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Entscheidung

VII ZR 236/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V I I Z R 2 3 6 / 1 4 vom 13. August 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 29. Juli 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2015 wird auf deren Kosten zu- rückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) vom 29. Juli 2015 ist nicht begründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Be- schluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - VII ZR 269/11, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 14. März 2013 - IV ZR 24/12, juris Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vor- bringen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 26. Januar 2015 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht ver- 1 2 - 3 - pflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhö- rungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24). Eick Kartzke Graßnack Sacher Wimmer Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 17.03.2014 - 61 O 3987/10 - OLG München, Entscheidung vom 01.09.2014 - 27 U 1220/14 -