Entscheidung
X ARZ 44/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X A R Z 4 4 / 1 5 vom 7. Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen: Die Sache wird an das Amtsgericht Lindau (Bodensee) zurückge- geben. Gründe: I. Der Kläger hat bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, eine Klage gegen das beklagte Land, vertreten "durch das Ar- beitsgericht" eingereicht. Sein Begehren ist zum einen darauf gerichtet, die Ab- schrift eines Urteils des Arbeitsgerichts Berlin zu erhalten, das 2003 oder 2004 in einem Prozess ergangen sein soll, den er vor diesem Arbeitsgericht gegen eine D. V. GmbH angestrengt haben will, zum anderen auf Erstat- tung von persönlichem Aufwand in derselben Angelegenheit und auf eine billige Entschädigung in Geld wegen bei dem Versuch, vorprozessual in den Besitz einer Urteilsschrift zu gelangen, erlittener Unannehmlichkeiten. Auf den Hinweis des Amtsgerichts auf seine Unzuständigkeit hat der Kläger gebeten, die Klage an das zuständige Gericht weiterzureichen. Das Amtsgericht hat sich, ohne die Klage zugestellt zu haben, für sachlich unzu- ständig erklärt und die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Ber- lin ausgesprochen. Dieses hat dem Kläger mitgeteilt, ein von ihm gegen die in der Klageschrift genannte Gesellschaft geführter Rechtsstreit sei nicht registriert 1 2 - 3 - und demzufolge existiere das gewünschte Urteil nicht, wohl aber ein auf seine Klage ergangenes, allerdings durch Klagerücknahme unwirksam gewordenes Versäumnisurteil gegen ein anderes Unternehmen, von dem es dem Kläger eine Kopie hat zukommen lassen. Nachdem der Kläger an seinem Begehren festgehalten hat, hat das Ar- beitsgericht den Vorgang an das vorlegende Amtsgericht zurückgesandt und darauf hingewiesen, der Verweisungsbeschluss sei unwirksam, weil er vor Zu- stellung der Klageschrift gefasst worden sei. Nach weiterer Korrespondenz zwi- schen den beteiligten Gerichten hat das Amtsgericht den Rechtsstreit dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. Der Bundesgerichtshof ist für das Gesuch des Amtsgerichts zu- ständig. Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bun- des ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Ge- richten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGH, Be- schluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631 f.; BAG, Beschluss vom 19. März 2003 - 5 AS 1/03, BAGE 105, 305; BFH, Beschluss vom 26. Feb- ruar 2004 - VII B 341/03, BFHE 204, 413, 416; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 - 9 AV 1/08, NVwZ 2008, 917). Sofern zwei Gerichte unterschied- licher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, bei welchem zuerst Rechtsschutz nachgesucht worden ist. III. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Ge- richts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen allerdings nicht vor, weil die am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte sich nicht jeweils rechts- kräftig für unzuständig erklärt haben. 3 4 5 - 4 - Verweist ein Gericht des ersten Rechtszugs einen Rechtsstreit auf An- trag des Klägers an ein anderes Gericht, bevor dieser rechtshängig geworden ist, ist der Verweisungsbeschluss in eine Abgabe - ohne Bindungswirkung für das weitere Verfahren - umzudeuten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1982 - I ARZ 586/82, NJW 1983, 1062 unter II; BAG, Beschluss vom 3. Juli 1974 - 5 AR 148/74, AP Nr. 17 zu § 36 ZPO). So verhält es sich hier, weil das Amtsgericht, worauf es vom Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen worden ist, seinen Verweisungsbeschluss vor Zustellung der Klageschrift gefasst hat und der Beschluss aus diesem Grund keine Bindungswirkung entfalten kann, wäh- rend das Arbeitsgericht gar keinen Beschluss über seine Unzuständigkeit ge- fasst hat. Die Sache ist deshalb an das vorlegende Gericht zurückzugeben, das die Zuständigkeit für das Klagebegehren erneut zu prüfen haben wird. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, dass zur Entscheidung über die beiden Anträge, für die weder das angerufene Amtsgericht noch das Arbeitsgericht zu- ständig sein dürften, unterschiedliche Gerichte berufen sein könnten, weil der 6 7 - 5 - erste einen - von § 23 EGGVG nicht erfassten (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2003 - IV AR (VZ) 1/03, NJW 2003, 2989) - Justizverwaltungsakt betrifft, der zweite aber ein gegen das beklagte Land gerichtetes Schadensersatzbegehren. Meier-Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Vorinstanz: AG Lindau (Bodensee), Entscheidung vom 22.01.2015 - 1 C 111/11 -