Urteil
VII ZR 220/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei überlappenden Mängeln mehrerer Unternehmer haften diese gesamtschuldnerisch, wenn eine wirtschaftlich sinnvolle Beseitigung nur einheitlich möglich ist.
• Bei unklarer oder widersprüchlicher vertraglicher Verjährungsregel gilt die gesetzliche Verjährungsfrist des § 638 BGB; Verjährung kann durch selbständiges Beweisverfahren und Klageerhebung gehemmt werden.
• Ein Auftraggeber darf zur gewissenhaften und zügigen Mängelbeseitigung einen Drittunternehmer auf Stundenlohnbasis beauftragen; die dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen sind erstattungsfähig, soweit sie vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Maßstäben entsprechen.
• Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigen (z. B. fehlendes Gefälle, zubetonierte Gullys, ungeeignete Arbeitsraumverfüllung), begründen Schadensersatzansprüche nach § 13 Nr. 7 VOB/B (1990).
• Die Einrede der Verjährung trifft den Anspruch nicht, wenn die Verjährung durch ein selbständiges Beweisverfahren oder durch Klage rechtzeitig gehemmt wurde.
Entscheidungsgründe
Gesamtschuldnerische Haftung bei überlappenden Mängeln; Erstattungsfähigkeit notwendiger Sanierungskosten • Bei überlappenden Mängeln mehrerer Unternehmer haften diese gesamtschuldnerisch, wenn eine wirtschaftlich sinnvolle Beseitigung nur einheitlich möglich ist. • Bei unklarer oder widersprüchlicher vertraglicher Verjährungsregel gilt die gesetzliche Verjährungsfrist des § 638 BGB; Verjährung kann durch selbständiges Beweisverfahren und Klageerhebung gehemmt werden. • Ein Auftraggeber darf zur gewissenhaften und zügigen Mängelbeseitigung einen Drittunternehmer auf Stundenlohnbasis beauftragen; die dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen sind erstattungsfähig, soweit sie vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Maßstäben entsprechen. • Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigen (z. B. fehlendes Gefälle, zubetonierte Gullys, ungeeignete Arbeitsraumverfüllung), begründen Schadensersatzansprüche nach § 13 Nr. 7 VOB/B (1990). • Die Einrede der Verjährung trifft den Anspruch nicht, wenn die Verjährung durch ein selbständiges Beweisverfahren oder durch Klage rechtzeitig gehemmt wurde. Der Kläger (befreiter Vorerbe) verlangt von zwei Beklagten Schadensersatz für die Sanierung eines undichten Parkdecks über einem Einkaufsmarkt. Beklagte zu 2 war mit Rohbauarbeiten und später mit Verlegen des Verbundsteinpflasters beauftragt; Beklagte zu 1 führte Dach- und Abdichtungsarbeiten aus. Ab 1992 traten Wassereintritte auf; Sachverständigengutachten ergaben fehlerhafte Einbau- und Abdichtungsarbeiten sowie fehlenden Gefällebeton. Die Klägerin ließ 1999/2000 das Parkdeck durch einen Drittunternehmer auf Stundenlohnbasis sanieren und zahlte erhebliche Kosten. Vorinstanzen teilten die Haftung auf; das Berufungsgericht verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zu weitergehenden Zahlungen und gab der Beklagten zu 2 teilweise Recht auf Widerklage. Beide Seiten legten Revision ein. • Anwendbares Recht: Für den Vertrag ist die bis 31.12.2001 geltende Fassung des BGB einschließlich AGB-Recht anzuwenden; insoweit sind Verjährungsfragen nach den Überleitungsregelungen zu prüfen. • Feststellungen zu Mängeln: Sachverständigenfeststellungen und Zeugenaussagen tragen die tatrichterliche Feststellung, dass Beklagte zu 2 Gullyeinläufe zubetoniert und keinen Gefällebeton hergestellt hat; ferner wurde die Arbeitsraumverfüllung mit ungeeignetem Material vorgenommen. • Haftung und Gesamtschuld: Wenn Mängel verschiedener Unternehmer Ursachen für die Undichtigkeit bilden und wirtschaftlich nur durch eine einheitliche Sanierung zu beseitigen sind, haften die beteiligten Unternehmer als Gesamtschuldner (§ 13 Nr.7 VOB/B (1990) und entsprechende BGH-Rechtsprechung). • Erforderlichkeit der Sanierungskosten: Der Auftraggeber durfte angesichts Ungewissheit über Umfang und Dringlichkeit die Sanierung auf Stundenlohnbasis vergeben; erstattungsfähig sind die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, sofern sie dem vernünftigen, wirtschaftlichen Bauherrenmaßstab entsprechen. • Verjährung: Eine Einrede der Verjährung greift nicht durch. Vertragliche Fristen stehen insoweit zurück; der Lauf der Verjährung war durch Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens sowie durch Klageerhebung gehemmt; gegebenenfalls führt Art.229 EGBGB nicht zu einem anderen Ergebnis. • Arglistiges Verschweigen: Hinsichtlich der Arbeitsraumverfüllung ist arglistiges Verschweigen festzustellen, so dass für diesen Mangel eine längere Frist greift; diese Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Zur Widerklage: Die Beklagte zu 2 hatte gegen den Kläger einen Erstattungsanspruch aus § 717 Abs.2 ZPO nur insoweit, als die vorläufig vollstreckbar erklärte Forderung später abgeändert wurde; die Berufungsentscheidung war im Teilbetrag zu korrigieren. Der Senat wies die Revision der Beklagten zu 2 zurück und gab der Revision des Klägers insoweit teilweise statt, als das Berufungsurteil in bestimmten Punkten zu ändern war. Die Beklagte zu 1 wurde zur Zahlung von 23.533,11 € nebst Zinsen seit 19.06.2003 verurteilt; die Beklagte zu 2 zur Zahlung von 37.518,29 € nebst Zinsen; beide Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung weiterer 77.290,14 €. Zugleich ist der Kläger zur Rückzahlung eines Teils der Prozessbürgschaft an die Beklagte zu 2 verpflichtet; die Beklagte zu 2 hat einen Anspruch gegen den Kläger in Höhe von 41.712,69 € nebst Zinsen ab 27.03.2012. Die Kostenfolgen wurden entsprechend verteilt. Damit wurde der Kläger im Wesentlichen in seinem Anspruch auf Erstattung notwendiger Sanierungskosten bestätigt, weil die Beklagten mangelhafte Leistungen erbracht haben und eine einheitliche Sanierung erforderlich war; die Widerklage der Beklagten zu 2 war in reduzierter Höhe begründet.