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Beschluss

I ZA 1/15

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 12. April 2015 wird zurückgewiesen. 1 Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Büscher Kirchhoff Koch Löffler Feddersen