Entscheidung
VI ZR 465/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V I Z R 4 6 5 / 1 4 Verkündet am: 28. Juli 2015 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner und die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der E. S. AG (im Folgenden auch: "Gesellschaft"), einer nicht börsennotierten Schweizer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Der Beklagte zu 1 war seit der Gründung der Gesellschaft am 8. November 2004 bis zum 18. Februar 2010 Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer. Der Beklagte zu 2 war vom 8. November 2004 bis jeden- falls zum 27. November 2008 Präsident des Verwaltungsrates. Geschäftsge- 1 2 - 3 - genstand der Gesellschaft, die 22 Millionen vinkulierte Namensaktien zu einem Nennwert von 0,01 CHF ausgegeben hatte, war das Factoring. Den Großteil ihrer Umsätze erzielte sie indes durch den Verkauf ihrer eigenen Aktien sowie der Aktien einiger ihrer Altaktionäre, u. a. der I. SA mit Sitz auf den Bahamas. Die Aktien wurden von bei der Gesellschaft angestellten Telefonverkäufern un- ter anderem in Deutschland über eine Zweigniederlassung in Düsseldorf an Privatanleger veräußert. Auf der Internetseite der Gesellschaft war ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligter und dort hinterlegter Wertpapierprospekt veröffentlicht. In gedruckter Form wurde der Prospekt po- tentiellen Anlegern nur auf Anforderung übersandt. Der Zedent erwarb - jeweils nach Telefonaten mit einem in der Zweignie- derlassung tätigen Mitarbeiter der Gesellschaft - mit am 17. und 30. September 2008 unterzeichneten sogenannten "Kaufabsichtserklärungen" 5.000 Namens- aktien zu Stückpreisen von 3,80 €, insgesamt zu einem Preis in Höhe von 19.000 €. Die Zahlungen leistete der Zedent von seinem in Deutschland geführ- ten Konto auf ein ebenfalls in Deutschland geführtes Konto der Gesellschaft. Am 18. Juni 2010 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenz- verfahren eröffnet. Die von dem Zedenten erworbenen Aktien sind inzwischen wertlos. Die Klägerin macht geltend, die Gesellschaft habe ihr operatives Ge- schäft - bei dem es sich um ein Minimalgeschäft mit Alibifunktion gehandelt ha- be - nicht ernsthaft betrieben. Es habe lediglich dazu gedient, den Anlegern ein florierendes Unternehmen vorzutäuschen und sie damit zum Kauf von Aktien zu bewegen. Die Beklagten hätten diese Information den Anlegern in sittenwidri- gem Missbrauch ihrer geschäftlichen Überlegenheit vorenthalten und sie durch unrichtige und verharmlosende Angaben in den Veröffentlichungen der Gesell- schaft systematisch getäuscht. 3 4 - 4 - Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht auch die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ, weil der Erfolgsort in Deutschland liege. Die örtliche Zuständigkeit könne in der Berufungsinstanz gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht geprüft werden. Deut- sches Recht sei gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB anwendbar. Der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 826 BGB aus abgetretenem Recht zu. Eine Haftung des Beklagten zu 1 ergebe sich nicht daraus, dass er ein von vornherein chancenloses Geschäftsmodell zum ausschließlich eigenen Vorteil hätte vertreiben wollen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft von vornherein aus- schließlich dazu bestimmt gewesen sei, ihre eigenen Aktien oder die Aktien des verbundenen Großaktionärs an Anleger zu vermitteln, ohne das satzungsge- mäß vorgesehene Geschäft des Factorings zu betreiben. Ausweislich der Um- satzzahlen seien tatsächlich Einnahmen aus Factoring erzielt worden. Die ge- ringe Höhe lasse sich damit erklären, dass die Gesellschaft noch am Beginn 5 6 7 8 - 5 - ihrer Geschäftstätigkeit gestanden habe und das Eintreiben von abgetretenen Forderungen eine gewisse Zeit beanspruche. Eine Haftung ergebe sich auch nicht aus einem Unterlassen der gebote- nen Aufklärung. Bei dem Erwerb der Aktien der Gesellschaft habe es sich nicht um ein hochspekulatives Geschäft gehandelt. Auf die mit dem Geschäft ver- bundenen Risiken sei in dem von der Gesellschaft auf ihrer Internetseite veröf- fentlichten Wertpapierprospekt umfassend hingewiesen worden. Dass der Be- klagte zu 1 nicht dafür gesorgt habe, dass der Prospekt den Anlageinteressen- ten unaufgefordert in Papierform zur Verfügung gestellt worden sei, stelle keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liege nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht darin, dass der Beklagte zu 1 auf die Telefonver- käufer direkt oder indirekt über den Leiter der örtlichen Niederlassung oder über die für das Marketing zuständigen Mitarbeiter eingewirkt habe, um die Anleger zu täuschen. Ob das von der Klägerin behauptete Handeln oder Unterlassen des Beklagten zu 1 im konkreten Fall für den Anlageentschluss des Zedenten kausal gewesen sei, brauche daher nicht aufgeklärt zu werden. Der Beklagte zu 2 hafte nicht für eigenes Handeln. Auch könne nicht festgestellt werden, dass er in sittenwidriger Weise vorsätzlich durch Unterlas- sen eine Pflicht verletzt habe, die aus seiner Oberaufsicht über die mit der Ge- schäftsführung betrauten Personen oder aus seiner Gesamtverantwortung für die Marketing- und Verkaufspolitik folge. Wenn dies nicht einmal für den Be- klagten zu 1 als geschäftsführendem Mitglied des Verwaltungsrats bewiesen sei, gelte das für den Beklagten zu 2 erst recht. 9 10 11 - 6 - II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Über sie ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden; inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.). 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die internationale Zu- ständigkeit deutscher Gerichte bejaht, die auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 14 mwN). Diese Zuständigkeit besteht nach Art. 5 Nr. 3 in Ver- bindung mit Art. 63 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zustän- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (ABl. EU L 339 S. 3, nachfolgend LugÜ II). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts- hofs der Europäischen Union zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO aF ist die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", so zu verstehen, dass sie sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) meint (zuletzt EuGH, NJW 2015, 1581 Rn. 45 mwN; zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ II vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 29 mwN, und vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 14). Nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin liegt jedenfalls der Erfolgsort in Deutschland. Der Vermögensschaden des Zedenten, den sie mit der Klage ersetzt verlangt, ist an dem Guthaben auf dessen Girokonto bei einem Kreditin- stitut in Deutschland eingetreten, von dem er das angelegte Kapital auf ein Kon- to der Gesellschaft bei einem Kreditinstitut in Deutschland überwiesen hat (vgl. 12 13 14 - 7 - Senatsurteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 15 mwN; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 30). 2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass ihm die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 513 Abs. 2 ZPO verwehrt ist. a) Nach § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf gestützt wer- den, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist einer revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen, denn gemäß § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zu- ständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Demgemäß findet in der Revisionsinstanz eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts grundsätzlich auch dann nicht statt, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vom Revisionsgericht zu prüfen ist (Senatsurteile vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 17 f., und VI ZR 12/14, juris Rn. 17 f.; jeweils mwN). Zu der insoweit entsprechenden Regelung in § 549 Abs. 2 ZPO aF hat der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass diese Vorschrift bezüglich der örtlichen Zuständigkeit nicht anzuwenden ist, soweit daneben die internati- onale Zuständigkeit im Streit ist und beide Zuständigkeiten von denselben Voraussetzungen abhängen (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 130). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, denn der Erfolgsort lag nach dem Vortrag der Klägerin, wie dargelegt, in Deutsch- land. Während sich die Frage, ob das Landgericht örtlich zuständig war, danach richtet, ob der Erfolgsort in seinem Bezirk liegt, kommt es für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur darauf an, ob sich das geschädigte Gut- 15 16 17 - 8 - haben des Zedenten an irgendeinem Ort in Deutschland befand. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit hängt vorliegend mithin nicht von denselben Vorausset- zungen ab, die für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte maßge- bend sind. b) Ob die örtliche Zuständigkeit entgegen § 513 Abs. 2, § 545 Abs. 2 ZPO dann in den Rechtsmittelinstanzen überprüfbar ist, wenn das erstinstanzli- che Gericht oder das Berufungsgericht sie willkürlich angenommen und damit den Beklagten seinem gesetzlichen Richter entzogen haben (so OLG Olden- burg, NJW-RR 1999, 865; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 513 Rn. 33; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 513 Rn. 11; MünchKomm- ZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 513 Rn. 19; MünchKomm-ZPO/Krüger, aaO, § 545 Rn. 17; BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, § 545 Rn. 18 (Stand: 1. März 2015); bezüglich der Zuständigkeitsabgrenzung von Zivil- und Handelskammer auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2013, 437, 439; aA Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 513 Rn. 10; BeckOK ZPO/Wulf, § 513 Rn. 10 (Stand: 1. März 2015); PG/Lemke, ZPO, 7. Aufl., § 513 Rn. 16; Hk-ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 513 Rn. 3), kann dahinstehen. aa) Zwar begegnet die Auffassung des Landgerichts Bedenken, es sei, obwohl die Beklagten die örtliche Zuständigkeit in der Klageerwiderung gerügt haben, infolge rügeloser Verhandlung örtlich zuständig geworden, zumal es unzutreffend auf § 39 ZPO statt auf Art. 24 LugÜ II (zur Geltung für die örtliche Zuständigkeit Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 1; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 1; Geimer/Schütze, Europä- isches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 32) abgestellt hat. Da die Beklagten ausweislich des erstinstanzlichen Protokolls zur Sache verhan- delt haben, ohne dort die Zuständigkeitsrüge zu wiederholen, ist die Beurteilung des Landgerichts indessen noch nicht willkürlich. Objektiv willkürlich ist ein 18 19 - 9 - Richterspruch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen be- ruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offen- sichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in kras- ser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, so dass die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungs- fehlern beruht (BVerfG, FamRZ 2010, 25; NJW 2014, 3147 Rn. 13; jeweils mwN). bb) Hier ist das Landgericht, das die schriftsätzliche Zuständigkeitsrüge ausweislich seines Urteilstatbestandes gesehen hat, offenbar davon ausgegan- gen, die Beklagten hätten die Rüge stillschweigend fallengelassen, nachdem das Gericht, wie sich aus seinem Beschluss vom 15. Dezember 2011 über den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten zu 1 ergibt, in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt hatte, warum es seine örtliche Zuständigkeit für gegeben erachtet und die Beklagten dazu keine weiteren Erklärungen abge- geben hatten. Zwar muss die bereits schriftsätzlich vorgetragene Zuständig- keitsrüge sowohl im Anwendungsbereich des § 39 ZPO als auch des Art. 24 LugÜ II in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt werden, sofern auf sie stillschweigend Bezug genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806 Rn. 9). Möglich ist aber ein nach träglicher - auch stillschweigender - Rügeverzicht (vgl. zu § 39 ZPO BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, aaO; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 1998, 429, 430) oder eine Rücknahme der Zuständigkeitsrüge (zu § 39 ZPO Künzl, BB 1991, 757; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 39 Rn. 5; PG/Wern, ZPO, 7. Aufl., § 12 Rn. 9; zu Art. 24 EuGVVO aF Hk-ZPO/Dörner, 5. Aufl., Art. 24 20 - 10 - EuGVVO Rn. 8; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 24 EuGVVO Rn. 52). Ob die Beklagten hier nachträglich auf die Zuständig- keitsrüge verzichtet oder sie zurückgenommen haben, bedarf keiner Entschei- dung. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, läge hier ein bloßer Rechts- anwendungsfehler vor, der nicht den Schluss darauf zuließe, die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit beruhe auf sachfremden Erwägungen und sei willkürlich (vgl. Senatsurteile vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 19 ff. und VI ZR 12/14, juris Rn. 19 ff.). 3. Die angefochtene Entscheidung hält jedoch in der Sache revisions- rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zu Recht - und von den Parteien nicht angegriffen - hat das Berufungs- gericht seiner Beurteilung zwar deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt, Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, Art. 31, 32 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außer- vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung). Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Berufungs- gericht auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen einen Scha- densersatzanspruch gemäß § 826 BGB verneint hat. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Geschäfts- führer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädi- gung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein "Schwindelunternehmen" handelt (BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1048 f.; Senat, Urteile vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 26 ff., und VI ZR 12/14, juris Rn. 26 ff.). 21 22 23 24 - 11 - b) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, ein solcher Fall liege hier nicht vor. Zwar ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Dieses kann le- diglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wider- spruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze ver- stößt (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, VersR 2013, 1045 Rn. 13; vom 11. November 2014 - VI ZR 76/13, VersR 2015, 327 Rn. 13, und vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 28; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 316 f. mwN). Solche Fehler sind im Streitfall gegeben. Das Berufungsgericht hat we- sentlichen Sachvortrag der Klägerin unbeachtet gelassen. Zutreffend weist die Revision auf eine Reihe von Umständen hin, die - wenn sie in die Beweiswürdi- gung einbezogen werden - bei der gebotenen tatrichterlichen Gesamtschau zu der Beurteilung führen könnten, dass das von dem Beklagten zu 1 als Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführer sowie dem Beklagten zu 2 als Präsi- dent des Verwaltungsrats ins Werk gesetzte Geschäfts- und Vertriebsmodell der Gesellschaft auf eine sittenwidrige Schädigung und Täuschung der Anleger angelegt war. aa) Zu Recht macht die Revision geltend, die von dem Berufungsgericht bei seiner Würdigung außer Acht gelassenen Umstände legten den Schluss nahe, dass das operative Geschäft der Gesellschaft von den Beklagten nicht ernsthaft betrieben wurde, sondern nur dazu diente, den Anlegern ein florieren- des Unternehmen vorzutäuschen und sie damit zum Kauf von Aktien zu bewe- gen. 25 26 27 - 12 - (1) Die Gesellschaft hat 22 Millionen Namensaktien zu einem Nennwert von je 0,01 CHF ausgegeben. Diese sind den Anlegern unstreitig zu Preisen von 1,60 € bis zu 5,20 € verkauft worden. Damit überstieg der Verkaufspreis der Aktien deren Nennwert um das 160- bis 520-fache. Umstände, die ein Aufgeld in dieser Höhe bei einem jungen Unternehmen als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, waren und sind nicht ansatzweise erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die - von der Gesellschaft selbst aufgrund einer rein zu- kunftsgerichteten Bewertung festgelegten - hohen Ausgabepreise mit aus dem Factoring zu erwartenden Erträgen korrespondierten oder eine Grundlage für die Erwartung bestand, der Unternehmenswert werde sich zukünftig derart er- höhen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erzielte die Gesellschaft aus dem Factoring nämlich nur geringe Einnahmen, denen Aus- gaben gegenüber standen. Nach dem Vortrag der Klägerin betrug der Umsatz aus dem operativen Geschäft im Geschäftsjahr 2007/2008 1,6 % und im Ge- schäftsjahr 2008/2009 3,1 % des gesamten Umsatzes der Gesellschaft. Der Ertragsanteil aus dem Verkauf eigener Aktien betrug dagegen 98,4 % bzw. 96,9 %. Auch wenn der Geschäftszweck der Gesellschaft nicht ausschließlich in dem Verkauf eigener Aktien bestand, so können diese Umsatzzahlen doch da- rauf hindeuten, dass in Wahrheit darin der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit lag und das Factoring von ihr nicht ernsthaft und eher nur am Rande betrieben wurde. (2) Das wird auch durch den von der Revision als übergangen gerügten Vortrag der Klägerin zu der Aussage des im Bereich Forderungsankauf tätigen Zeugen M. vor der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gestützt. Danach verfügte die Gesellschaft nicht über ein professionelles Inkassoprogramm. Sie bilanzierte zudem den gesamten ihr zur Einziehung übertragenen Forderungsbestand, 28 29 30 - 13 - obwohl ersichtlich nur ein Bruchteil des Bestandes zu realisieren war, so dass es in der Folge mehrfach zu erheblichen bilanziellen Wertberichtigungen kam. (3) Zu Recht weist die Revision ferner darauf hin, dass es sich bei dem Beteiligungsangebot laut dem Wertpapierprospekt nicht um eine Neuemission, sondern um eine Wiederveräußerung aus dem Bestand der Altaktionäre, unter anderem der I. SA, handelte. Neben den Emissionskosten in Höhe von 30 % des Ausgabepreises flossen daher weitere 5 % an die Altaktionäre, was in den von den Erwerbern zu unterzeichnenden Kaufabsichtserklärungen nicht offen- gelegt wurde. Von der Revision genannte Umstände könnten weiter nahelegen, dass die Kapitalzuflüsse aus den Aktienverkäufen nicht für das operative Ge- schäft verwendet wurden, wie Barabhebungen in Höhe von 1,1 Mio. €, hohe Aufwendungen u. a. für Beraterverträge sowie hohe Zahlungen an die Hauptak- tionärin der Gesellschaft, die I. SA. bb) Es ist ferner nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei - gebotener - Berücksichtigung des von der Revision als nicht beachtet gerüg- ten Parteivortrags zu dem Schluss kommen könnte, die Beklagten hätten einen auf systematische Täuschung der Anleger angelegten Vertrieb der Aktien zu verantworten. (1) Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung außer Acht gelassen, dass die Gesellschaft nach dem Vortrag der Klägerin trotz der oben genannten Umstände in ihrer Anfang des Jahres 2008 herausgegebenen und zu Werbe- zwecken versandten Broschüre sowie auf ihrer Internetseite - mithin in Veröf- fentlichungen, über deren Inhalte typischerweise auf der Vorstandsebene ent- schieden wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 19; BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1048 f.) - mitteilte, die Investition biete eine außergewöhnliche Sicherheit und 31 32 33 - 14 - die Bonität der Gesellschaft sei besser als diejenige mancher deutscher Ban- ken. Sie hob dort zudem hervor, die im Zeitraum von 2004 bis 2006 erzielten Dienstleistungserträge seien von 17.400 CHF auf 1.800.000 CHF, mithin um das Hundertfache gestiegen. Die im Wertpapierprospekt angenommenen Dienstleistungserträge seien im Geschäftsjahr 2006/2007 um 30 % überschrit- ten worden. Dadurch konnte bei den Anlegern die unrichtige Vorstellung ent- stehen, die Erträge stammten aus dem operativen Geschäft der Gesellschaft, während es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Wesentli- chen um Erträge aus dem Verkauf eigener Aktien handelte. (2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielten die Anleger den Wertpapierprospekt der Gesellschaft grundsätzlich nicht übersandt. Die Telefonverkäufer machten in den Verkaufsgesprächen - nach dem Vortrag der Klägerin auch gegenüber dem Zedenten - unrichtige, nämlich zu günstige An- gaben in Bezug auf die Umsatzzuwächse. Diese festgestellten und die von der Revision angeführten, nicht berücksichtigten Umstände könnten in einer Ge- samtbetrachtung geeignet erscheinen, darauf hinzudeuten, der nach dem Vor- trag der Klägerin von den Beklagten initiierte Vertrieb der Aktien der Gesell- schaft sei auf Täuschung der Anlageinteressenten ausgerichtet gewesen. III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist auf- zuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses erhält damit Gelegenheit, gegebenenfalls auch auf die weiteren Rügen der Revision einzugehen. 34 35 - 15 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Galke Wellner von Pentz Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2011 - 8 O 554/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.10.2014 - I-7 U 41/12 -