Entscheidung
XII ZA 34/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z A 3 4 / 1 5 vom 8. Juli 2015 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2015 durch den Vor- sitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen vom 25. Juni 2015 gegen die Richter am Bundesgerichtshof Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur wird verworfen. Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen gegen die Richter, die an dem Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 mitgewirkt haben, ist als offensichtlich un- zulässig zu verwerfen. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechts- missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 6 Abs. 1 FamFG iVm § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BGH Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB 184/14 - juris Rn. 2 mwN). 1 2 - 3 - Eindeutig unzulässig ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers eines Gerichts, weil nach § 6 Abs. 1 FamFG iVm § 42 ZPO nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abge- lehnt werden kann (BGH Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB 184/14 - juris Rn. 3 mwN). Zwar bezeichnet der Betroffene vier der fünf Mitglieder der Spruchgruppe namentlich, die an dem Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss mitge- wirkt haben. Dies ist aber auch unter Berücksichtigung des Gebots, das Ableh- nungsgesuch vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszule- gen, nicht als eine zulässige Ablehnung einzelner Richter anzusehen. Denn der Betroffene begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit seiner Ansicht nach vorhandenen Verfahrensverstößen und offensichtlich fehlerhaften Entscheidun- gen, ohne konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte zu benennen. Dies genügt nicht zur Glaubhaftma- chung eines Befangenheitsgrundes (vgl. BGH Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB 184/14 - juris Rn. 4 mwN). 3 4 - 4 - II. Die Begründung der Gegenvorstellung gibt zu einer abweichenden Beur- teilung keinen Anlass. Dose Weber-Monecke Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 29. Oktober 2013 - 50 XVII H 1241 - LG Berlin, Entscheidung vom 11. März 2015 - 88 T 36/13 - 5