Urteil
IV ZR 223/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verlangen nach Umwandlung einer Lebensversicherung nach § 167 VVG führt nicht bereits mit Zugang beim Versicherer zu Pfändungsschutz nach § 851c ZPO.
• Pfändungsschutz nach § 851c ZPO setzt voraus, dass die Voraussetzungen der Vorschrift zum Zeitpunkt der Pfändung bzw. Insolvenzeröffnung tatsächlich und unwiderruflich vorliegen.
• § 167 VVG begründet kein Gestaltungsrecht, sondern lediglich einen Anspruch auf Umwandlung; bis zur tatsächlichen Umgestaltung bleiben Ansprüche pfändbar.
• Die Kündigung des Insolvenzverwalters ist wirksam, wenn die Versicherungsansprüche zur Insolvenzmasse gehören und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO übergegangen ist.
• Ein Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Umwandlung kann bestehen, rechtfertigt aber nicht die Klage auf Fortführung des gekündigten Vertrags als pfändungsgeschützter Vertrag.
Entscheidungsgründe
Umwandlungsverlangen nach § 167 VVG begründet nicht vorläufigen Pfändungsschutz nach § 851c ZPO • Ein Verlangen nach Umwandlung einer Lebensversicherung nach § 167 VVG führt nicht bereits mit Zugang beim Versicherer zu Pfändungsschutz nach § 851c ZPO. • Pfändungsschutz nach § 851c ZPO setzt voraus, dass die Voraussetzungen der Vorschrift zum Zeitpunkt der Pfändung bzw. Insolvenzeröffnung tatsächlich und unwiderruflich vorliegen. • § 167 VVG begründet kein Gestaltungsrecht, sondern lediglich einen Anspruch auf Umwandlung; bis zur tatsächlichen Umgestaltung bleiben Ansprüche pfändbar. • Die Kündigung des Insolvenzverwalters ist wirksam, wenn die Versicherungsansprüche zur Insolvenzmasse gehören und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO übergegangen ist. • Ein Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Umwandlung kann bestehen, rechtfertigt aber nicht die Klage auf Fortführung des gekündigten Vertrags als pfändungsgeschützter Vertrag. Die Klägerin schloss 1996 eine auf Lebenszeit zahlbare Rentenversicherung ab. Im März 2012, nach Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, forderte sie per Fax die Umwandlung der Police in eine nach § 851c ZPO pfändungsgeschützte Rentenversicherung und erklärte ihren Verzicht auf Kapitalisierung. Das Insolvenzgericht setzte einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein, der ab 2. Mai 2012 die Verfügungsbefugnis innehatte. Der Insolvenzverwalter kündigte die Police am 31. Juli 2013; die Beklagte zahlte den Rückkaufswert an den Insolvenzverwalter. Die Klägerin verlangte gerichtlich, die Beklagte zur Fortführung des Vertrags als pfändungsgeschützte Versicherung zu verurteilen. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos und die Revision wurde zurückgewiesen. • Die Versicherung war mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Teil der Insolvenzmasse, weil Ansprüche aus der Police pfändbar waren (§ 35, § 36 InsO i.V.m. § 80 InsO). • Pfändungsschutz nach § 851c ZPO tritt nur ein, wenn die in § 851c ZPO genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Pfändung (für die Insolvenz auf die Insolvenzeröffnung) tatsächlich und unwiderruflich vorliegen; ein bloßes Umwandlungsverlangen beim Versicherer reicht nicht aus. • § 167 VVG schafft keinen automatischen oder gestaltenden Pfändungsschutz, sondern nur einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Umwandlung in eine den § 851c ZPO erfüllende Versicherung; konkrete Vertragsinhalte müssen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer festgestellt werden. • Die gesetzliche Systematik und die Interessenabwägung von Gläubigerschutz und Rechtssicherheit sprechen gegen eine Vorverlagerung des Pfändungsschutzes zu Lasten der Insolvenzgläubiger; der Gesetzgeber hat bewusst die Umwandlung erst zum Ende der laufenden Versicherungsperiode vorgesehen. • Die Kündigung des Insolvenzverwalters war daher wirksam; eine Umwandlung des Vertrags war nach der Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes nicht mehr möglich. • Ob ein Anspruch auf Schadensersatz wegen pflichtwidriger Verzögerung der Umwandlung besteht, kann offen bleiben; ein solcher Anspruch wäre jedoch nicht gleichbedeutend mit dem begehrten Anspruch auf Fortführung des konkreten, inzwischen gekündigten Vertrags. • Die Klägerin hat in den Instanzen nicht geltend gemacht, die Beklagte habe die Umwandlung pflichtwidrig verzögert und daraus Schadenersatz zu leisten, sodass eine Klageänderung in der Revisionsinstanz unzulässig gewesen wäre. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Lebensversicherung war mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzmasse zuzurechnen und blieb pfändbar, weil die Voraussetzungen des § 851c ZPO zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht erfüllt waren. Das frühere Umwandlungsverlangen der Klägerin hat keinen vorläufigen Pfändungsschutz bewirkt; § 167 VVG begründet kein Gestaltungsrecht zur sofortigen Unpfändbarkeit. Die Kündigung durch den Insolvenzverwalter und die Auszahlung des Rückkaufswerts machten eine nachträgliche Umwandlung des konkreten Vertrags unmöglich. Soweit ein Schadensersatzanspruch wegen Verzögerung denkbar ist, rechtfertigt dieser nicht das ursprüngliche Begehren auf Fortführung und Umwandlung des bereits gekündigten Vertrags.