Urteil
4 StR 561/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff darf der Angegriffene das Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr verspricht; er muss sich nicht mit weniger gefährlichen Mitteln begnügen.
• Ein Erlaubnistatbestandsirrtum (analog § 16 StGB) über das Fortbestehen eines Angriffs schließt den Vorsatz der Körperverletzung aus und kann Strafbarkeit entfallen lassen, wenn der Irrtum unvermeidbar war.
• Die Revision des Nebenklägers ist in ihrem Prüfungsumfang beschränkt; das Revisionsgericht prüft nur insoweit auf Rechtsfehler, als der Nebenkläger das Urteil angefochten hat.
• Das Führen oder Besitzen einer Schusswaffe im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Notwehrlage kann straflos bleiben, soweit die Notwehrhandlung den Zeitpunkt der strafbaren Handlung markiert; frühere Führung oder Besitz der Waffe bleibt jedoch strafbar.
• Ein Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 41 Abs. 1 WaffG ist nicht durch eine nachfolgende Notwehrhandlung gerechtfertigt, wenn das verbotene Werkzeug (hier Klappmesser) nicht eingesetzt wurde.
Entscheidungsgründe
Notwehrrechtliche Rechtfertigung von Schussabgaben und Erlaubnistatbestandsirrtum (4 StR 561/14) • Bei einem unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff darf der Angegriffene das Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr verspricht; er muss sich nicht mit weniger gefährlichen Mitteln begnügen. • Ein Erlaubnistatbestandsirrtum (analog § 16 StGB) über das Fortbestehen eines Angriffs schließt den Vorsatz der Körperverletzung aus und kann Strafbarkeit entfallen lassen, wenn der Irrtum unvermeidbar war. • Die Revision des Nebenklägers ist in ihrem Prüfungsumfang beschränkt; das Revisionsgericht prüft nur insoweit auf Rechtsfehler, als der Nebenkläger das Urteil angefochten hat. • Das Führen oder Besitzen einer Schusswaffe im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Notwehrlage kann straflos bleiben, soweit die Notwehrhandlung den Zeitpunkt der strafbaren Handlung markiert; frühere Führung oder Besitz der Waffe bleibt jedoch strafbar. • Ein Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 41 Abs. 1 WaffG ist nicht durch eine nachfolgende Notwehrhandlung gerechtfertigt, wenn das verbotene Werkzeug (hier Klappmesser) nicht eingesetzt wurde. Am 24. August 2013 kam es vor einem Lokal in Bi. zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und mehreren Nebenklägern. Der Nebenkläger F. schlug dem Angeklagten mit einer Glasflasche gegen die Schläfe, wodurch der Angeklagte eine blutende Platzwunde erlitt. Drei weitere Personen, darunter der Profiboxer B. N., verfolgten den Angeklagten und näherten sich bedrohlich in kurzer Entfernung. Der Angeklagte zog eine geladene Pistole und gab innerhalb weniger Sekunden fünf Schüsse ab; mehrere Personen wurden an Beinen und Gesäß verletzt, ein Zeuge durch einen Querschläger. Später wurde bei der Festnahme ein Klappmesser in der Hosentasche des Angeklagten gefunden; ihm war der Waffenbesitz untersagt. Die Nebenkläger begehrten mit Revisionen die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung bzw. versuchten Totschlags; das Landgericht hatte hingegen Notwehr bzw. einen Erlaubnistatbestandsirrtum angenommen und zugleich Waffendelikte verurteilt. • Beweiswürdigung: Das Landgericht stützte sich auf Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras und übereinstimmende Zeugenaussagen; widersprüchliche belastende Angaben der Nebenkläger wurden dadurch überwiegend widerlegt. • Notwehrrechtliche Bewertung: Der Angeklagte war nach den Feststellungen einem rechtswidrigen Angriff ausgesetzt (Schlag mit der Flasche, Verfolgung durch drei körperlich überlegene Angreifer). Unter den gegebenen Umständen war die Wahl unmittelbarer Schussabgaben, die auf einen sofortigen Abwehrerfolg gerichtet waren, nach allgemeinen notwehrrechtlichen Grundsätzen nicht geboten, sich mit weniger gefährlichen Mitteln zu begnügen. • Erlaubnistatbestandsirrtum: Hinsichtlich eines Nebenklägers, der seinen Angriff bereits beendet hatte, erkannte das Landgericht einen unvermeidbaren Irrtum des Angeklagten über das Fortbestehen des Angriffs an (analog § 16 StGB). Dieser Irrtum schließt den Vorsatz der Körperverletzung aus und rechtfertigt die Nichtverurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung. • Fahrlässigkeit: Da der Irrtum nach den Feststellungen in der konkreten Situation nicht vermeidbar war, scheidet eine fahrlässige Körperverletzung aus. • Waffendelikte: Das Führen und Besitzen der Schusswaffe im unmittelbaren Notwehrzusammenhang wurde nicht als strafbar bewertet; der vorherige Besitz/Führen der Waffe war jedoch strafbar. Das Mitführen des Klappmessers trotz Verbots nach § 41 Abs.1 WaffG war nicht durch die Notwehr gerechtfertigt, weil es nicht eingesetzt wurde. • Revisionsrechtliche Einschränkung: Die Revision der Nebenkläger war inhaltlich auf die Nichtverurteilung wegen Körperverletzung/versuchten Totschlags beschränkt; daher ist die Überprüfung materiell-rechtlicher Teile des Urteils, die nicht angefochten wurden (die Waffendelikte), ausgeschlossen. • Verfahrensrügen: Die vom Nebenkläger vorgebrachten Verfahrensrügen führten nicht zur Aufhebung, insbesondere war eine substantielle Überprüfung wegen formaler Mängel in der Revisionsbegründung nicht möglich. Die Revisionen der Nebenkläger werden verworfen. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Schussabgaben des Angeklagten in Verteidigungsabsicht erfolgten und unter den konkreten, schnell ablaufenden Umständen nicht zwingend mit weniger gefährlichen Mitteln hätten abgewehrt werden müssen, sodass keine Verurteilung wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung bzw. versuchten Totschlags zu ihren Lasten gerechtfertigt ist. Für einen angegriffenen Nebenkläger nahm das Landgericht einen unvermeidbaren Erlaubnistatbestandsirrtum an, wodurch der Vorsatz entfiel; eine Fahrlässigkeit wurde ebenfalls verneint. Die wegen Waffenbesitzes und -führens getroffene Verurteilung bleibt in den nicht angefochtenen Teilen bestehen; das Mitführen des Klappmessers trotz Verbots nach § 41 Abs.1 WaffG wurde gesondert als rechtswidrig gewertet. Damit haben die Nebenkläger in der Sache keinen Erfolg, ihre Revisionen sind unbegründet und die Kosten ihrer Rechtsmittel sind ihnen auferlegt.