Beschluss
5 StR 275/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Strafbarkeit nach § 145a StGB setzt voraus, dass die Führungsaufsichtsweisung rechtsfehlerfrei und ihr strafbewehrter Charakter in der Weisung selbst unmissverständlich erkennbar ist.
• Die Klarstellung, dass eine Führungsaufsichtsweisung nach § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrt ist, kann nicht durch bloße mündliche Belehrungen oder Hinweise Dritter ersetzt werden.
• Bei äußerlich ambivalenten Handlungen ist für die Beurteilung, ob eine sexuelle Handlung im Sinne der §§ 176, 176a StGB vorliegt, auf die Sicht eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände und die Täterzielrichtung kennt.
• Der objektive Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB) erfordert auch den Nachweis eines zumindest bedingten Besitzwillens; bloßes Auffinden in Unterlagen reicht ohne tatsachenbasierte Feststellungen des Bewusstseins nicht aus.
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu Weisungscharakter, sexueller Handlung und Besitz • Die Strafbarkeit nach § 145a StGB setzt voraus, dass die Führungsaufsichtsweisung rechtsfehlerfrei und ihr strafbewehrter Charakter in der Weisung selbst unmissverständlich erkennbar ist. • Die Klarstellung, dass eine Führungsaufsichtsweisung nach § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrt ist, kann nicht durch bloße mündliche Belehrungen oder Hinweise Dritter ersetzt werden. • Bei äußerlich ambivalenten Handlungen ist für die Beurteilung, ob eine sexuelle Handlung im Sinne der §§ 176, 176a StGB vorliegt, auf die Sicht eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände und die Täterzielrichtung kennt. • Der objektive Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB) erfordert auch den Nachweis eines zumindest bedingten Besitzwillens; bloßes Auffinden in Unterlagen reicht ohne tatsachenbasierte Feststellungen des Bewusstseins nicht aus. Der 37-jährige Angeklagte war zuvor wegen mehrerer Sexualdelikte verurteilt worden und nach Haftentlassung unter Führungsaufsicht gestellt. Im Führungsaufsichtsbeschluss waren ihm unter anderem Aufenthaltsverbote an Orten mit unkontrolliertem Kinderkontakt und das Verbot, Kinder zu beaufsichtigen, erteilt worden. Nach seiner Entlassung bot er als Sozialpädagoge kostenpflichtige Kinderbetreuung an und betreute zwischen März 2012 und Januar 2013 zahlreiche Kinder, überwiegend in Wohnungen der Eltern oder auf Spielplätzen. In einem beobachteten Fall küsste er einen vierjährigen Jungen kurz auf Mund und Stirn. Bei einer Wohnungsdurchsuchung wurden in einem Ordner aus dem früheren Strafverfahren Ablichtungen kinderpornographischer Bilder gefunden. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Verstößen gegen Führungsaufsicht, schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und Besitzes kinderpornographischer Schriften zu vier Jahren Freiheitsstrafe. • Die Verurteilungen können den Feststellungen nicht getragen werden; die Revision führt zur Aufhebung. (rechtsfehlerhafte bzw. unzureichend bestimmte Weisungen) §145a StGB ist eine Blankettvorschrift, deren tatbestandliche Konkretisierung durch eine rechtsfehlerfreie Führungsaufsichtsweisung erforderlich ist; das Urteil hätte darlegen müssen, dass die einschlägigen Weisungen unmissverständlich nach §68b Abs.1 StGB als strafbewehrt gekennzeichnet waren. Mündliche Belehrungen, Hinweise durch Polizei oder Bewährungshelfer ersetzen nicht die Klarstellung im Beschluss selbst; Art.103 Abs.2 GG verlangt Bestimmtheit der Strafnorm und damit Erkennbarkeit der Strafbewehrung der Weisung. • (Fehlen des Nachweises sexueller Handlung) Kurzfristige, spontane Küsse auf Mund und Stirn eines vierjährigen Kindes sind objektiv nicht eindeutig sexualbezogen; bei ambivalenten Handlungen ist auf die Sicht eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände und die Täterzielrichtung kennt. Die vom Landgericht angenommenen Anknüpfungstatsachen belegen nicht hinreichend eine sexualbezogene, geschweige erhebliche Handlung (§§176,176a StGB). • (Fehlen des Nachweises des Besitzwillens) Für eine Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften nach §184b StGB ist ein zumindest bedingter Besitzwille erforderlich. Die Bilder befanden sich in einem Ordner mit Verteidigerunterlagen aus dem früheren Verfahren; es fehlt eine tatsachenbasierte Feststellung, dass der Angeklagte beim Einstellen in das Regal sich des Inhalts bewusst war und somit Besitzwille hatte. • Wegen dieser Rechtsfehler kann das Urteil nicht Bestand haben; der Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei erneuter Aufklärung zu einer Verurteilung gelangen könnte. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.04.2015 wird auf die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Verurteilungen wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften konnten die getroffenen Feststellungen nicht tragen. Insbesondere fehlte eine hinreichend bestimmte Darstellung, dass die Weisungen im Führungsaufsichtsbeschluss als nach § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrt gekennzeichnet waren, es lagen keine ausreichenden Feststellungen für eine sexuelle Handlung im Sinne der §§ 176, 176a StGB vor, und es wurde kein bedingter Besitzwille nach § 184b StGB festgestellt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückgewiesen.