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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 27/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS A n w Z ( B r f g ) 2 7 / 1 5 vom 13. Juli 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau am 13. Juli 2015 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nord- rhein-Westfalen vom 12. Dezember 2014 wird auf Kosten der Klä- gerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 15. September 2014 die Zulas- sung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Die dage- gen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit am 25. März 2015 zuge- stelltem Urteil vom 12. Dezember 2014 abgewiesen. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht ein- gegangen. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da die Klägerin die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Begründungsfrist be- trägt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begrün- dungsfrist, nachdem der 25. Mai 2015 ein Feiertag war, am 26. Mai 2015 ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Roggenbuck Lohmann Martini Kau Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 12.12.2014 - 1 AGH 41/14 - 2 3