Entscheidung
3 StR 261/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 2 6 1 / 1 5 vom 21. Juli 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Raubes u.a. hier: Revision des Angeklagten S. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. März 2015, auch soweit es die Mitangeklagte B. betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperver- letzung entfällt, b) im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten und die nicht revidierende Mitan- geklagte B. jeweils wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körper- verletzung verurteilt. Gegen den Angeklagten hat es deshalb eine Freiheits- strafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt; gegen die Mitangeklagte B. hat die Strafkammer auf eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und 1 - 3 - elf Monaten erkannt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen entschlossen sich die Ange- klagten, den Taxifahrer K. zu überfallen. Aus diesem Grunde ließen sie sich von diesem an einen von dem Angeklagten vorgegeben Ort fahren. Als das Taxi am Ziel zum Stillstand gekommen war, griff der Angeklagte dem ge- meinsamen Tatplan entsprechend und seine Sitzposition hinter dem Geschä- digten ausnutzend mit seinem rechten Arm von hinten um den Fahrersitz und den Geschädigten. Dabei führte er seinen Arm um dessen rechten Arm sowie die Brust herum und zog seine rechte Hand linksseitig am Hals des Geschädig- ten über dessen linke Schulter zu sich heran. Er zog dabei so kräftig, dass er den Geschädigten mit seinem Unterarm am Hals würgte und dieser sich nicht mehr bewegen konnte. Im weiteren Verlauf entnahm die auf dem Beifahrersitz befindliche Mitangeklagte aus dem Portemonnaie des Geschädigten insgesamt 30 € und steckte dessen Mobiltelefon ein. Sodann entfernten sich die Ange- klagten. Diese Feststellungen belegen nicht, dass die Angeklagten die körperli- che Misshandlung des Geschädigten gemeinschaftlich im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begingen. Zur Erfüllung dieses Qualifikationstatbestandes ist zwar die eigenhändige Mitwirkung jedes Einzelnen an der Verletzungshandlung nicht erforderlich. Vielmehr kann es genügen, dass ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in 2 3 4 - 4 - einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeig- net ist (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 4). Allein die Anwesenheit einer zweiten Person, die sich passiv verhält, erfüllt die Qualifikation jedoch noch nicht (BGH, Urteil vom 20. März 2012 - 1 StR 447/11, juris Rn. 12; MüKoStGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 34 mwN). Lediglich ein solches passives Verhalten ist aber festge- stellt. Die Urteilsgründe zeigen weder auf, dass die bloße Präsenz der Mitange- klagten in besonderer Weise den Geschädigten in seiner Lage beeinträchtigte, noch, dass die Mitangeklagte hinsichtlich der körperlichen Misshandlung über- haupt unterstützungsbereit war und hierdurch eine erhöhte Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation begründete. Da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch selbst geändert und die Verurteilung wegen gefährlicher Körper- verletzung entfallen lassen. Eine Abänderung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten auf tateinheitlich verwirklichte Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) kommt nicht in Betracht, da die gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB erfor- derlichen Verfolgungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Weder hat der Geschä- digte einen Strafantrag gestellt noch die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Eine solche (konkludente) Erklärung ist auch nicht der Anklage zu entnehmen, da diese nur den Vorwurf einer tateinheitlich zum Raubtatbestand verwirklichten gefährlichen Körperver- letzung zum Gegenstand hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - 2 StR 108/15, juris Rn. 4). 2. Der Wegfall des Schuldspruchs wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung zieht die Aufhebung des Strafausspruches nach sich. Das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB 5 6 - 5 - zwar nicht bei der Strafrahmenwahl, jedoch im Rahmen der konkreten Strafzu- messung ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Beurtei- lung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die rechtsfehlerfrei ge- troffenen Feststellungen bestehen bleiben (s. § 353 Abs. 2 StPO). 3. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Entscheidung auf die nicht revidieren- de Mitangeklagte B. zu erstrecken, da insoweit Schuld- und Straf- ausspruch auf denselben sachlich-rechtlichen Mängeln beruhen. Becker Pfister RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Gericke 7 8