Entscheidung
3 StR 289/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 2 8 9 / 1 5 vom 18. August 2015 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 18. August 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mainz vom 28. April 2015 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Fall II. 2. der Urteilsgründe sowie b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er- pressung (Fall II. 1. der Urteilsgründe) sowie wegen Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall II. 2. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstra- fe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die wirksam auf die Verurtei- lung in Fall II. 2. der Urteilsgründe beschränkte, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Insoweit hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte am 12. Dezember 2014 den Kriminalhauptkommissar S. zunächst unter ande- rem mit den Worten "Arschloch" und "Wichser" titulierte und sodann zweimal in dessen Richtung spuckte, wobei der zweite Auswurf diesen im Gesicht traf. Dies erzeugte beim Beamten starke Ekelgefühle und Brechreiz, die bis in die 1 2 - 3 - Abendstunden anhielten. "Bei seinem Handeln wollte der Angeklagte den Zeu- gen […] in dessen Ehre herabsetzen, ihn erniedrigen und nahm die bei diesem eingetretenen Ekelgefühle billigend in Kauf". 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Körperverletzung nicht. Sie belegen zwar den objektiven, nicht jedoch den subjektiven Tatbe- stand des § 223 Abs. 1 Alternative 1 StGB. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behand- lung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Januar 1974 - 3 StR 324/73, BGHSt 25, 277). Seelische Beeinträchtigungen als solche genügen nicht; nötig sind viel- mehr körperliche Auswirkungen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 StR 60/12, NStZ-RR 2012, 340). Danach erfüllt vorliegend zwar nicht die bloße Erregung von Ekelgefühlen (aA RG, Urteil vom 30. Mai 1910 - 3 D 359/10, GA 58, 184, 185; dagegen schon OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. Juni 1990 - 1 Ss 238/89, NJW 1991, 240, 241), jedoch das Hervorrufen von Brechreiz das Tatbestandsmerkmal (vgl. zu durch Angst hervorgerufene Ma- genschmerzen BGH, Urteil vom 15. Oktober 1974 - 1 StR 303/74, MDR 1975, 22; insgesamt S/S-Eser, StGB, 29. Aufl., § 223 Rn. 4). Einen auf die Verursachung von Brechreiz bezogenen Vorsatz des An- geklagten hat die Strafkammer indes nicht festgestellt, weshalb die Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung keinen Bestand haben kann. Den ent- sprechenden Schuldspruch gemäß dem Vorschlag des Generalbundesanwalts entfallen zu lassen, kommt allerdings nicht in Betracht. Selbst wenn weitere Feststellungen zu einer zumindest billigenden Inkaufnahme nicht zu erwarten wären, stünde jedenfalls eine fahrlässige Körperverletzung im Raum (§ 229 StGB). 3 4 5 - 4 - 3. Die deshalb gebotene Aufhebung des Urteils umfasst auch die in Tat- einheit zur Körperverletzung stehende, für sich betrachtet rechtsfehlerfrei fest- gestellte Beleidigung (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 12 mwN). Der Wegfall der Einzelstrafe bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe. Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol 6