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Entscheidung

IX ZB 6/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 6/15 vom 30. Juni 2015 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 30. Juni 2015 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 gegen den Beschluss vom 1. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die bedingt eingelegte Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 ist bereits unzulässig. Prozesshandlungen, die wie die Einlegung oder Rücknahme eines Rechtsmittels unmittelbar auf die Verfahrenslage einwirken, können im Interesse der Rechtssicherheit regelmäßig nicht unter eine innerpro- zessuale Bedingung gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 80/07, MDR 2008, 98 Rn. 15; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., vor § 128 Rn. 20). Des Weiteren fehlt es der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 an dem erfor- derlichen Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist durch die angegriffene Streitwertfest- setzung bereits nicht beschwert. Nach Rücknahme ihrer insolvenzrechtlichen 1 2 - 3 - Rechtsbeschwerde können der Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 nach Nr. 2364 KV-GKG keine streitwertunabhängigen Gerichtsgebühren auferlegt werden. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Neuruppin, Entscheidung vom 19.09.2013 - 15 IN 234/13 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 27.12.2014 - 2 T 131/14 -