Beschluss
NotSt (Brfg) 1/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller die gesetzliche nicht verlängerbare Frist schuldhaft versäumt hat.
• Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs.4 Satz4 VwGO ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist; ein Rechtsirrtum hierüber entschuldigt nicht, soweit der Beteiligte Rechtsanwalt ist.
• Urlaubs- oder erhöhte Arbeitsbelastung begründen nur ausnahmsweise und dann nur bei plötzlichem, unvorhersehbarem Eintritt einen Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Frist; bloße Urlaubsabwesenheit oder nicht näher darstellbare Arbeitsüberlastung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Versäumte nicht verlängerbare Begründungsfrist: Wiedereinsetzung wegen Rechtsirrtums, Urlaub oder Arbeitsüberlastung abgelehnt • Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller die gesetzliche nicht verlängerbare Frist schuldhaft versäumt hat. • Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs.4 Satz4 VwGO ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist; ein Rechtsirrtum hierüber entschuldigt nicht, soweit der Beteiligte Rechtsanwalt ist. • Urlaubs- oder erhöhte Arbeitsbelastung begründen nur ausnahmsweise und dann nur bei plötzlichem, unvorhersehbarem Eintritt einen Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Frist; bloße Urlaubsabwesenheit oder nicht näher darstellbare Arbeitsüberlastung genügen nicht. Der Kläger, als Notar und Rechtsanwalt, erhielt wegen eines Dienstvergehens eine Geldbuße von 5.000 Euro. Das Oberlandesgericht wies seine Klage mit Urteil vom 13.10.2014 ab, zugestellt am 12.11.2014. Der Kläger beantragte am 12.12.2014 die Zulassung der Berufung, legte jedoch keine Begründung bei. Er bat mit Schreiben vom 9.1.2015 um Fristverlängerung wegen Urlaubs vom 22.12.2014 bis 6.1.2015. Die Frist zur Begründung endete am 12.1.2015; die Begründung ging erst am 13.2.2015 beim Bundesgerichtshof ein. Der Vorsitzende wies das Fristverlängerungsersuchen mit Hinweis auf fehlende gesetzliche Grundlage zurück. Der Senat wertete spätere Schriftsätze als Antrag auf Wiedereinsetzung und entschied über Zulassung und Kosten. • Anwendbare Frist: Die zweimonatige Frist zur Begründung des Zulassungsantrags begann mit Zustellung des Urteils (12.11.2014) und endete am 12.01.2015; die Begründung am 13.02.2015 ist verspätet (§ 124a Abs.4 Satz4 VwGO i.V.m. §57 VwGO). • Rechtsnatur der Frist: Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich um eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist; eine Verlängerung nach § 60 VwGO kommt nur durch Wiedereinsetzung in Betracht, wenn die Versäumung unverschuldet war. • Verschulden des Klägers: Der Kläger ist als Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechtslage zu prüfen; sein Irrtum, die Frist sei verlängerbar, war vermeidbar und damit schuldhaft (§ 60 Abs.1 VwGO). • Keine Entschuldigung durch Urlaub: Die urlaubsbedingte Abwesenheit war planbar und somit kein unvorhersehbarer Grund; der Kläger hätte Vorkehrungen treffen müssen. • Keine Entschuldigung durch Arbeitsüberlastung: Eine bloß geltend gemachte oder unkonkretisierte hohe Arbeitsbelastung rechtfertigt Wiedereinsetzung nicht; nur plötzlich eingetretene, erhebliche Beeinträchtigungen könnten ausnahmsweise entschuldigen, was hier nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht wurde. • Rechtsfolge: Mangels unverschuldeter Fristversäumnis war Wiedereinsetzung zu versagen und der Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig. • Kosten und Streitwert: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 111b, 111g BNotO; §§ 154, 52 VwGO/GKG). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil der Kläger die nicht verlängerbare Frist des § 124a Abs.4 Satz4 VwGO schuldhaft versäumt hat. Die Begründung ging verspätet ein und der geltend gemachte Rechtsirrtum über die Verlängerbarkeit der Frist ist als vermeidbar zu bewerten; als Rechtsanwalt hätte der Kläger die eindeutige Rechtslage erkennen müssen. Urlaubsabwesenheit und nicht näher dargelegte Arbeitsüberlastung rechtfertigen keine Entschuldigung; damit fehlte die Voraussetzung für Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO. Folglich ist der Zulassungsantrag zur Berufung verworfen und der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.