Entscheidung
V ZB 50/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 50/15 vom 25. Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2015 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 17.071,10 €. Gründe: I. Die Kläger haben den Beklagten auf Schadensersatz verklagt. Durch am 9. September 2014 zugestelltes Urteil hat das Landgericht die Klage abgewie- sen. Dagegen haben die Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Auf Antrag ihres Prozessbevollmächtigten hat das Oberlandesgericht die Berufungsbegrün- dungsfrist bis zum 9. Dezember 2014 verlängert und darauf hingewiesen, dass eine weitere Verlängerung nur bei Einwilligung des Gegners bewilligt werden kann. Am 9. Dezember 2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Hinweis auf eine akute Erkrankung, unter der er seit dem 1. Dezember 2014 wieder leide und wegen der er vom 8. bis zum 23. Dezember 2014 krankge- schrieben sei, eine weitere Verlängerung um einen Monat beantragt. Das Ober- 1 - 3 - landesgericht hat mangels Einwilligung des Gegners eine Fristverlängerung nicht gewährt. Mit am 10. Februar 2015 eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbe- vollmächtigten haben die Kläger unter Vorlage der Berufungsbegründung Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die abgelaufene Berufungsbegrün- dungsfrist beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen und glaubhaft ge- macht, dass ihr anwaltlicher Vertreter vom 8. Dezember 2014 bis zum 9. Januar 2015 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Am 1. Dezember 2014 hätten sich beim ihm stundenweise Ermüdungszustände mit Schwindel, Gleich- gewichtsstörungen, Antriebslosigkeit, Sprach- und Sehstörungen eingestellt. Diese Symptome hätten ihn stundenweise am Arbeiten gehindert. Bei einem gleichgelagerten Vorfall im Vorjahr seien die Erschöpfungszustände innerhalb weniger Tage wieder vorüber gegangen. In diesem Fall sei auch am Wochen- ende des 6./7. Dezember 2014 keine Besserung eingetreten. Vielmehr habe er am 8. und am 9. Dezember 2014 an massiven Erschöpfungszuständen gelitten; dies habe ihn an der Fertigung der Berufungsbegründung und der Prüfung der Voraussetzungen für eine weitere Fristverlängerung gehindert. Die unterbliebe- ne Einholung der erforderlichen Einwilligung des Prozessgegners für eine wei- tere Fristverlängerung könne ihm auch deshalb nicht angelastet werden, weil der Beklagte die Einwilligung ohnehin nicht erteilt hätte. Dies ergebe sich dar- aus, dass die telefonisch am 11. Dezember 2014 kontaktierte Beklagtenvertre- terin einen Tag später mitgeteilt habe, der Beklagte habe sich gegen eine Zu- stimmung ausgesprochen. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewie- sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Klä- ger mit der Rechtsbeschwerde. 2 3 - 4 - II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger sei nicht plötzlich und unvorhersehbar erkrankt. Angesichts der ab dem 1. De- zember 2015 aufgetretenen Symptome wie Schwindel mit Seh- und Sprachstö- rungen habe er sich nicht darauf verlassen dürfen, dass diese von selbst wieder verschwinden würden und seine vollständige Arbeitskraft rechtzeitig wieder hergestellt sein würde. Vielmehr hätte er angesichts des nahenden Fristablaufs Vorkehrungen für den Fall treffen müssen, dass sich seine Erkrankung nicht verbesserte oder gar verschlimmerte. Ihm sei vorzuwerfen, dass er sich nicht rechtzeitig um die Einwilligung der Gegenpartei zu einer weiteren Verlängerung der Berufungsbegründungfrist gekümmert bzw. nicht einen Vertreter mit der Anfertigung der Berufungsbegründung beauftragt habe. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffas- sung der Kläger ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die angefochte- nen Beschlüsse beruhen weder auf der Verletzung von Verfahrensgrundrech- ten, namentlich des Rechts auf Gewähr rechtlichen Gehörs, noch verletzen sie den Anspruch der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip). a) Die Krankheit eines Prozessbevollmächtigten schließt das Verschul- den der Versäumung einer Frist nur dann aus, wenn die Erkrankung für den 4 5 6 - 5 - Prozessbevollmächtigten nicht vorhersehbar war. Ist der krankheitsbedingte Ausfall dagegen vorhersehbar, muss sich der Rechtsanwalt durch konkrete Maßnahmen darauf vorbereiten (Senat, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, MDR 2008, 1413; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14, NJW 2015, 171 Rn. 18 f. mwN). b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass nach dem eigenen Vortrag im Wiedereinsetzungsgesuch des Prozessbevollmächtigten der Kläger dessen krankheitsbedingter Ausfall vorhersehbar war. Dies gilt unabhängig von den im ersten Fristverlängerungsantrag mitgeteilten Hinderungsgründen. Die nach Schilderung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorfeld der ei- gentlichen Erkrankung aufgetretenen Erschöpfungserscheinungen, die sich in Form von Schwindel, Gleichgewichtsstörungen, Antriebslosigkeit, Sprach- und Sehstörungen verbunden mit stundenweisem Arbeitsausfall äußerten, waren nicht so geringfügig, dass dessen Annahme gerechtfertigt war, die Symptome würden bis zur Folgewoche wieder abklingen oder sich jedenfalls nicht weiter verschlechtern. Eine berechtigte Erwartung, dass es nicht zu einem vollständi- gen krankheitsbedingten Ausfall kommen würde, durfte der Prozessbevollmäch- tigte der Kläger auch nicht deswegen haben, weil er im Vorjahr bereits einmal an Erschöpfungszuständen ähnlicher Art gelitten hatte und diese innerhalb eini- ger Tage wieder vorüber waren. Angesichts der massiven Symptome durfte er sich nicht darauf verlassen, dass eine schnelle Genesung eintreten werde; vielmehr musste er damit rechnen, dass es auch zu einem vollständigen krank- heitsbedingten Ausfall kommen könnte. Er war deshalb verpflichtet, sich hierauf vorzubereiten, indem er entweder durch Einholung der Zustimmung des Pro- zessgegners sicherstellte, dass die Berufungsbegründungsfrist verlängert wür- de (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2013 - VI ZB 18/12, NJW 2013, 3181 Rn. 11) oder indem er dafür Sorge trug, dass für die Erledigung fristgebundener Arbeiten ein Vertreter eingeschaltet werden kann. 7 - 6 - c) Dass die Einschaltung eines Vertreters nicht möglich oder nicht zu- mutbar war, hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Angesichts dessen kann die von der Rechtsbe- schwerde aufgeworfene Frage, ob die unterlassene Einholung der Zustimmung des Prozessgegners in eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist kau- sal für die Fristversäumung war, dahingestellt bleiben. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.09.2014 - 9 O 332/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.02.2015 - I-21 U 165/14 - 8 9