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 7 6 / 1 2 Verkündet am: 24. Juni 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer im schriftlichen Ver- fahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 5. Juni 2015 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 8. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Februar 2012 wird zurückgewiesen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch ge- stützt ist. Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsur- teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neu- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.614,01 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbe- ginn zum 1. März 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im Dezember 2008 erklärte d. VN den Widerspruch ge- mäß § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG, die Anfechtung nach § 119 BGB sowie hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rück- kaufswerts, insgesamt 6.614,01 €. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Wi- derspruch noch erklärt werden können. Außerdem hätten die auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärungen nach §§ 355, 495 BGB a.F. wi- derrufen werden können, weil es sich bei der vereinbarten unterjährigen Prämienzahlung um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub i.S. von § 499 Abs. 1 BGB a.F. handele. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- 1 2 3 4 5 - 4 - folgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungs- und Rückgewähranspruchs weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge- rechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechts- grund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande geko m- men. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Jedenfalls sei der Vertrag ge- mäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prä- mie rückwirkend endgültig wirksam geworden. D. VN habe den Versiche- rungsvertrag auch nicht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB widerrufen kön- nen. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand. 1. Hinsichtlich eines Rückgewähranspruchs nach §§ 495, 355 BGB a.F. bleibt die Revision allerdings ohne Erfolg. Mit Urteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) hat der Senat entschieden, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten un- terjährigen Zahlungsweise der Versicherungsprämien nicht um eine Kr e- ditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nach § 1 6 7 8 9 10 - 5 - Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB) handelt. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten S e- natsurteil, dessen Ausführungen hier entsprechend gelten. Gesicht s- punkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. 2. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung kann d. VN nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden. Er folgt vielmehr nach dem für die Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sac h- verhalt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist nach dem re- visionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - unge- achtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jah- resfrist - rechtzeitig. aa) Das Berufungsgericht hat nicht abschließend festgestellt, ob d. VN die nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erforderlichen Unterlagen z u- gegangen sind und ob er ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist. Maßgeblich hat es darauf abgestellt, dass das Wider- spruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen sei. Wenn d. VN - was für das Revisionsver- fahren zu unterstellen ist - mit dem Versicherungsschein keine vollstän- digen Unterlagen erhalten hat und/oder nicht ordnungsgemäß belehrt 11 12 13 14 - 6 - worden ist, bestand das Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon er- fasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht (vollständig) erhalten hat. bb) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vol l- ständiger Leistungserbringung kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44). 3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick- 15 16 17 18 - 7 - lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zu- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 06.07.2011 - 8 O 177/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 09.02.2012 - 8 U 191/11 - 19