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Entscheidung

2 StR 193/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 1 9 3 / 1 5 vom 16. Juli 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bonn vom 5. September 2014 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor des vorgenannten Urteils im Ausspruch über den Verfall dahin klargestellt, dass gegen den Angeklagten V. und die Angeklagte F. der Verfall von Wertersatz in Höhe von 40.000 Euro als Gesamtschuldner ange- ordnet wird. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz war wie geschehen klar- zustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 2 StR 189/07). Aus den Ur- teilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht eine gesamtschuldnerische Haf- tung der Angeklagten anordnen wollte. Durch die vorgenommene Klarstellung sind die Angeklagten nicht beschwert. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel 1