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3 StR 237/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 2 3 7 / 1 5 vom 18. August 2015 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. August 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. Februar 2015, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona- ten verurteilt, eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die nicht ausgeführte Formalrüge sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch sowie zu der Entscheidung nach § 69a StGB 1 - 3 - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel hat Erfolg, so- weit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (§ 64 StGB). Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, bei dem Angeklagten liege eine eingewurzelte psychische Disposition vor, immer wieder Amphetamin zu konsumieren. Die abgeurteilten Taten stellten sich aber nicht als Ausdruck einer hangbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten dar, da der Angeklagte nicht unter Suchtdruck gelitten habe und im Zeitraum der Tatbege- hung in der Lage gewesen sei, seinen Konsum anlassbedingt aufzuschieben oder ganz auf ihn zu verzichten. Diese Begründung trägt das Absehen von der Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt nicht; denn sie steht im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen. Danach konsumierte der Angeklagte während des elfwöchigen Tatzeitraums fünf Gramm Amphetamin pro Woche. Seinen ent- sprechenden Bedarf deckte er dadurch, dass er insgesamt 55 Gramm des bei der Tat II. 1. der Urteilsgründe in den Niederlanden erworbenen Amphetamins nicht - wie die übrigen Betäubungsmittel - weiter verkaufte, sondern zum Eigen- konsum verwendete. Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbrin- gungsanordnung nicht (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13, juris Rn. 6; Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9 f.). Der Beschwer- deführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch 2 3 4 - 4 - nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363). Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte. VRiBGH Becker ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Pfister Pfister Schäfer Mayer Spaniol 5