Entscheidung
2 StR 163/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 1 6 3 / 1 5 vom 21. Juli 2015 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Land- gerichts Hanau vom 23. Februar 2015 mit den Feststellun- gen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psy- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Schon die Annahme, die Beschuldigte habe sämtliche Taten in einem Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB begangen, begegnet durch- greifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist - sachverständig bera- 1 2 3 - 3 - ten - davon ausgegangen, die Beschuldigte habe zu sämtlichen Tatzeitpunkten aufgrund des Vorliegens einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung als schwerer anderer seelischer Abartigkeit sowie unter dem Einfluss einer Polyto- xikomanie im Zustand aufgehobener Schuldunfähigkeit gehandelt. Die Steue- rungsfähigkeit sei dabei vollständig aufgehoben gewesen. Bei Verübung der Tat Nr. 6 habe sie sich zudem aufgrund des Vorliegens einer undifferenzierten Schizophrenie in einem hochpsychotischen Zustand befunden, weshalb neben der Steuerungsfähigkeit auch die Einsichtsfähigkeit bei der Beschuldigten ge- fehlt habe. 1. Damit hat die Strafkammer für das Revisionsgericht nicht nachvoll- ziehbar dargelegt, dass die festgestellte Persönlichkeitsstörung den nach der Rechtsprechung erforderlichen Schweregrad zur Annahme einer schweren an- deren seelischen Abartigkeit aufweist. Die Erwägungen des Landgerichts be- schreiben in allgemeiner Form lediglich die angenommene Persönlichkeitsstö- rung und enthalten - weder für sich noch im Zusammenhang mit den weiteren Urteilsgründen - den Beleg dafür, dass sie in ihrer belastenden Wirkung für die Betroffene - und damit auch im Hinblick auf ihre Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten - zur Tatzeit das Gewicht krankhafter seelischer Störungen i.S.d. §§ 20, 21 StGB erreicht hatte (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 72; st. Rspr.). Soweit das Landgericht mehrfach ausgeführt hat, die Persönlichkeitsstörung habe sich bereits frühkindlich verfestigt und bestehe auch aktuell noch immer unverändert fort, da sie tief in der Persönlichkeit der Beschuldigten verwurzelt sei, belegt auch dies nicht, ob und gegebenenfalls ab wann die emotional instabile Persön- lichkeitsstörung als „schwere andere seelische Abartigkeit“ angesehen werden kann. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der an anderer Stelle dargelegten Le- bensgeschichte der 32 Jahre alten Beschuldigten, die früh von Verhaltensauf- fälligkeiten, später von Drogensucht und einer starken Alkoholabhängigkeit und 4 - 4 - seit dem Jahre 2010 von vermehrten Unterbringungen nach dem HFEG geprägt war. Damit hat die Strafkammer zwar einen sich verschlechternden psychi- schen Zustand der Beschuldigten beschrieben, belegt aber auch damit nicht die nötige Schwere der Persönlichkeitsstörung. Im Übrigen ist nicht - insbesondere bei den Taten Nr. 2 und 3 - hinrei- chend belegt, dass sich die angenommene Persönlichkeitsstörung tatsächlich auf die Begehung der Taten ausgewirkt hat. Grundloses, fremdaggressives Verhalten ist nicht ohne Weiteres ein Beleg für das vom Landgericht angenom- mene Fehlen einer Impulskontrolle. Dass die Persönlichkeitsstörung die Schuld- fähigkeit ausgeschlossen habe, wird zwar an mehreren Stellen in den Urteils- gründen behauptet. Es fehlt aber an einer nachvollziehbaren Darlegung, wel- chen konkreten Einfluss die psychische Erkrankung auf die Beschuldigte hat und unter welchen Bedingungen es zur Begehung von Gewalthandlungen ge- gen Dritte kommen kann. 2. Soweit das Landgericht hinsichtlich der Tat Nr. 6 darüber hinaus vom Fehlen der Einsichtsfähigkeit aufgrund einer undifferenzierten Schizophrenie ausgegangen ist, beruht auch dies nicht auf für das Revisionsgericht nachvoll- ziehbaren Erwägungen. Es beschränkt sich im Wesentlichen auf die Mitteilung, bei der Beschuldigten hätten sich ab dem Jahre 2013 erste Anzeichen einer Schizophrenie entwickelt, die sich spätestens im August 2014 (mit der Tat Nr. 6) zu einer undifferenzierten Schizophrenie deutlich ausgeprägt habe. Zwar wird dies gestützt durch die Einlassung der Beschuldigten, „man habe mit ihr Voodoo gemacht“ und sie mit einer „Voodo-Handy-App“ gesteuert, sie habe sich deshalb nicht kontrollieren können, doch genügen diese Ausführungen an- gesichts einer großen Bandbreite von Ausprägungen und Schweregraden sol- 5 6 - 5 - cher Störungen nicht für die Beurteilung der Schuldfähigkeit (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 20, Rn. 9b). 3. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung der Unterbringungs- entscheidung nach § 63 StGB, wobei der neue Tatrichter die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens zu erwägen haben wird. Krehl Eschelbach Ott Richter am BGH Zeng ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl Bartel 7