Entscheidung
IV ZR 9/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 9 / 1 4 Verkündet am: 22. Juli 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftli- chen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 26. Juni 2015 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 20. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2013 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.189,08 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Berufsunfähigkeitsversi- cherung mit Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall. Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. November 1996 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abge- schlossen. Unstreitig erhielt d. VN nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts den Versicherungsschein, die Versicherungsbe- 1 2 - 3 - dingungen, die Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungs- aufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Wi- derspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. D. VN zahlte in der Folge Prämien in Höhe von insgesamt 6.961,32 €. Mit Schreiben vom Dezember 2011 erklärte d. VN den Wi- derspruch nach § 5a VVG a.F. Der Versicherer wertete dies als Kündi- gung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 10.189,08 €. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversiche- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. D. VN sei ordnungsgemäß über das Wider- spruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und d er Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzah- lung der Prämien verlangen. 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versiche- rungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versi- cherungsbedingungen, die Verbraucherinformation und eine ordnungs- gemäße Widerspruchsbelehrung. 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG WM 2015, 514 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision be- gehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet b e- reits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich 8 9 10 11 12 - 5 - ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaft s- rechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen w i- dersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durc h- führung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglich- keit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, di e- sen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßst ä- ben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die vertraglich eing e- räumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb bei Vertrags- schluss 1996 ungenutzt. D. VN zahlte bis zum Widerspruch im Jahr 2011 über 15 Jahre die Versicherungsprämien. Die jahrelangen Prämienzah- lungen des bereits 1996 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande - 6 - kommen zu lassen, belehrten VN haben bei dem Versicherer ein schutz- würdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages für die Vergangenheit begründet, was für d. VN auch erkennbar war. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 24.04.2013 - 9 O 445/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2013 - 20 U 93/13 -