Urteil
4 StR 99/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis allein im Organisationsbereich des beauftragten Verteidigers liegt (§ 345 StPO).
• Bei der Prüfung des fehlgeschlagenen Versuchs und eines möglichen strafbefreienden Rücktritts nach § 24 StGB muss das Tatvorstellungsbild der Täter nach der letzten Ausführungshandlung dargestellt werden; Unterlassungen hierzu machen das Urteil auf sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht standhaft.
• Fehlt die Auseinandersetzung mit dem Rücktrittshorizont oder eine klare Darlegung, ob eine Zäsur zwischen Tatabschnitten vorliegt, ist Aufhebung und Rückverweisung zur neuen Verhandlung geboten.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Prüfung von Fehlschlag und Rücktritt (Versuch, § 24 StGB) • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis allein im Organisationsbereich des beauftragten Verteidigers liegt (§ 345 StPO). • Bei der Prüfung des fehlgeschlagenen Versuchs und eines möglichen strafbefreienden Rücktritts nach § 24 StGB muss das Tatvorstellungsbild der Täter nach der letzten Ausführungshandlung dargestellt werden; Unterlassungen hierzu machen das Urteil auf sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht standhaft. • Fehlt die Auseinandersetzung mit dem Rücktrittshorizont oder eine klare Darlegung, ob eine Zäsur zwischen Tatabschnitten vorliegt, ist Aufhebung und Rückverweisung zur neuen Verhandlung geboten. In einer Gaststätte hatten der Nebenkläger und H. um Geld gespielt; H. attackierte den Nebenkläger mit einem Bierkrug. Die Angeklagten L., D. und K. einigten sich, dem Nebenkläger das angeblich ihm zustehende Geld gewaltsam wegzunehmen. Zu dritt gingen sie in einen Nebenraum, bedrohten ihn und setzten körperliche Gewalt ein; D. schlug mit einem Stuhl, K. schlug und trat, L. würgte und durchsuchte. Der Nebenkläger floh, wurde verletzt ins Krankenhaus gebracht; in seiner Jacke wurden später 1.145 € gefunden. Das Landgericht verurteilte die Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Die Revisionen richteten sich mit Sachrügen gegen die Verurteilungen, K. beantragte Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist. • Wiedereinsetzung: Die Fristversäumnis des Angeklagten K. zur Begründung der Revision beruhte allein auf Organisationsversäumnissen seines Verteidigers; daher war Wiedereinsetzung nach § 345 Abs. 1 StPO zu gewähren. • Prüfung des Versuchs und Rücktritts: Das Revisionsgericht prüfte das Urteil und stellte fest, dass das Landgericht weder den Fehlschlag des Versuchs noch die Frage eines strafbefreienden Rücktritts nach § 24 Abs. 1 und 2 StGB hinreichend geprüft hat. • Fehlschlag des Versuchs: Ein Versuch gilt als fehlgeschlagen, wenn nach dem Misslingen des vorgesehenen Tatablaufs die Tat mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder subjektiv für unmöglich hält; entscheidend ist das Vorstellungsbild des Täters nach der letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont). • Mangel der Urteilsgründe: Das Landgericht unterließ ausdrückliche Feststellungen zum Rücktrittshorizont und zog keine ausreichbaren Rückschlüsse aus seinen Feststellungen; es blieb offen, ob zwischen den Handlungsteilen eine Zäsur vorlag und welche Vorstellungen die Angeklagten nach der letzten Ausführungshandlung hatten. • Rechtsfolgen: Aufgrund dieses Darlegungs- und Erörterungsmangels hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand; daher war die Aufhebung des Urteils und Rückverweisung zur neuen Verhandlung erforderlich. • Verbleibende Feststellungen: Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) in Tateinheit bleibt rechtlich unbeanstandet, ändert jedoch nichts an der Erforderlichkeit der Gesamtrevision. Die Revisionen hatten insoweit Erfolg, dass das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen wurde. Dem Angeklagten K. wurde Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist gewährt; die Kosten der Wiedereinsetzung hat er zu tragen. Entscheidend für die Aufhebung war, dass das Landgericht nicht hinreichend geprüft oder dargelegt hat, ob der Versuch fehlgeschlagen war oder ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB vorgelegen hat; ohne Darlegung des Rücktrittshorizonts und der Tätervorstellungen nach der letzten Ausführungshandlung konnte die sachliche und rechtliche Überprüfung nicht erfolgen. Die Feststellungen zur gefährlichen Körperverletzung bleiben bestehen, die Frage der versuchten Wegnahme ist jedoch in neuer Verhandlung zu klären.