Entscheidung
4 StR 126/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 1 2 6 / 1 5 vom 16. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Baden-Baden vom 14. November 2014, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist; b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlicher schwe- rer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung“ zu der Frei- heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat lediglich den Schuldspruch neu gefasst, weil die Angabe mittäterschaftlicher Begehung („gemeinschaftlich“) in der Urteilsformel entbehrlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 – 3 StR 295/09). 2. Der Rechtsfolgenausspruch unterliegt indes insoweit der Aufhebung, als das Landgericht keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklag- ten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat. Der General- bundesanwalt hat dazu ausgeführt: „Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Alter von 18 Jahren mit dem Konsum von Alkohol und illegalen Betäubungsmitteln, darunter zeitweise auch Heroin begonnen. Aus den Vorstrafen - auch wegen un- erlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln - ergibt sich der Konsum von Haschisch, Morphin und Heroin. Durch Urteil des Landgerichts Baden- Baden (vom 12. Februar 2008) wurde er wegen schweren Raubes und unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheits- strafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Eine erstmals im Dezember 1 2 3 4 - 4 - 2011 gewährte Zurückstellung der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG endete, nach Abbruch einer begonnenen Therapie in Tübin- gen infolge mehrerer Rückfälle mit dem Widerruf der Zurückstellung. En- de 2012 kam er - nach nochmals gewährter Zurückstellung - wieder auf freien Fuß. Da er Aufforderungen der Vollstreckungsbehörde, sich an- stelle der ambulanten (Therapie), die er unter Substitution mit Subutex durchführte, einer stationären Therapie zu unterziehen, nicht nachkam, wurde die Zurückstellung widerrufen, weshalb sich der Angeklagte seit März 2014 zur Verbüßung jener Straftat wieder in Strafhaft befindet (UA S. 13-14, 19-20). Bei der Frage der Prüfung einer etwaigen verminderten Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat wurde auch der langjährige ‚Konsum von Betäu- bungsmitteln oder Ersatzstoffen‘ berücksichtigt (UA S. 54-55). In der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten das ‚Betäubungsmittelproblem, das ihn seit langem belastet‘ gewertet (UA S. 61). Diese Ausführungen hätten die Strafkammer zu der Prüfung drängen müssen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der Unterbrin- gung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Dass sie von einem ‚Be- täubungsmittelproblem, das den Angeklagten seit langem belastet‘ aus- gegangen ist, machte die Auseinandersetzung damit erforderlich, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne von § 64 StGB vorliegt, mithin eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumin- dest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Be- schluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204 mwN). Dieses ‚Betäubungsmittelproblem‘ legt zudem nahe, dass auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen einem gegebenenfalls anzunehmenden Hang und der Begehung der schweren räuberischen Erpressung im Sinne einer Beschaffungstat bestand, zumal der Ange- klagte auch in der Vergangenheit Straftaten zur Finanzierung seines Drogenkonsums beging. Dass der Angeklagte bereits eine Therapie nach § 35 BtMG erfolglos abgebrochen hat und auch in der Folgezeit der Aufforderung der Aufnahme einer stationären Therapie nicht nachge- kommen ist, steht der Erfolgsaussicht einer Anordnung des Maßregel- vollzugs im Sinne des § 64 StGB nicht entgegen.“ - 5 - Dem tritt der Senat bei. Er hebt allerdings über den Antrag des General- bundesanwalts hinausgehend auch die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatrichter insoweit – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – in sich wider- spruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmit- telangriff ausgenommen (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 64 Rn. 29 mwN). In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass das Landgericht – im Falle der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB – eine mildere Strafe verhängt hätte. VRinBGH Sost-Scheible ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Roggenbuck Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 5 6 7