Entscheidung
4 StR 173/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 1 7 3 / 1 5 vom 30. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Essen vom 24. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, a) in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, c) hinsichtlich der Feststellung, dass der Anordnung des Verfalls in Höhe von 1.150 € Ansprüche der Geschädig- ten entgegenstehen und d) soweit eine Entscheidung über eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten bei Freispruch im Übrigen wegen Betruges in zwei Fällen sowie versuchten Betruges unter Einbeziehung der Strafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und wegen eines weiteren versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt; ferner hat es festgestellt, dass der Anordnung eines Verfalls in Höhe von 1.150 € Ansprüche der Geschädigten entgegenste- hen. Hiergegen richtet sich die auf die Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte wegen versuch- ten Betruges in zwei Fällen verurteilt wurde. Hinsichtlich dieser zum Nachteil von Versicherungen begangenen Taten stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte über seinen Rechtsanwalt überhöhte Forderungen gegenüber den Versicherungen geltend gemacht habe. Zur nicht eingetretenen Vollendung teilt es lediglich mit: „Zu einer Schadens- regulierung kam es später nicht“ (UA S. 9 und 10). Allein aufgrund dieser Feststellung ist dem Senat nicht möglich zu über- prüfen, ob sich der Angeklagte in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe tat- sächlich wegen versuchten Betruges strafbar gemacht hat. Denn auch die Aus- führungen in der Beweis- sowie der rechtlichen Würdigung befassen sich nicht mit der Frage, aus welchem Grund es nicht zur Vollendung der Taten gekom- men ist. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass infolge freiwilligen Rücktritts die Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Betruges entfal- len ist. 1 2 3 4 - 4 - 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch, dass die Straf- kammer nicht erörtert hat, ob das Verfahren in rechtsstaatswidriger Weise ver- zögert wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 21/15 [Rn. 15] mwN). Hierfür bestand angesichts der bereits in den Jahren 2009 und 2010 be- gangenen Taten schon deshalb Anlass, weil die Strafkammer im Rahmen der Zumessung der Einzelstrafen selbst ausführt, dass zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sei, „dass die Taten sämtlich schon länger zurückliegen, ohne dass dem Angeklagten hinsichtlich der Verfahrensverzögerung ein Ver- schulden zur Last fiele“ (UA S. 16). 3. Schließlich hat auch die ersichtlich gemäß § 111i Abs. 2 StPO ge- troffene Feststellung, dass der Anordnung des Verfalls in Höhe von 1.150 € An- sprüche der Geschädigten entgegenstehen, keinen Bestand. Denn die Strafkammer hat hierbei nicht erkennbar bedacht, dass bei die- ser Entscheidung auch § 73c StGB zu berücksichtigen ist (vgl. Senat, Urteil vom 26. März 2015 – 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177 mwN). 4. Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Betruges im Fall II. 3. der Entscheidungsgründe hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge, die die Strafkammer aus den Einzelstrafen für die ersten drei Taten und die in dem früheren Urteil verhängten Einzelstrafen gebildet hat. Die für die Ta- ten II. 1. und 2. der Entscheidungsgründe verhängten Einzelstrafen können da- gegen bestehen bleiben; sie sind rechtsfehlerfrei zugemessen, insbesondere sind die länger zurückliegenden Tatzeiten in ausreichender Weise berücksich- tigt. 5 6 7 8 9 - 5 - 5. Im Übrigen weist das Urteil aus dem vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 20. Mai 2015 dargelegten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). 6. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen sein wird, dass der Angeklagte seit den abgeurteilten Taten – also dem Jahr 2011 – nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 2 StR 136/11, NStZ-RR 2012, 170, 171). Ferner werden zu einer nach Einlegung der Revision eingetretenen Ver- fahrensverzögerung die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der An- tragsschrift vom 20. Mai 2015 zu beachten sein. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 10 11 12