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Beschluss

XII ZB 286/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, mit dem die Beschwerdeinstanz den Beschwerdewert auf bis zu 500 € festsetzt und die Beschwerde als unzulässig verwirft, ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig und daher zu verwerfen. • Zur Wertbestimmung des Beschwerdegegenstands bei Auskunftspflichten ist auf das Interesse des Verpflichteten abzustellen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; maßgeblich ist der damit verbundene Aufwand an Zeit und Kosten. • Bei Auskunft über Einkommen ist ein bestimmter Zeitraum (hier 2010–2012) anzusetzen; die Verpflichtung zur Vermögensauskunft kann hingegen auf einen Stichtag (hier 01.05.2013) gerichtet werden.
Entscheidungsgründe
Verwerfung der Rechtsbeschwerde gegen Wertfestsetzung bis 500 € bei Auskunftspflicht • Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, mit dem die Beschwerdeinstanz den Beschwerdewert auf bis zu 500 € festsetzt und die Beschwerde als unzulässig verwirft, ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig und daher zu verwerfen. • Zur Wertbestimmung des Beschwerdegegenstands bei Auskunftspflichten ist auf das Interesse des Verpflichteten abzustellen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; maßgeblich ist der damit verbundene Aufwand an Zeit und Kosten. • Bei Auskunft über Einkommen ist ein bestimmter Zeitraum (hier 2010–2012) anzusetzen; die Verpflichtung zur Vermögensauskunft kann hingegen auf einen Stichtag (hier 01.05.2013) gerichtet werden. Der Antragsgegner, ein als Rechtsanwalt tätiger Selbständiger, wurde im Unterhaltsverfahren vom Amtsgericht verpflichtet, seiner volljährigen Tochter Auskunft über Einkommen und Vermögen zu erteilen und hierfür steuerliche Gewinnermittlungsunterlagen der Jahre 2010–2012 sowie Steuerbescheide und -erklärungen vorzulegen. Das Oberlandesgericht Hamm verwies darauf, dass der Beschwerdewert den Betrag von 500 € nicht übersteige, und verwies die Beschwerde gegen den Teilbeschluss als unzulässig zurück. Der Antragsgegner rügte mit der Rechtsbeschwerde insbesondere, das OLG habe den im Tenor genannten Stichtag 01.05.2013 nicht in hinreichender Weise in die Wertfestsetzung einbezogen und damit den Aufwand unterschätzt. • Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft, aber nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig und daher nach § 74 Abs. 1 FamFG zu verwerfen. • Die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts; das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf effektiven Rechtsschutz wird durch die Verwerfung nicht verletzt. • Das OLG hat den Beschwerdewert zutreffend daran bemessen, welches Interesse der Verpflichtete am Nicht-Erteilen der Auskunft hat; maßgeblich ist der erforderliche Zeit- und Kostenaufwand, der hier gering zu bewerten ist. • Das OLG hat den Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses plausibel dahin ausgelegt, dass die Einkommensauskunft die Jahre 2010–2012 betrifft, während sich die Vermögensauskunft auf den Stichtag 01.05.2013 bezieht; diese Auslegung ist schlüssig, da Einkommen sinnvollerweise über einen Zeitraum und Vermögen auf Stichtage bezogen zu erfassen sind. • Die von der Rechtsbeschwerde vorgebrachte Auslegungsschärfung hinsichtlich des Zeitraums Januar bis Anfang Mai 2013 ist unbeachtlich, weil das OLG den Beschluss vertretbar ausgelegt hat. • Allein die Belehrung über das Rechtsmittel durch das erstinstanzliche Gericht begründet nicht, dass die Beschwerde bei Unterschreitung der Beschwerdesumme zuzulassen wäre. • Eine weitergehende Begründung wird zurückbehalten, weil kein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Die Rechtsbeschwerde wird verworfen. Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdegegenstand zutreffend mit bis zu 500 € bewertet, weil das Interesse des Antragsgegners, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, und der damit verbundene Aufwand an Zeit und Kosten maßgeblich sind und hier als gering zu bewerten waren. Die Auskunftspflicht bezog sich sachgerecht auf die Einkommen der Jahre 2010–2012 und auf das Vermögen zum Stichtag 01.05.2013; die vom Beschwerdeführer behauptete Ausweitung des relevanten Zeitraums ändert an der Wertfestsetzung nichts. Damit fehlt es an der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO, sodass der zulässige Hilfsrechtsbehelf nicht zur Entscheidung gelangt.