Leitsatz
V ZR 205/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 205/14 Verkündet am: 17. Juli 2015 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein BImAG § 2 Mit dem Eigentum an den Grundstücken des Bundes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BImAG sind die grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten auf die Bundesan- stalt für Immobilienaufgaben übergegangen. BGH, Urteil vom 17. Juli 2015 - V ZR 205/14 - OLG Jena LG Gera - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin und unter Zurückweisung der Revi- sion der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 17. Juli 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Klägerin ent- schieden worden ist. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung auch über die dritte Stufe der Klage sowie zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Landgericht Gera zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Konsumgenossenschaft errichtete in der DDR auf zwei seinerzeit volkseigenen Grundstücken je ein Gebäude. Nach dem 3. Oktober 1990 wurden die Grundstücke der Bundesrepublik Deutschland zu- geordnet. Das zuständige Bundesvermögensamt übernahm deren Verwaltung. In dem dazu jeweils errichteten „Übergabe-/Übernahmeprotokoll zur Übernah- me ehemals volkseigener Grundstücke in das Treuhandvermögen der Bundes- republik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung)“ ist vereinbart, dass der der 1 - 3 - Klägerin zu leistende Wertersatz für die Gebäude im Rahmen der Ermittlung des Verkehrswerts festgestellt und ihr nach Veräußerung der Liegenschaft aus- gekehrt wird. Beide Grundstücke wurden 2007 und 2008 durch die Beklagte, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, namens der Bundesrepublik Deutschland verkauft. Ob dem eine Wertermittlung vorausgegangen ist, ist nicht bekannt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über den ermittelten Verkehrswert und die Höhe ihres Ersatzan- spruchs, Versicherung der Richtigkeit der Angaben und Zahlung des sich dar- aus ergebenden Betrags. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge- rin hat das Oberlandesgericht unter Aufrechterhaltung der Abweisung des Zah- lungsanspruchs die Beklagte zur Erteilung der verlangten Auskunft verurteilt und den Rechtsstreit wegen der Versicherung der Richtigkeit der Angaben an das Landgericht zurückverwiesen. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Par- teien mit widerstreitenden Revisionen, die das Oberlandesgericht zugelassen hat. Die Klägerin will ihren Zahlungsanspruch durchsetzen, die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die beiden Grundstücke bei dem Verkauf im Eigentum der Beklagten gestanden. Daran ändere es nichts, dass sie zum Treuhandvermögen nach Art. 22 EinigVtr gehört hätten. Denn auch solche Grundstücke seien nach dem Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in das Eigentum der Beklagten übergegangen. Daraus 2 3 - 4 - folge aber nicht, dass die Beklagte in die Vereinbarungen der Klägerin mit der Bundesvermögensverwaltung eingetreten sei und an deren Stelle Wertersatz zu leisten habe. Vertragspartner sei vielmehr die Bundesrepublik Deutschland ge- blieben. Da die Beklagte deren Funktionsnachfolgerin sei und die Grundstücke verwaltet habe, schulde sie der Beklagten jedoch die verlangte Auskunft. II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nur teilweise stand. Zur Revision der Klägerin: Die Revision der Klägerin ist begründet. Mit der von dem Berufungsge- richt gegebenen Begründung lässt sich ein Zahlungsanspruch der Klägerin ge- gen die Beklagte nicht verneinen. 1. Nach den bei der Übergabe der beiden Grundstücke an das zuständi- ge Bundesvermögensamt errichteten Übergabe-/Übernahmeprotokollen kann die Klägerin in - gegebenenfalls noch festzustellendem Umfang - nach Veräu- ßerung der Liegenschaften Wertersatz für die Aufbauten verlangen. Die Veräu- ßerung ist erfolgt. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist deshalb für das Re- visionsverfahren davon auszugehen, dass sich aus den Aufbauten ein Zah- lungsanspruch der Klägerin ergibt. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre ein solcher Zah- lungsanspruch mit dem Eigentum an den Grundstücken gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (vom 4 5 6 7 8 - 5 - 9. Dezember 2004, BGBl I S. 3235, fortan BImAG) kraft Gesetzes auf die Be- klagte übergegangen. a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagte mit dem Ablauf des 31. Dezember 2004 Eigentümerin der beiden Grundstücke gewor- den ist. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BImAG ist der Beklagten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 das Eigentum „an sämtlichen Grundstücken, … welche zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehören,…“ übertra- gen. Zu diesen Grundstücken gehören auch ehemals volkseigene Grundstücke im Beitrittsgebiet, die nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr seit dem 3. Oktober 1990 „der Treuhandverwaltung des Bundes“ „unterlieg[en]“. aa) Diese Grundstücke sind dem Bund nicht nur zur Verwaltung zuge- wiesen worden. Vielmehr hat er daran uneingeschränktes Volleigentum erlangt, jedoch unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Aufteilung durch das in Art. 22 Abs. 1 Satz 3 EinigVtr ursprünglich vorgesehene Bundesgesetz zur Aufteilung des Finanzvermögens (Senat, Urteil vom 9. Januar 1998 - V ZR 263/96, VIZ 1998, 259, 260; J. Schmidt-Räntsch, Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl., S. 32 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 13. Juni 1997 - V ZR 40/96, VIZ 1997, 598). Dieses Verständnis liegt auch Art. 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Finanzvermögen-Staatsvertrags des Bundes, der neuen Länder und des Landes Berlin vom 14. Dezember 2012 (BGBl. 2013 I S. 1859) zugrunde. Die Regelung begnügt sich mit der Aufhebung der Treuhandverwaltung und der „Klarstellung“ (so Denkschrift in BT-Drucks. 17/12639 S. 19), dass das Treuhandvermögen Bundeseigentum der Beklagten „darstellt“, es also schon ist und es nicht erst mit dem Inkrafttreten des Staats- vertrags wird. 9 10 - 6 - bb) Die Grundstücke des Treuhandvermögens nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr gehören zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Sie wurden nach § 16 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung als Finanzvermögen des Bundes von den Behörden der Bundesvermögensverwaltung verwaltet, die nach § 1 Nr. 1, 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der genannten Fassung dem Bun- desministerium der Finanzen nachgeordnet waren. cc) Sie sind auch nicht von dem Eigentumsübergang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BImAG ausgenommen (zutreffend: VG Dresden, Urteil vom 4. Juni 2008 - 4 K 1652/06, juris Rn. 17). (1) Nach ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift alle Grundstücke des Bun- des aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Sie nimmt keines aus. Etwas anderes ergeben entgegen der Ansicht der Beklagten weder die Gesetzgebungsmaterialien noch die von der Beklagten in der Erwide- rung auf die Revision der Klägerin angesprochene Regelung der Vertretungsbe- fugnis in § 2 Abs. 6 BImAG. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift ist die Be- klagte kraft Gesetzes zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befugt. In der Erläuterung dieser Vertretungsbefugnis in der Begründung des Regie- rungsentwurfs werden drei Formen der Verwaltung von Bundeseigentum unter- schieden: eigene Vermögensverwaltung, Verwaltung wirtschaftlichen Vermö- gens und Verwaltung von Vermögen nach Art. 22 EinigVtr. Das letztere werde namens und im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland verwaltet (BT-Drucks. 15/2720 S. 13). Dieser Hinweis könnte als eine Sonderbehandlung des Vermö- gens nach Art. 22 EinigVtr gedeutet werden. 11 12 13 - 7 - (2) Aus diesen Hinweisen in der Begründung lassen sich indessen Rück- schlüsse auf die Reichweite der Eigentumsübertragung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BImAG nicht ziehen. Sie sind nämlich durch die weitere Entwicklung des Ge- setzgebungsverfahrens überholt worden. In dem Regierungsentwurf war eine Übertragung von Bundesvermögen auf die Beklagte durch Gesetz nicht vorge- sehen. Nach dem von der Bundesregierung vorgeschlagenen § 2 Abs. 2 BImAG-E sollte das Bundesministerium der Finanzen lediglich ermächtigt wer- den, der Beklagten durch Rechtsverordnung Bundesvermögen aus seinem Ge- schäftsbereich unentgeltlich zu übertragen oder stattdessen durch eine Über- tragungsvereinbarung Nutzungsrechte einzuräumen, die als wirtschaftliches Eigentum definiert werden sollten. Danach konnte es jedenfalls vor dem Erlass einer solchen Rechtsverordnung die in der Begründung beschriebenen Formen der Verwaltung geben. Diesem Vorschlag ist der Bundestag aber nicht gefolgt. Er hat sich dazu entschlossen, die Übertragung selbst durch Gesetz vorzuneh- men, und zwar schrittweise, für das Liegenschaftsvermögen des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen jedoch mit dem In- krafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2005 und ohne jede Einschränkung (Be- gründung der Beschlussempfehlung in BT-Drucks. 15/4066 S. 4). (3) Das hat zur Folge, dass es bei diesem Teil des Liegenschaftsvermö- gens des Bundes nur noch die in der Entwurfsbegründung so genannte eigene Vermögensverwaltung der Beklagten geben kann. Das macht die Vertretungs- befugnis in diesem Bereich überflüssig, nimmt der Vorschrift aber keineswegs ihren Sinn. Das Bundesministerium der Finanzen und andere Bundesministe- rien können der Beklagten nämlich nach § 2 Abs. 7 BImAG weitere Aufgaben, etwa die Verwaltung von Auslandsliegenschaften des Bundes, übertragen. Sie handelt dann in deren Auftrag und braucht zur Erfüllung dieser Aufgabe eine 14 15 - 8 - Vertretungsmacht, die ihr § 2 Abs. 6 BImAG verschafft. Außerdem ermöglicht die Vertretungsmacht eine einfache Übernahme von Bundesliegenschaften, die auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 4 BImAG zunächst von der schrittweisen gesetzlichen Übertragung ausgenommen worden sind, dann aber doch auf die Beklagte übertragen werden sollen. (4) Die beiden Grundstücke, um die es hier geht, gehörten deshalb bei dem Verkauf in den Jahren 2007 und 2008 der Beklagten. An dem kraft Geset- zes mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingetretenen Eigentumsübergang ändert es nichts, dass die Beklagte die Grundstücke später jeweils nicht im eigenen Namen, sondern namens der Bundesrepublik Deutschland verkauft hat. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hatte der Übergang des Eigentums an den beiden Grundstücken zur Folge, dass die grundstücksbezo- genen Verbindlichkeiten auf die Beklagte übergegangen sind. Das folgt aus ei- ner analogen Anwendung von § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. aa) § 2 Abs. 2 Satz 1 BImAG regelt unmittelbar nur die Übertragung des Eigentums an den Grundstücken, die bei Wirksamwerden des Eigentumsüber- gangs (noch, vgl. BVerwGE 147, 348 Rn. 18) zum Geschäftsbereich des Bun- desministeriums der Finanzen gehören, auf die Beklagte. Was mit den auf die- se Grundstücke bezogenen Rechtsverhältnissen und Verbindlichkeiten gesche- hen soll, regelt die Vorschrift nicht. Entsprechendes gilt für die inzwischen wirk- sam gewordene Übertragung des Eigentums an allen übrigen inländischen Grundstücken im Eigentum des Bundes auf die Beklagte nach § 2 Abs. 3 BImAG. Das Fehlen entsprechender Regelungen ist planwidrig. 16 17 18 19 - 9 - bb) (1) In § 2 Abs. 2 und 3 BImAG ist nicht die gesetzliche Übertragung des Eigentums an einzelnen disparaten Grundstücken des Bundes auf die Be- klagte vorgesehen. Sie ist vielmehr Kernstück einer vollständigen Umstrukturie- rung der Verwaltung von Bundeseigentum, in deren Zuge unter vollständiger Auflösung der Bundesvermögensverwaltung die Beklagte errichtet worden ist. Der Plan der Bundesregierung war, mit der Errichtung der Beklagten die Ver- waltung aller Immobilien des Bundes aus der traditionellen Verwaltung heraus- zulösen und in die Hände eines „fachgesteuerte[n] und im Rahmen der Fach- aufsicht grundsätzlich eigenverantwortliche[n], unternehmerisch geführte[n] Be- trieb[s]“ zu legen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 15/2720 S. 11). Dabei ist der Bundestag nicht stehen geblieben. Er hat sich entschlossen, weiter zu ge- hen und die Nutzung dieser Grundstücke für Verwaltungszwecke des Bundes nach dem sog. Vermieter-Mieter-Modell neu zu organisieren. Nach diesem Mo- dell nutzen die Dienststellen des Bundes die bundeseigenen Grundstücke nicht mehr als Dienststellen des Eigentümers; sie bewirtschaften sie nicht mehr jede für sich. Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollen sie die Grundstücke vielmehr von der Beklagten anmieten, die die Aufgabe des Vermieters über- nehmen soll. Mit der schrittweisen Übertragung der Bundesliegenschaften auf die Beklagte nach § 2 Abs. 2 und 3 BImAG sollte dieses Modell unmittelbar durch das Errichtungsgesetz umgesetzt werden (Begründung der Beschluss- empfehlung in BT-Drucks. 15/4066 S. 4). (2) Dieses Ziel ist aber durch die Übertragung allein des Eigentums an den Grundstücken nicht zu erreichen. Vielmehr ist dazu auch ein Übergang der Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse auf die Beklagte erforderlich, die sich auf die Grundstücke beziehen, die - wie hier - auf die Beklagte kraft Gesetzes übertragen werden. Ohne einen solchen Übergang bliebe die durch die bislang zuständigen Behörden jeweils vertretene Bundesrepublik Deutschland aus den 20 - 10 - bestehenden grundstücksbezogenen Rechtsverhältnissen berechtigt und ver- pflichtet. Sie wäre weiterhin die formale Ansprechpartnerin Dritter, mit denen sie grundstückbezogene Verträge geschlossen hat. Das entspräche aber gerade nicht der angestrebten Nutzung der Dienstliegenschaften nach dem Vermieter- Mieter-Modell. Danach wird die durch die nutzenden Dienststellen des Bundes vertretene Bundesrepublik Deutschland Mieterin der Beklagten. Der Beklagten wachsen damit aber nicht nur Ansprüche gegen ihre neue Mieterin zu. Sie muss im Gegenzug auch alle Pflichten übernehmen, die in einem Mietverhältnis den Vermieter treffen. Damit wäre es unvereinbar, könnte die Beklagte Dritte wegen der grundstücksbezogenen Rechtsverhältnisse an die Mieterin verwei- sen und müsste sich die Mieterin - wenn auch mit Unterstützung der Beklagten, § 1 Abs. 1 Satz 4 BImAG - selbst um die Abwicklung solcher Rechtsverhältnis- se kümmern. Aus den Rechtsverhältnissen mit Bezug zu den auf die Beklagte übergegangenen Grundstücken können sich auch Zahlungs- und andere An- sprüche ergeben, die dann konsequenterweise zum Vorteil des Bundeshalts eingezogen oder zum Vorteil der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden müssten, obwohl sie sachlich der Beklagten zugeordnet sind. Schließ- lich würde auch das mit der Errichtung der Beklagten verfolgte Ziel einer wirt- schaftlicheren Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 5 BImAG) verfehlt. Denn die Belastungen und Vorteile aus den be- stehenden grundstücksbezogenen Rechtsverhältnissen wären dann formal nicht Teil der Eigenverwaltung der Beklagten und blieben ausgeblendet, obwohl sie der Sache nach dazugehören. cc) Die in dem Fehlen einer Regelung zu den bestehenden Rechtsver- hältnissen und insbesondere den grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten lie- gende Lücke hätte der Gesetzgeber, hätte er das Problem erkannt, durch eine Vorschrift mit dem Inhalt des § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG geschlossen. 21 - 11 - (1) Die Bundesregierung hatte zwar in ihrem Gesetzentwurf bewusst kei- ne Rechtsnachfolge in Rechte und Verpflichtungen vorgesehen, die zuvor von der Bundesvermögensverwaltung für die Bundesrepublik Deutschland begrün- det wurden (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 15/2720 S. 13). Diesem Vor- schlag ist der Bundestag aber nicht gefolgt. Er hat sich vielmehr dafür entschie- den, das Liegenschaftsvermögen schon mit dem Errichtungsgesetz auf die Be- klagte zu übertragen und die Liegenschaftsaufgaben des Bundes bei einer Ein- richtung zu bündeln, bei der diese Aufgaben zum Kerngeschäft gehören. Er ist dabei explizit dem Beispiel der Privatwirtschaft und verschiedener Länder und Kommunen gefolgt (Begründung der Beschlussempfehlung in BT-Drucks. 15/4066 S. 4). Diesem Konzept entsprechend hat er mit der schrittweisen Über- tragung des Eigentums an sämtlichen inländischen Liegenschaften des Bundes auf die Beklagte gemäß dem Gesetz gewordenen § 2 Abs. 2 und 3 BImAG der Sache nach durch Gesetz das gesamte Liegenschaftsvermögen des Bundes im Inland auf die Beklagte abgespalten. (2) Eine solche Abspaltung wäre in der als Orientierung dienenden Pri- vatwirtschaft nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG eine gegenständlich beschränkte Gesamtrechtsnachfolge, die den Übergang nicht nur der Aktiva, sondern auch der auf den abgespalteten Teil des Vermögens bezogenen Passiva zur Folge hat. Dasselbe gälte nach § 171 in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG für eine Ausgliederung, mit welcher ein Unternehmen der Privatwirtschaft densel- ben Effekt erreichen könnte, oder wenn die Bundesrepublik Deutschland ihr Liegenschaftsvermögen nicht auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern nach § 123 Abs. 2 Nr. 2, § 124 Abs. 1 UmwG auf eine Kapital- gesellschaft abgespalten hätte. 22 23 - 12 - (3) Ein Übergang der den Aktiva zugeordneten Verbindlichkeiten ist auch bei den gesetzlichen Abspaltungen in den Ländern vorgesehen worden, deren Beispiel der Bundesgesetzgeber folgen wollte (vgl. z. B. § 2 Abs. 4 des Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2000 [GV NRW S. 754], § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg- Vorpommern" vom 17. Dezember 2001 [GVOBl. M-V S. 600] und § 2 Abs. 3 des - inzwischen allerdings wieder aufgehobenen - Gesetzes zur Errichtung der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein als rechtsfähige Anstalt des öffent- lichen Rechts (LVSHG) vom 7. Mai 2003 [GVOBl. S. 206] oder auch § 1 Abs. 3 des hamburgischen Gesetzes über das „Sondervermögen Schulimmobilien” vom 15. Dezember 2009 [HmbGVBl. S. 493], zuletzt geänd. d. Gesetz vom 17. Dezember 2013 [HmbGVBl. S. 503, 530]). (4) Ist die Übertragung sämtlicher Inlandsgrundstücke des Bundes auf die Beklagte aber inhaltlich eine Abspaltung und auch so gewollt, ist es folge- richtig, die entstandene Lücke mit der Anwendung der für das Abspaltungsrecht maßgeblichen Vorschrift, des § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, zu schließen. c) Zu den grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten, die entsprechend § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die Beklagte übergegangen sind, gehören auch die Verpflichtungen des Bundes aus den Vereinbarungen mit der Klägerin. Die- se Vereinbarungen dienten der geordneten Übernahme der Grundstücke durch den Bund und schafften damit die Voraussetzungen für deren Verwaltung und deren spätere Verwertung. 24 25 26 - 13 - Zur Revision der Beklagten: Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Auf die von dem Berufungs- gericht gegebene Begründung lässt sich die Verurteilung der Beklagten zur Er- teilung der beantragten Auskunft zwar nicht stützen. Insoweit erweist sich die Verurteilung aber aus einem anderen Grund als richtig (§ 561 ZPO). 1. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der verlangten Auskunft und zur Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt be- stünde nicht, wenn die Beklagte, wie das Berufungsgericht meint, nicht in die sich aus den Übergabe-/Übernahmeprotokollen der Klägerin mit dem Bundes- vermögensamt ergebenden Rechte und Pflichten eingetreten wäre. a) Ein Anspruch auf Auskunft kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bestehen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Be- stehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, während der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Zwischen den Beteiligten muss eine besondere rechtliche Beziehung bestehen, wobei ein ge- setzliches Schuldverhältnis genügt (BGH, Urteil vom 5. November 2002 - XI ZR 381/01, BGHZ 152, 307, 316 mwN). b) Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Beru- fungsgerichts nicht vor. aa) Die Beklagte ist zwar in der Lage, darüber Auskunft zu erteilen, ob aus Anlass des Verkaufs der beiden Grundstücke Wertgutachten eingeholt 27 28 29 30 31 32 - 14 - worden sind und welcher Ausgleich der Klägerin nach den Vereinbarungen aus Anlass von deren Übergabe an das seinerzeit zuständigen Bundesvermö- gensamt zusteht. Die Klägerin ist über das Bestehen und den Umfang ihres Wertersatzanspruchs aus diesen Vereinbarungen auch im Ungewissen, weil sie an dem Verkauf der Grundstücke nicht beteiligt war. Sie könnte sich die benö- tigten Angaben aber mit zumutbarem Aufwand bei der Bundesrepublik Deutsch- land beschaffen, die nach Ansicht des Berufungsgerichts ihre Vertragspartnerin aus den Vereinbarungen geblieben ist. Daran änderte es nichts, dass die Bun- desrepublik Deutschland mit der Erteilung der Auskunft voraussichtlich die Be- klagte beauftragt hätte, weil die Behörden der Bundesvermögensverwaltung nach § 13 BImAG mit dem Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelöst worden und deren Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BImAG auf die Beklagte überge- gangen sind. Die Entscheidung darüber obläge dann aber nicht der Beklagten, sondern den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland. bb) Es fehlte, wäre dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu folgen, auch an einer rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien. Die Beklagte wäre nicht in die Vereinbarungen eingetreten. Eine rechtliche Beziehung zwischen den Parteien wäre auch weder unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfol- ge noch dadurch entstanden, dass die Beklagte das auf sie übergegangene Bundesvermögen zu verwalten hat. Die öffentlichen und insbesondere hoheitli- chen Aufgaben der früheren Behörden der Bundesvermögensverwaltung, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BImAG auf die Beklagte übergegangen sind, bestehen im öffentlichen Interesse und lösen allenfalls verwaltungsverfahrensrechtliche Beziehungen zu Dritten aus, die aber als Grundlage eines Drittauskunftsan- spruchs ausscheiden (vgl. BVerwGE 147, 348 Rn. 21). Die gesetzliche Vertre- tungsmacht nach § 2 Abs. 6 BImAG begründet nur eine Befugnis zum Handeln für die Bundesrepublik Deutschland. Sie führt aber als solche weder zu einem 33 - 15 - Eintritt in deren Rechte und Pflichten (BVerwGE 147, 348 Rn. 20) noch zu zivil- rechtlichen Beziehungen gegenüber Dritten, denen gegenüber hiervon - wie gegenüber der Klägerin - kein Gebrauch gemacht worden ist. 2. Die Beklagte ist aber, anders als das Berufungsgericht meint, in die Rechte und Pflichten aus den Übergabe-/Übernahmeprotokollen eingetreten und auf deren Grundlage zur Erteilung der Auskunft und zur Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt verpflichtet. Zu dem Eintritt der Beklagten in die Rechte und Pflichten der Bundesre- publik Deutschland aus den Protokollen wird auf die Ausführungen zur Revision der Klägerin verwiesen. Nach den Protokollen soll der der Klägerin zu zahlende Wertausgleich für die Gebäude im Rahmen der Ermittlung des Verkehrswerts festgestellt und ihr nach einer Veräußerung der beiden Liegenschaften ausgekehrt werden. Damit hat die Bundesfinanzverwaltung eine auftragsähnliche Nebenpflicht zur Fest- stellung des zu zahlenden Wertersatzes übernommen. Sie hat nach § 666 BGB über den Stand und die Ergebnisse der übernommenen Ermittlungen Auskunft zu erteilen und die Richtigkeit der erteilten Auskunft unter den Voraussetzungen des § 259 Abs. 2 BGB zu versichern. III. Die Abweisung der Klage hinsichtlich der Zahlungsansprüche kann kei- nen Bestand haben. Über solche Ansprüche ist in der dritten Stufe der Stufen- klage zu entscheiden. Die Sache ist deshalb zur Verhandlung und Entschei- dung auch über die dritte Stufe der Klage sowie zur Entscheidung über die Kos- 34 35 36 37 - 16 - ten des Revisionsverfahrens an das Landgericht Gera zurückzuverweisen, an das das Berufungsgericht sie schon wegen der zweiten Stufe zurückverwiesen hat. Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 20.09.2013 - 3 O 1594/11 - OLG Jena, Entscheidung vom 17.07.2014 - 1 U 856/13 -