Beschluss
1 StR 579/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei umfangreichen Ermittlungen erstreckt sich die Unterbrechungswirkung einer verjährungsunterbrechenden Maßnahme auf alle im Verfahren erfassten Taten, sofern der Verfolgungswille nicht auf einzelne Taten beschränkt ist.
• Die Protokollierungspflichten zu Verständigungsgesprächen dienen dem Transparenzgebot; unprotokollierte Verständigungen, die nur Mitangeklagene betreffen, berühren regelmäßig nicht die Rechte eines anderen Angeklagten.
• Rügefehler nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO führen zur Unzulässigkeit einer Verfahrensrüge, wenn der Vortrag nicht hinreichend konkret darlegt, inwiefern ein Verständigungsgespräch den Angeklagten betroffen und sein Prozessverhalten beeinflusst hat.
• Fehlende Festsetzung von Einzelstrafen im Urteil kann der Revisionssenat nachholen, wenn das Landgericht die Strafzumessung an konkreten Maßstäben orientiert hat und durch richterliche Nachholung keine Verschlechterung des Angeklagten eintritt.
Entscheidungsgründe
Verjährungsunterbrechung, Protokollierung von Verständigungsgesprächen und Nachholung von Einzelstrafen • Bei umfangreichen Ermittlungen erstreckt sich die Unterbrechungswirkung einer verjährungsunterbrechenden Maßnahme auf alle im Verfahren erfassten Taten, sofern der Verfolgungswille nicht auf einzelne Taten beschränkt ist. • Die Protokollierungspflichten zu Verständigungsgesprächen dienen dem Transparenzgebot; unprotokollierte Verständigungen, die nur Mitangeklagene betreffen, berühren regelmäßig nicht die Rechte eines anderen Angeklagten. • Rügefehler nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO führen zur Unzulässigkeit einer Verfahrensrüge, wenn der Vortrag nicht hinreichend konkret darlegt, inwiefern ein Verständigungsgespräch den Angeklagten betroffen und sein Prozessverhalten beeinflusst hat. • Fehlende Festsetzung von Einzelstrafen im Urteil kann der Revisionssenat nachholen, wenn das Landgericht die Strafzumessung an konkreten Maßstäben orientiert hat und durch richterliche Nachholung keine Verschlechterung des Angeklagten eintritt. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Kassel wegen mehrfacher Steuerhinterziehung, versuchter Steuerhinterziehung und Vorenthaltens sowie Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt; sechs Monate sollten aufgrund verfahrenswidriger Verzögerung als vollstreckt gelten. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte u.a. Verfahrensfehler hinsichtlich der Verjährung und mangelnder Protokollierung außerhalb der Hauptverhandlung geführter Verständigungsgespräche. Insbesondere behauptete er, außerhalb der Hauptverhandlung hätten Gespräche zwischen seiner Verteidigung, dem Mitangeklagten und der Kammer zur Festlegung einer Obergrenze des Strafmaßes stattgefunden; er selbst habe einen Verständigungsvorschlag abgelehnt. Das Landgericht hatte außerdem in drei Einzelfällen versäumt, Einzelstrafen festzusetzen. • Keine Verjährung: Verfolgungsverjährung trat nicht ein; Verjährungsfristen wurden mehrfach durch Maßnahmen nach § 78c Abs.1 Satz1 StGB unterbrochen. Bei Vielzahl von Taten erstreckt sich die Unterbrechungswirkung auf alle im Verfahren erfassten Taten, sofern kein beschränkter Verfolgungswille feststellbar ist. • Durchsuchungsbeschluss wirkte als Unterbrechung: Der Durchsuchungsbeschluss vom 15.10.2009 bezog sich auf bereits im Verfahren befindliche Taten und bezweckte das Auffinden weiterer Beweismittel; er zeigt keinen eingeschränkten Verfolgungswillen. • Verlängerung der Verjährungsfrist bei großem Ausmaß: Für schwerwiegende Steuerhinterziehung verlängerte sich die Verjährungsfrist durch die Neuregelung des § 376 Abs.1 AO auf zehn Jahre, sodass Verjährung vor Anklageerhebung nicht eingetreten ist. • Verfahrensrügen zur Protokollierung: Die Rüge, das Negativattest nach § 273 Abs.1a StPO sei unrichtig, blieb ohne Erfolg. Nach dem Vorbringen des Angeklagten fand mit ihm keine Verständigung nach § 257c StPO statt; mögliche Verständigungen, die nur den Mitangeklagten betrafen, beeinträchtigen regelmäßig nicht die Rechte des Angeklagten. • Unzureichender Revisionsvortrag: Die Rüge war zum Teil unzulässig nach § 344 Abs.2 S.2 StPO, weil der Angeklagte nicht konkret darlegte, welchen Inhalt ihn betreffende Gespräche hatten und wie sein Prozessverhalten dadurch beeinflusst worden wäre. • Abgrenzung von offenen Verhandlungsführung: Gespräche, in denen Gericht Ober- oder Untergrenzen andeutet, können zur Verfahrensförderung gehören und sind nicht zwingend Verständigungsgespräche im Sinne des § 257c StPO; deshalb genügte der Vortrag des Angeklagten nicht, um das Vorliegen einer zu protokollierenden Verständigung zu belegen. • Nachholung von Einzelstrafen: Das Landgericht hatte in drei Fällen versäumt, Einzelstrafen zu bestimmen. Der Revisionssenat holte diese Festsetzungen nach gemäß § 354 Abs.1 StPO und setzte die Einzelstrafen (jeweils 7 Monate, 6 Monate und 15 Tagessätze zu 10 Euro), da die Strafzumessung ausreichend am Schadensumfang ausgerichtet war und keine Verschlechterung des Angeklagten eintrat. • Kostenentscheidung: Wegen nur geringem Teilerfolg wurde der Angeklagte zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens verurteilt (§ 473 Abs.4 StPO). Die Revision des Angeklagten wurde im Übrigen als unbegründet verworfen; lediglich in drei Fällen holte der Senat die vom Landgericht versäumte Festsetzung von Einzelstrafen nach (Fälle II.17: Freiheitsstrafe 7 Monate; II.18: 6 Monate; II.39: Geldstrafe 15 Tagessätze zu je 10 Euro). Es liegt keine Verjährung der angeklagten Taten vor, da Verjährungsunterbrechungen eintraten und bei schwerwiegender Steuerhinterziehung die Frist nach der AO verlängert wurde. Die Rügen zur unzureichenden Protokollierung von Verständigungsgesprächen treffen nicht zu, weil nach dem Vortrag des Angeklagten keine Verständigung mit ihm im Sinne des § 257c StPO stattgefunden hat und sein Revisionsvortrag insoweit unzureichend konkret ist. Wegen des nur geringen Teilerfolgs hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.