Beschluss
XII ZB 670/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eltern des verstorbenen Vaters sind nach seinem Tod nicht automatisch als Beteiligte eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens hinzuzuziehen.
• Nach § 181 FamFG kann das Verfahren nach Tod eines Beteiligten nur fortgesetzt werden, wenn ein hierzu berechtigter übriger Beteiligter dies binnen der gesetzten Frist verlangt; nächste Verwandte des Verstorbenen gehören nicht zu den Berechtigten.
• Ein Recht zur Fortsetzung und damit eine unmittelbare Betroffenheit i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG fehlt den Eltern des verstorbenen Anfechtenden, da sie nur reflexiv durch das Verwandtschaftsverhältnis betroffen sind.
Entscheidungsgründe
Eltern des verstorbenen Anfechtenden: kein Fortsetzungsrecht und keine Mussbeteiligung • Eltern des verstorbenen Vaters sind nach seinem Tod nicht automatisch als Beteiligte eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens hinzuzuziehen. • Nach § 181 FamFG kann das Verfahren nach Tod eines Beteiligten nur fortgesetzt werden, wenn ein hierzu berechtigter übriger Beteiligter dies binnen der gesetzten Frist verlangt; nächste Verwandte des Verstorbenen gehören nicht zu den Berechtigten. • Ein Recht zur Fortsetzung und damit eine unmittelbare Betroffenheit i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG fehlt den Eltern des verstorbenen Anfechtenden, da sie nur reflexiv durch das Verwandtschaftsverhältnis betroffen sind. Der Antragsteller hatte die Vaterschaft für ein 2011 geborenes Kind anerkannt und diese Anerkennung 2013 angefochten. Vor Rechtskraft verstarb der Antragsteller Ende Mai 2013. Das Amtsgericht stellte im Anhörungstermin die Unterbrechung fest und wies darauf hin, dass das Verfahren nur fortgesetzt werde, wenn ein übriger Beteiligter dies binnen eines Monats verlangt; kein Fortsetzungsantrag wurde fristgerecht gestellt und das Verfahren als erledigt erklärt. Die Mutter des Verstorbenen beantragte 2014 die Hinzuziehung und Fortsetzung des Verfahrens; die Gerichte lehnten dies ab und wiesen ihre Rechtsmittel zurück. Die Beteiligte zu 4 verfolgt mit der Rechtsbeschwerde die Zulassung ihrer Hinzuziehung weiter. • Anwendbare Regelungen sind §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 172, 169, 181 FamFG sowie §§ 574 ZPO/Verfahrensrecht betreffend Zulassung der Rechtsbeschwerde. • § 172 FamFG benennt die typischen Beteiligten in Abstammungssachen; die Aufzählung ist nicht abschließend, erweiterte Mussbeteiligung setzt aber voraus, dass das Recht der Person durch das Verfahren unmittelbar betroffen ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). • Das Anfechtungsrecht und das Recht auf Fortsetzungsantrag sind höchstpersönliche Rechte des Anfechtenden; die nächsten Verwandten sind nur reflexiv betroffen, nicht unmittelbar. • § 181 FamFG regelt das Verfahren nach Tod eines Beteiligten: Nur die übrigen, bereits bis zum Tod am Verfahren Beteiligten sind berechtigt, innerhalb der gesetzten Frist die Fortsetzung zu verlangen; Eltern des Verstorbenen gehören nicht zu den Berechtigten. • Weil kein Fortsetzungsverlangen eines hierzu Berechtigten gestellt wurde, galt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt; damit fehlt es an einem anhängigen Verfahren, in das die Mutter des Verstorbenen hätte hinzugenommen werden können. • Eine Beteiligung der nächsten Verwandten im Falle eines wirksamen Fortsetzungsverlangens blieb unentschieden, ist hier aber nicht erforderlich, da das Verfahren als erledigt erklärt worden ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist wurde der Beteiligten zu 4 gewährt; ihre Rechtsbeschwerde in der Sache blieb jedoch ohne Erfolg. Das Gericht hat entschieden, dass die Mutter des verstorbenen Anfechtenden nicht berechtigt ist, die Fortsetzung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens nach § 181 FamFG zu verlangen, weil sie nicht zu denjenigen gehört, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen ist. Mangels fristgerechtem Fortsetzungsverlangen eines hierzu berechtigten übrigen Beteiligten gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt, sodass eine Hinzuziehung der Mutter nicht in Betracht kommt. Die Entscheidung bedeutet, dass nahe Verwandte des Verstorbenen nur reflexiv betroffen sind und deshalb kein eigenständiges Fortsetzungsrecht haben; ob sie bei einem wirksamen Fortsetzungsverlangen hinzuzuziehen wären, blieb unbeantwortet.