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3 StR 187/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 1 8 7 / 1 5 vom 4. August 2015 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. August 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Kleve vom 4. Februar 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Un- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un- terblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Ange- klagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übri- gen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten erbracht. Dagegen hat das Urteil keinen Bestand, soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan- stalt unterlassen hat, obwohl diese Prüfung nach den Urteilsfeststellungen ver- anlasst war. Danach konsumierte der Angeklagte seit drei Jahren täglich bis zu vier Gramm Haschisch, auch um damit durch eine Schussverletzung bedingte Schmerzen im Oberschenkel und gelegentliche Kopfschmerzen zu lindern. Nach seiner Inhaftierung fühlte er sich zunächst schlecht und litt an Kopf- schmerzen. Ein Teil der eingeführten Betäubungsmittel - 304 Gramm Ha- schisch - war für den Eigenbedarf bestimmt. Dies legt nahe, dass die abgeurteilte Tat jedenfalls teilweise auf einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von berauschenden Mitteln zurückzuführen ist. Das Landgericht hätte daher - mit Hilfe eines Sachverstän- digen (§ 246a StPO) - prüfen und entscheiden müssen, ob die (weiteren) Vor- aussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan- stalt gegeben sind. Hierzu verhält sich das Urteil indes nicht. Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unter- bringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch 2 3 4 5 6 - 4 - den Tatrichter auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). Becker Hubert Mayer RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher ge- hindert zu unterschreiben. Becker Spaniol