Beschluss
XII ZB 273/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei doppelter Staatsangehörigkeit ist nach dem auf die Geburt anzuwendenden internationalen Privatrecht das Recht des Staates maßgeblich, mit dem die Person am engsten verbunden ist (Art.5 Abs.1 EGBGB).
• Lässt sich keine effektive Staatsangehörigkeit feststellen, ist in entsprechender Anwendung Art.5 Abs.2 EGBGB auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen.
• Die materielle Richtigkeit eines im Geburtenregister eingetragenen Familiennamens ist unabhängig von der damaligen verfahrensbezogenen Annahme des Standesamts zu prüfen; eine Berichtigung nach §47 Abs.1 Satz2 PStG kommt nur bei tatsächlicher Unrichtigkeit in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine Berichtigung des Geburtenregisters bei doppelter Staatsangehörigkeit und wirksamer Ehenamensbestimmung • Bei doppelter Staatsangehörigkeit ist nach dem auf die Geburt anzuwendenden internationalen Privatrecht das Recht des Staates maßgeblich, mit dem die Person am engsten verbunden ist (Art.5 Abs.1 EGBGB). • Lässt sich keine effektive Staatsangehörigkeit feststellen, ist in entsprechender Anwendung Art.5 Abs.2 EGBGB auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen. • Die materielle Richtigkeit eines im Geburtenregister eingetragenen Familiennamens ist unabhängig von der damaligen verfahrensbezogenen Annahme des Standesamts zu prüfen; eine Berichtigung nach §47 Abs.1 Satz2 PStG kommt nur bei tatsächlicher Unrichtigkeit in Betracht. Der Betroffene, 1984 in Hannover geboren, ist Sohn eines marokkanischen Vaters und einer spanischen Mutter und besitzt seit Geburt beide Staatsangehörigkeiten. Die Eltern hatten 1977 geheiratet, aber keinen Ehenamen bestimmt; sie ließen sich 1995 scheiden. Bei der Geburt trug das Standesamt als Familiennamen des Kindes den Namen des Vaters (Sebbah) ein; in Spanien wurde später ein Doppelname geführt und 2010 die Reihenfolge verändert. Der Betroffene beantragte beim Standesamt auf Grundlage seiner spanischen Staatsangehörigkeit die Änderung des deutschen Geburtseintrags; Amtsgericht und Oberlandesgericht wiesen den Antrag ab. Der Bundesgerichtshof überprüfte die zugelassene Rechtsbeschwerde und beurteilte die materielle Richtigkeit des eingetragenen Familiennamens. • Anwendbares Namensstatut: Zum Zeitpunkt der Geburt war nach dem deutschen internationalen Privatrecht (Art.10 Abs.1 EGBGB bzw. früher Art.220 Abs.1 EGBGB) grundsätzlich das Personalstatut mit Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit maßgeblich; bei Doppelstaatsangehörigkeit galt das Recht des Staates, mit dem die Person am engsten verbunden ist (Art.5 Abs.1 EGBGB). • Feststellung der effektiven Staatsangehörigkeit liegt überwiegend beim Tatsachengericht; das Oberlandesgericht hat den gewöhnlichen Aufenthalt und den Lebensverlauf als relevante Kriterien herangezogen und zutreffend festgestellt, dass keine eindeutige effektive Staatsangehörigkeit feststellbar war. • Folge: Mangels Feststellung einer effektiven ausländischen Staatsangehörigkeit war ersatzweise deutsches Recht (Recht des gewöhnlichen Aufenthalts) anzuwenden; danach war auf den Ehenamen der Eltern abzustellen (§1355 Abs.2 Satz2 BGB a.F.), der durch Eintragung wirksam wurde. • Die Nichtigkeitsfolge früherer verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die damalige Ehenamensregelung trifft die Eintragung nicht; die Eltern haben die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit zur Änderung des Familiennamens nicht genutzt und auch keine abweichende Rechtswahl gemäß Art.10 Abs.3 EGBGB getroffen. • Materielle Richtigkeit: Der eingetragene Familienname ist nicht unrichtig, sodass eine Berichtigung nach §47 Abs.1 Satz2 PStG nicht geboten ist. Es liegt kein Verstoß gegen EU-Rechte (Diskriminierungsverbot Art.18 AEUV, Freizügigkeit Art.21 AEUV) vor, da den Eltern die Wahl des spanischen Rechts offenstand. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde zurückgewiesen. Das Geburtenregister ist insoweit materiell richtig; der als Familienname eingetragene Namen des Vaters bleibt bestehen, weil keine effektive ausländische Staatsangehörigkeit festgestellt wurde und daher deutsches Recht (Recht des gewöhnlichen Aufenthalts) anzuwenden war, wonach der Ehenamen der Eltern maßgeblich ist. Eine Berichtigung des Eintrags nach §47 Abs.1 Satz2 PStG kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.