Entscheidung
EnVR 21/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS E n V R 2 1 / 1 3 vom 30. Juni 2015 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten und Ausla- gen des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens gegenei- nander aufgehoben. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Nachdem die Parteien das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Diese sind entsprechend dem übereinstimmen- den Antrag der Parteien zu verteilen. 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt. Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2013 - VI-3 Kart 65/12 (V) - 2