Beschluss
EnVR 6/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 23 Abs. 2a ARegV ist dahin auszulegen, dass die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer entstandenen Betriebs- und Kapitalkosten bei der Festlegung der Erlösobergrenzen für die Regulierungsperiode nach dem Ende der Genehmigungsdauer als Abzugsbetrag zu berücksichtigen sind.
• Der Abzug nach § 23 Abs. 2a ARegV ist vorzunehmen, wenn Kosten sowohl während des Genehmigungszeitraums als auch in der darauffolgenden Regulierungsperiode in die Erlösobergrenze einfließen würden; eine engere Auslegung, die einen überschneidenden Genehmigungsbeginn voraussetzt, ist nicht vereinbar mit Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift.
• Die Regelung des § 23 Abs. 2a ARegV dient dazu, eine mehrfache Finanzierung derselben Investitionskosten durch Netznutzer zu verhindern und steht nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht wie § 21 EnWG oder europäischem Recht.
Entscheidungsgründe
Abzug nach § 23 Abs. 2a ARegV zur Vermeidung mehrfacher Kostenberücksichtigung • § 23 Abs. 2a ARegV ist dahin auszulegen, dass die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer entstandenen Betriebs- und Kapitalkosten bei der Festlegung der Erlösobergrenzen für die Regulierungsperiode nach dem Ende der Genehmigungsdauer als Abzugsbetrag zu berücksichtigen sind. • Der Abzug nach § 23 Abs. 2a ARegV ist vorzunehmen, wenn Kosten sowohl während des Genehmigungszeitraums als auch in der darauffolgenden Regulierungsperiode in die Erlösobergrenze einfließen würden; eine engere Auslegung, die einen überschneidenden Genehmigungsbeginn voraussetzt, ist nicht vereinbar mit Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift. • Die Regelung des § 23 Abs. 2a ARegV dient dazu, eine mehrfache Finanzierung derselben Investitionskosten durch Netznutzer zu verhindern und steht nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht wie § 21 EnWG oder europäischem Recht. Antragstellerin betreibt ein Gasfernleitungsnetz und beantragte ein Investitionsbudget für den Ausbau eines Netzkoppelungspunkts. Die Bundesnetzagentur genehmigte die Investition befristet bis 31.12.2017 und ordnete an, dass die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer angefallenen Kapital- und Betriebskosten bei der Festlegung der Erlösobergrenzen für die darauffolgende Regulierungsperiode nach § 23 Abs. 2a ARegV abzuziehen seien. Die Antragstellerin wandte sich hiergegen und begehrte die Aufhebung des Abzugs für die Jahre 2015–2017. Das Beschwerdegericht wies die Beschwerde zurück; die Antragstellerin legte Rechtsbeschwerde ein. Streitpunkt war die Auslegung des § 23 Abs. 2a ARegV und insbesondere, ob der Abzug nur greift, wenn der Genehmigungszeitraum eine Regulierungsperiode überschneidet oder bereits in allen Fällen vorzunehmen ist. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil der Bescheid der Bundesnetzagentur eine konkrete Anordnung i.S.d. verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs darstellt. • Auslegung § 23 Abs. 2a ARegV: Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift sprechen gegen die enge Auslegung der Antragstellerin. Als "folgende Regulierungsperiode" ist die Periode nach dem Ende der Genehmigungsdauer zu verstehen; daher ist der Abzug anzuwenden, wenn Kosten sowohl während der Genehmigungsdauer als auch in der darauffolgenden Regulierungsperiode in die Erlösobergrenze eingehen. • Vermeidung mehrfacher Finanzierung: Ziel der Vorschrift ist die Verhinderung einer doppelten Berücksichtigung von Investitionskosten zu Lasten der Netznutzer. Wegen der Neuregelung zur sofortigen Kostenanerkennung und der Genehmigungspraxis würde andernfalls eine mehrfache Berücksichtigung über mehrere Jahre eintreten. • Berechnung und Durchwirkung: Der Abzugsbetrag wird nach § 5 Abs. 2 Satz 3 ARegV aufgezinst und gleichmäßig über zwanzig Jahre ab dem Jahr nach Ablauf der Genehmigungsdauer verteilt, sodass die Liquidität der Netzbetreiber nur begrenzt beeinträchtigt wird. • Keine Verletzung höherrangigen Rechts: § 23 Abs. 2a ARegV steht im Einklang mit europäischem Recht und § 21 EnWG, da er lediglich verhindert, dass angesetzte Kosten die tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen und damit die tatsächlichen Kosten eines effizienten Netzbetreibers widerspricht nicht. • Übergangs- und frühere Regelungen: Übergangsregelungen und frühere Verordnungsfassungen sprechen nicht gegen die hier vertretene Auslegung; sie erklären vielmehr die Einführung der Neuregelung zur Vermeidung ungewollter Mehrfachfinanzierung. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Das Beschwerdegericht hat zu Recht entschieden, dass die betreffenden Kosten der Jahre 2015–2017 gemäß § 23 Abs. 2a ARegV abzuziehen sind. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen; der angefochtene Bescheid der Bundesnetzagentur ist rechtmäßig. Die Kostenentscheidung bleibt bestehen und die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen. Die Festlegung des Gegenstandswerts erfolgt mit 50.000 Euro. Das Gericht bestätigt, dass der Abzug nach § 23 Abs. 2a ARegV erforderlich ist, weil ansonsten eine mehrfache Finanzierung gleicher Investitionskosten durch die Netznutzer eintreten würde, und die Vorschrift mit höherrangigem Recht vereinbar ist.