Beschluss
2 ARs 139/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für Bewährungsüberwachung und nachträgliche Entscheidungen wirkt fort, bis die Vollstreckung aller ursprünglich konzentrationsbegründenden Strafen erledigt ist.
• Die Fortwirkung der Zuständigkeit endet nicht allein dadurch, dass die übrigen Strafen inzwischen erledigt sind, es sei denn, der Verurteilte wurde in einen anderen Gerichtsbezirk aufgenommen.
• Bei Streit über die Zuständigkeit bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht den Gerichtsstand nach § 14 StPO.
Entscheidungsgründe
Fortwirkung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Bewährungsangelegenheiten • Die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für Bewährungsüberwachung und nachträgliche Entscheidungen wirkt fort, bis die Vollstreckung aller ursprünglich konzentrationsbegründenden Strafen erledigt ist. • Die Fortwirkung der Zuständigkeit endet nicht allein dadurch, dass die übrigen Strafen inzwischen erledigt sind, es sei denn, der Verurteilte wurde in einen anderen Gerichtsbezirk aufgenommen. • Bei Streit über die Zuständigkeit bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht den Gerichtsstand nach § 14 StPO. Das Amtsgericht Dresden verurteilte den Betroffenen am 23. April 2012 zu vier Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung. Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Gera überwachte seit 2001 die Bewährung weiterer Strafen des Verurteilten; daher übertrug das Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom 27. November 2013 die nachträglichen Entscheidungen aus dem Urteil von 2012 der Kammer in Gera. Nachdem die Kammer in Gera wegen Beendigung früherer Vollstreckungen die Sache an das Amtsgericht Dresden abgegeben sehen wollte, verweigerte dieses die Übernahme. Das Landgericht Gera legte den Rechtsstreit der Zuständigkeit dem Bundesgerichtshof vor. Konfliktgegenstand ist, ob die Strafvollstreckungskammer in Gera weiterhin für die Bewährungsüberwachung und nachträgliche Entscheidungen zuständig ist. • Der Bundesgerichtshof bestimmt gemäß § 14 StPO den Gerichtsstand, weil zwischen den beteiligten Gerichten Zuständigkeitsstreit besteht. • Nach § 462a Abs.1 Satz 2, Abs.4 Satz 3 StPO sowie dem Konzentrationsprinzip wirkt die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer fort, bis die Vollstreckung aller Strafen, die die ursprüngliche Zuständigkeit begründeten, vollständig erledigt ist. • Die Fortwirkungsregel dient dazu, widersprüchliche Entscheidungen zur Persönlichkeit des Verurteilten zu vermeiden; dies bleibt auch bei Wohnsitzverlegung des Verurteilten unberührt. • Nur die Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Gerichtsbezirk kann einen anderen Endpunkt der Fortwirkung bedeuten; eine bloße Ortsveränderung des Verurteilten rechtfertigt keinen Zuständigkeitswechsel. • Die vorliegenden Entscheidungen des Senats stützen die Auffassung, dass die Kammer in Gera die Überwachung und nachträglichen Entscheidungen weiterhin ausübt. Der Bundesgerichtshof überträgt die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 23. April 2012 der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Gera. Die Fortwirkung der Zuständigkeit der Kammer endet nicht allein weil die ursprünglich weiteren Strafen inzwischen erledigt sind; die Kammer bleibt zuständig, bis die Vollstreckung aller konzentrationsbegründenden Strafen vollständig erledigt ist. Eine bloße Verlegung des Wohnsitzes des Verurteilten ändert daran nichts. Damit ist die Kammer in Gera weiterhin verantwortlich für Entscheidungen zur Strafaussetzung zur Bewährung und deren Überwachung.